BVerfG: Vorratsdatenspeicherung verstößt derzeit gegen Verfassung

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 02.03.2010

Das Urteil, das heute überall in der Presse ist, kommt nicht unerwartet. Das BVerfG entschied, dass die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Form gegen die Verfassung verstößt. Sie ist dem Urteil zufolge mit dem Telekommunikationsgeheimnis unvereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Außerdem mangele es an einer Sicherheit für die Daten und es gebe keine konkreten Angaben, wofür die Daten gebraucht werden sollen. Ferner kritisierten die Richter eine mangelnde Transparenz des Gesetzes. Die Verfassungsbeschwerrde richtetee sich insb. § 113a TKG regelt, dass öffentliche TK-Diensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern.

Das BVerfG hat §§113 a und b TKG sowie 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die Erfassung von Verkehrsdaten insgesamt für nichtig erklärt. Das Gericht präzisiert dies in der Pressemitteilung wie folgt: "Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung." Für die Speicherung der Vorratsdaten fehle damit eine gesetzliche Grundlage, die Speicherung sei also einzustellen, die erhobenen Daten seien unverzüglich zu löschen

Hier in Link zum Urteil und der Pressemitteilung  des BVerfG: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html

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47 Kommentare

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Für die Strafverfolgung dürfte am wichtigsten Absatz 261 des Urteils sein: Demnach halten die Verfassungsrichter einen Richtervorbehalt für die bloße Deanonymisierung von Kriminellen via IP-Zuordnung nicht für notwendig – der lange umstrittene Weg über § 113 TKG anstelle von § 100g StPO erhält damit nachträglich und endgültig höchstrichterliche Weihen. Das LG Frankenthal hat Karlsruhe also doch falsch verstanden ...

Für mich ist dieses Urteil absolut enttäuschend. Nichtig in Teilen, so wie es ist, aber im Grunde nur wegen fehlender technischer und materieller Bestimmbarkeit. Die Speicherung ansich wird nicht bestritten. Damit ist das erfolgt, was ich schon befürchtet habe. Nicht der grundsätzliche Schutz des Bürgers wurde präferiert, sondern die Aufklärungsnotwendigkeit des Staates wurde höher gewichtet. Damit hat sich der Senat sehr offensichtlich gegen den Souverän=den Bürger entschieden.

Das Urteil stellt allerdings die Obergrenzung der Machbarkeit dar. Es gibt insofern auf der politischen Schiene die Möglichkeit, unter den Vorgaben zu bleiben. Dabei kommt der FDP bei der Neufassung des Gesetzes eine entscheidene Rolle. Der FDP ist - gerade durch Leuthäusser-Schnarrenberger als Klägerin - sicherlich wohl bekannt, dass im Sinne der Bürger nur eine unterste Schwelle infrage kommen kann. Verschärfungen pro Ansicht der CDU/CSU würden der FDP massiv schaden. Und der FDP sollte man insofern den Rücken - auch mit Blick auf die Konsequenzen - stärken.

 

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Die Behauptung, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht vereinbar mit dem Grundgesetz sei, kann man wohl hier nicht unkommentiert stehen lassen. Denn das BVerfG hat nur die jetzige Form für verfassungswidrig erklärt und dabei noch Vorgaben gemacht, wie die Vorratsdatenspeicherung zukünftig verfassungskonform betrieben werden darf, also ähnlich dem Lauschangriff.

 

Das ist zwar kein Pyrrhussieg, aber dass die Vorratsdatenspeicherung endgültig vom Tisch ist, kann aus dem Urteil nicht gelesen werden. Es wird genügend Anknüpfungspunkte geben, wie zB der Terrorismusverdacht oder Straftaten gegen Leib und Leben, in der die Vorratsdatenspeicherung noch angewandt werden darf.

 

Das eigentliche Problem, die unsägliche EU-Richtlinie, wurde zwar elegant umschifft vom BVerfG, sie existiert aber immer noch und muss umgesetzt werden. Vielleicht mag es ja mit der FDP möglich sein, die Richtlinie wirklich noch zu ändern, aber solange diese RL existent ist, wird man sich mit der Vorratsdatenspeicherung auch weiterhin einrichten müssen.

 

 

Ich verweise dazu gern auf die auch kritischen Stimmen in der blawg-Landschaft:

 

http://verfassungsblog.de/vorratsdatenspeicherung-kein-grund-zum-jubeln/

http://www.herrschendemeinung.de/index.php?/archives/715-Vorratsdatenspe...

http://www.sokolowski.org/blog/strafrecht/vorratsdatenspeicherung-grunds...

http://www.internet-law.de/2010/03/vorratsdatenspeicherung-kein-sieg-fur...

