Mahnungen bitte nur an meinen Anwalt!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.02.2010

Gibt es ein Recht, von weiteren außergerichtlichen Mahnungen verschont zu bleiben, wenn man einen Anwalt bereits eingeschaltet hat? Mit dieser Frage hatte sich das AG Düsseldorf im Beschluss vom 6.1.2010 - 58 C 15403/09 - zu befassen. Bei einem Streit um den Fortbestand eines Telekommunikationsvertrags und der hieraus folgenden laufenden Ansprüche hatte die Gläubigerin erklärt, aufgrund ihres automatisierten Mahnverfahrens nur die Schuldnerin selbst anzuschreiben zu können, die übrige Korrespondenz in der Sache aber mit deren Bevollmächtigten führen zu wollen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Gläubigerin zu untersagen, die Schuldnerin direkt anzuschreiben, solange das Mandat zwischen der Schuldnerin und ihrem Rechtsanwalt besteht, hatte vor dem AG Düsseldorf keinen Erfolg. § 12 BORA greife nicht, auch könne der Rechtsgedanke dieser Vorschrift nicht entsprechend herangezogen werden.

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3 Kommentare

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Wie wäre es mit einem Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG? Diese Zermürbungstaktik, die von vielen Inkassobüros gefahren wird, ist auch mehr als ärgerlich. Was sollen denn die weiteren Mahnungen noch für einen Sinn haben, wenn der vermeintliche Schuldner durch Mandatierung eines Rechtsanwalts und entsprechende Erklärungen gegenüber dem vermeintlichen Gläubiger hinreichend deutlich gemacht hat, dass er keinesfalls gewillt ist, auf die außergerichtlichen Mahnungen hin zu zahlen? Andererseits wäre von Seiten des vermeintlichen Schuldners eventuell eine negative Feststellungsklage zu erwägen, dann wäre wahrscheinlich wenigstens das Inkassobüro raus aus dem Fall.

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Na ja, die Entscheidung überrascht nicht wirklich. Selbst wenn ein §12 BORA vorliegt, ist es meist so dass die Ausrede "einfaches Büroversehen" ausreicht um schadlos aus den Angelegenheiten zu kommen. Schade ist dabei auch, dass bisweilen eben diese Taktiken zum Erfolg führen.

Die zu Grunde liegende Rechtsfrage müsste eigentlich als geklärt gelten.

Da sich die Frage auf voll geschäftsfähige Personen beschränkt,
sind die Sachverhalte nach der Verfahrensituation, in der sie sich
befinden, in außergerichtliche und gerichtliche Fälle zu teilen:

1. Außergerichtliche Sachverhalte:

Für Fälle dieser Gattung gilt der Grundsatz, dass die Vollmacht die
rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht einschränkt
und damit auch seine Empfangszuständigkeit trotz Bestellung weiterer
Empfangszuständigkeiten bestehen bleibt. Der Vollmacht kann nämlich keine
den Vollmachtgeber ausschließende, verdrängende Wirkung beigelegt
werden (BGHZ 3, 358; 20, 364; Palandt §167 Rz.15).
Damit ist ein Verfügungsanspruch auf Untersagung der direkten
Übermittlung an den Adressaten schon im Ansatz abwegig.
Wenn auf beiden Seiten Anwälte die Vertretung übernehmen,
gilt zwischen diesen zwar §12 BORA, dieser bindet jedoch nur den Anwalt.
In Frage kommt diesbzüglich daher als Sanktion kein Verfügungsanspruch
sondern eine Rüge des Anwaltsverhaltens bei der zuständigen Anwaltskammer
(vgl. NJW 2001, 3325 ).
Gegen übereifrige Inkassobüros hilft m.E. §§ 1004, 823 II S.1 BGB nur bei
Erfüllung des Tatbestands des §238 Abs.1 Nr.2, 4 o. 5 StGB, was eher selten
der Fall sein dürfte.

2. Gerichtliche Sachverhalte:

Für diese Fälle gilt die Regelung des §172 Abs.1 S.1 ZPO. Das heisst, dass
die Zustellung unwirksam ist, wenn Sie nach Bestellung des Anwalts an eine
andere Person bewirkt wird. Ein Verfügungsanspruch scheidet hier regelmäßig
mangels Rechtsschutzbedürfnis aus.

RA Wiesel

(http://www.ra-wiesel.de)

 

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