Keine Neuheiten für den Mieter zur Verbesserung des Trittschalls

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 18.02.2010

Gestern musste ich auf einer langen Autofahrt wieder einmal die Berichterstattung über mietrechtliche Entscheidungen des BGH ertragen. Mit Interviews von Vertretern der Verbände, die sich je nach Standpunkt positiv bzw. negativ äußerten, wurde berichtet, der Mieter habe auch noch Jahrzehnte nach Beginn des Mietvertrages einen Anspruch auf Verbesserung des Trittschalls. Heute ist auf der Homepage des WDR (www.wdr.de/radio/wdr2/rhein_und_weser/547693.phtml) immer noch nachzulesen:

"Muss ein Mieter laute Tritte von seinem Nachbarn über ihm ertragen? Nein! Der Vermieter ist verpflichtet, für eine Lärm- und Schalldämmung zu sorgen - so hat der Bundesgerichtshof entschieden."

In der Entscheidung, von der berichtet wurde und die bisher nur als Presseerklärung vorliegt (
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=607&pos=11&nr=50932&linked=pm&Blank=1) klagte eine seit 1959 im Hause wohnende Mieterin auf Verbesserung des Schallschutzes und bekam Recht. Maßgeblicher Gesichtspunkt war aber, dass der Vermieter in 1990 die über der Mieterin befindliche Dachgeschosswohnung erstmals ausgebaut hatte (was man nicht aus der Presseerklärung erfuhr, sondern aus dem Radiobericht). In dieser Konstellation macht das Ergebnis des BGH auch Sinn: denn er bestätigt letztlich nur, was er bereits 2004 (BGH v. 6.10.2004 - VIII ZR 355/03, NJW 2005, 218) entschieden hat, nämlich dass der Mieter bei umfassenden Baumaßnahmen erwarten kann, dasss der Vermieter die bei der baumaßnahme gültigen DIN-Normen einhält. Hier waren eben nachträglich Eingriffe in die Bausubstanz erfolgt, so dass die Entscheidung einschlägig ist.

Ein genereller Anspruch auf Verbesserung des Trittschalls ist also nicht gegeben.

Nur am Rande sei der eigentliche Kern der Entscheidung vom 17.2.2010 (VIII ZR 104/09) erwähnt: der BGH hat bestätigt, dass der Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht verjährt, weil er sich ständig erneuert. Auch dies ist nicht so ganz neu, wenngleich es zur Verjährung in dieser Klarheit noch nicht ausgesprochen war. Der BGH hatte lediglich zur Insolvenz betont, dass der Anspruch auf Mängelbeseitigung nicht als vor der Insolvenzeröffnung entstanden behandelt werden kann (BGH v. 3.4.2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472). Nun ist aber der Streit um die Verjährung geklärt.

Man fragt sich, ob die Herausgabe von Presseerklärungen durch den BGH vor Veröffentlichung der Entscheidungsgründe eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahem für unterbeschäftigte Rechtsberater ist. Andererseits war es schön, mal wieder von dem Einen oder Anderen (schon vergessenen) Mandanten zu hören.

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Nun ja, in der Pressemitteilung heißt es: „Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt.“

Demnach hat der BGH in seiner Entscheidung durchaus den Anspruch der Mieterin auf Verbesserung des Trittschallschutzes bejaht.

Ihre Kritik an der Vorabveröffentlichung von Pressemitteilungen durch das Gericht teile ich, davon abgesehen.

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