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Danke für die Hinweise. Ich habe ein "derzeit" in die Überschrift eingeführt, weil ich nicht suggerieren wollte, dass die Vorratsdatenspeicherung in allen Fällen (d.h. auch in Zukunft) grds. nicht vereinbar mit dem Grundgesetz ist. Ich lese übrigens, dass EU-Kommissarin Frau Reding die RiLi "überarbeiten" will. 

<i>Das ist zwar kein Pyrrhussieg, aber dass die Vorratsdatenspeicherung endgültig vom Tisch ist, kann aus dem Urteil nicht gelesen werden. Es wird genügend Anknüpfungspunkte geben, wie zB der Terrorismusverdacht oder Straftaten gegen Leib und Leben, in der die Vorratsdatenspeicherung noch angewandt werden darf.</i>

 

 

Das ist so nicht richtig. Die Vorratsdatenspeicherung darf <i>in jedem Falle</i> angewendet werden. Und das ist das Problem: die Datenbank steht. Und damit ist sie auch mehr oder minder Freiwild. Man hat gesehen - z.B. anhand der "Operation Mikado" - wie (nierdrig) das BVerfG die Anforderungen an Wildcard-Suchen hängt. Und man weiß das Richter sich nicht verpflichtet fühlen einen Richtervorbehalt als verbesserten Grundrechtsschutz zu sehen. Was der Geheimdienst/der Staat z.B. lt. G10 nicht im inneren durchführen darf (nämlich überwachen und aufzeichnen) dürfen nun private. Und das weil der Staat kein Zugriff hätte und die Informationen zersplittert seien. Was hätte man wohl mit der Telekom noch als Monopolisten entschieden? Sicher nicht anders. Ich sehe diesen Punkt als reine Rechtfertigung auch in Hinblick darauf wie entschieden sich einzelne (CDU-Bestimmte) Richter eigentlich gerne dafür entschieden hätten alles beizubehalten und zu erlauben.

 

Das Ruder wirft Karlsruhe nicht mehr um. Das geht nur in Berlin. Und die FDP wird mitmachen - sicher.

 

Grüße

ALOA

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<i>Ich lese übrigens, dass EU-Kommissarin Frau Reding die RiLi "überarbeiten" will. </i>

 

Frau Reding (die EU) hat Probleme mit Schweden. Außerdem ist es imho reichlich egal wenn noch etwas an der Richtlinie geändert wird, denn alle Länder außer Deutschland, Schweden, Rumänien und ich glaube Bulgarien haben es schon national umgesetzt und es wird sicher nirgends mehr zurückgezogen. Ziel erreicht.

Außerdem hat Reding(liberal) ggfs. erwartet oder für möglich befunden das das BVerfG die Speicherung komplett zu verbieten. Daraus hätte sie Kapital schlagen können. Das war insofern legitim und politisch klug.

Grüße

ALOA

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Dass eine einfache "Wildcard"-Suche bei der Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig ist, hat das Gericht eindeutig festgestellt

 

Im Entscheid steht, das die Vorratsdatenspeicherung zulässig ist und der Gesetzgeber die Datenbank erlauben kann. Er hat eine Abfrage z.B. zur "Gefahrenabwehr" für zulässig erklärt. Und Gefahrenabwehr ist ein weit gefasster Begriff. Im Falle von Mikado hatten Betrag und Empfängerkonto als konkretisierung ausgereicht.

Es reichen damit letztlich ein Anfangsverdacht gegen wen auch immer und dessen Telefonnummer, eine IP usw. für ein Abruf der letzten 6 Monate aus der Datenbank (für sämtliche Kontakte über Internet, Telefon, Funkzellen usw.) aus. Mit der Funkzelle und einem Timestamp kommt man wiederum an eine Mikado-Analoge Abfrage aller Funkzellen-Genossen zu dieser Zeit und kann somit jeden identifizieren und als "potentiellen Mitwisser" führen der sich innerhalb einer 6-Monats-Frist in der Nähe eines potentiell verdächtigen (oder als solchen bezeichneten) befunden hat.

Das ist kein Schutz sondern ein Problem.

 

 

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Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich
anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt
vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt.
[...]
Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und
registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität
der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zum grundgesetzlichen
Identitätsvorbehalt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009
- 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 240), für deren Wahrung sich die
Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen
einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der
Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere
anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union
erheblich geringer.
(Rn. 218 des Urteils)

Damit dürfte das BVerfG dem Gesetzgeber zu verstehen gegeben haben, dass es die grundsätzliche Zulässigkeit der Datenspeicherung ganz vornehmlich nur wegen der europarechtlichen Vorgaben akzeptiert hat. Der Verweis auf die verfassungsrechtliche Identität der BRD könnte ein Hinweis auf die Kernverfassung sein. Im letzten Satz warnt es dann noch in Richtung der Union. Das halte ich für eine ganz außergewöhnlichen Warnung, dass die Union den Bogen nicht überspannen darf. Es wird Zeit, dass die Union der EMRK beitritt.
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Sehr gute Ausarbeitung/Bewertung von Telemedicus (Prädikat: sehr lesenswert):

http://www.telemedicus.info/article/1664-Das-Vorratsdatenspeicherungs-Ur...

 

Und daraus den Kernsatz der berechtigten Kritik am Urteil:

Der Einschüchterung der Bürger soll dadurch begegnet werden, dass man Transparenz und Rechtsschutzmöglichkeiten herstellt? In der Praxis dürfte genau das Gegenteil der Fall sein. In dem Moment, in dem die Bürger erfahren, wo ihre Daten überall erfasst werden, werden sie doch erst Recht eingeschüchtert: Das diffuse Gefühl des Beobachtetwerdens verwandelt sich in ein konkretes.

 

Und ich glaube damit ist das Problem (schon der schieren Existenz der Datenbank) in großen Teilen beschrieben.

Das ist sogar etwas anderes als das Instrumentarium der STASI. Dort hat man damit agiert was der Staat wissen könnte. Das BVerfG erklärt dem könne man damit abhelfen indem man darauf verweist, das der Staat es wisse.

Das erscheint in der Tat eine obskure Logik. Entweder ist es übersehen worden und gar nicht so gemeint oder es ist in Verbindung mit den teilweise nicht ganz richtigen Annahmen wie dem Umfang der Rekonstruierbarkeiten zu sehen. Also, das es nicht schlimm sei zu wissen was der Staat weiß, weil er nur sehr wenig "wirklich" weiß (da die Zugriffs-Normen dies nicht erlauben würden). ODER es ist so gemeint wie es da steht. Dann allerdings fehlt die bastion des Grundgesetzes welche das BVerfG dann zwar (im Vorlauf) beschrieben hätte aber (später im Text) mit der obigen Ausführung selbst ad absurdum führen würde.

Ich halte (auch diese) Richter für fehlbar und unterstelle daher das ihnen dies nicht bewusst war. Siehe die entspr. Textpassage:

Sie (gemeint sind die Anforderungen an die Verwendung)  haben zum einen die Aufgabe, eine sich aus dem Nichtwissen um die tatsächliche Relevanz der Daten ergebende Bedrohlichkeit zu mindern, verunsichernden Spekulationen entgegenzuwirken...

 

Ich erweitere hier die Interpretation.

Die Regeln sollen also das Wissen um die "tatsächliche Relevanz der Daten" erhöhen und damit (mit diesem Wissen) die sich ergebende Bedrohlichkeit mindern.

Das impliziert, das die Richter der Ansicht sind die Daten  wären ja gar nicht so relevant. Die Daten.

Dabei haben sich die Richter selbst überholt wenn ich das richtig sehe. Der Gesetzgeber soll Verwendungsregeln aufstellen welche bezeugen das die Daten irrelevant sind. Die Daten würden nur vorgezogen (und damit relevant?) wenn der Staat sie brauchen kann. Eine Sammelakte im Schrank des Chefs ist für das BVerfG exakt dann irrelevant(!) wenn man dem Angestellten erklärt die angelegte und durch das tägliche Verhalten vom Angestellten selbst gefüllte Akte würde nur dann gegen ihn verwendet werden wenn es die fest definierten Regeln so vorsehen und der Angestellte ja dagegen klagen könne.

 

Ganz böse gesehen scheint das BVerfG hier den Präventivstaat zu formulieren.

 

Grüße

ALOA

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Und das schreiben die www.NachDenkSeiten.de:

(Auszug)

"Machtprobe mit dem Europäischen Gerichtshof vermieden

Es komme hier auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts gar nicht an, denn schon die Umsetzung der Richtlinie durch innerstaatliche Gesetze sei verfassungswidrig. Das Gericht ist also wieder einmal der „Gretchenfrage“ ausgewichen, ob europäisches Recht höherrangig ist und die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes aushebeln kann. Gleichzeitig hat damit das Karlsruher Gericht eine Machtprobe mit dem Europäischen Gerichtshof vermieden und hat sich mit seiner „Reservekompetenz“ begnügt und nur die innerstaatliche Umsetzung des europäischen Rechts an den Maßstäben des Grundgesetzes überprüft.

Dieser Eiertanz des Karlsruher Gerichtes wird spätestens dann sein Ende haben, wenn sich der Europäische Gerichtshof mit der Richtlinie befassen muss.

Allenfalls zarter Wink nach Europa

Wenigstens ein klein wenig löckt das Bundesverfassungsgericht wider den europäischen Stachel:
„Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer.“

Die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sieht darin eine Aufforderung die Vorratsdatenspeicherung auch auf EU-Ebene auf den Prüfstand zu stellen. Eine wirkliche Schützenhilfe für ein solches Unterfangen ist das Urteil allerdings nicht, denn es hat in opportunistischer Manier die EU-Richtlinie an keiner Stelle in Frage gestellt. Es hat im Gegenteil die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich für verfassungskonform erklärt, wenn der deutsche Gesetzgeber einige Auflagen erfüllt.

Verfassungsrechtlicher und politischer Opportunismus

Das Kuschen des Bundesverfassungsgerichts vor dem Europäischen Recht und vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg belegt, dass Karlsruhe das Grundgesetz nicht offensiv gegenüber der europäischen Ebene verteidigt, sondern sich europäischen Vorgaben kritiklos anpasst und nur noch innerstaatlich versucht, das Grundgesetz zu retten – was davon nach der Vorgabe aus Brüssel oder Luxemburg eben noch zu retten ist.
Das ist für mich verfassungsrechtlicher Opportunismus.
Es ist auch politisch opportunistisch, denn es befriedigt, wie Heribert Prantl zu Recht schreibt, „kurzfristig die Gegner der Vorratsdatenspeicherung – und langfristig ihre Befürworter.“

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Ergänzung aus dem Text von www.NachDenkSeiten.de:

"Bisherige Rechtsprechung aufgeweicht

Weil das Gericht einmal mehr, einem Konflikt zwischen dem Grundgesetz und europäischem Recht ausweichen will, muss es seine Linie aus dem Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983 aufweichen. Dort hatte das Gericht noch davon gesprochen, dass das Grundgesetz den Bürger “gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner Daten” schütze. Der EU-Richtlinie gehorchend muss es nun „eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten“ als grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar erklären.
Damit konnten die Bundesverfassungsrichter dem eigentlichen Ziel der Klagenden ausweichen, dass das Gericht die Verfassungsbeschwerde dem Europäischen Gerichtshof vorlegt, um die EU-Richtlinie am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu überprüfen."

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Zusatzfrage an alle: Sind die Vorgaben des BVerfG in einem neuen Gesetz überhaupt sinnvoll umsetzbar? Und wenn ja, wer soll für all die teuren Schutzmaßnahmen finanziell aufkommen?

Zusatzfrage an alle: Sind die Vorgaben des BVerfG in einem neuen Gesetz überhaupt sinnvoll umsetzbar? Und wenn ja, wer soll für all die teuren Schutzmaßnahmen finanziell aufkommen?

 

Natürlich sind sie umsetzbar. Und die Schutzmaßnahmen sind nicht wirklich teuer und sie werden selbstredend von der Gemeinschaft getragen. Es spielt dabei ja keine Rolle ob es die Telekommunikationsunternehmen sind oder der Staat ist. Man ist Steuerzahler wie Telefoninhaber - bekommt also in jedem Falle die Rechnung für die eigene Überwachung präsentiert.

 

Ich verweise noch einmal auf

A) Operation Mikado (kein Tatverdacht, kein Tatverdächtiger, keine Rasterfahndung lt. BVerfG), dazu noch auf

B) SWIFT-Daten welche im Falle der "Wasserstoffperoxid-Terroristen" über die USA angeliefert wurden und

C) die Bank-Daten welche (gefiltert) von einem Informatiker aus einer schweizer Großbank geliefert wurden welche wohl auf dem Zugriffs-Schutzniveau eines VDS-Standards befinden könnten.

Datenbanken sind (per se) ab Existenz nicht sicher und können immer legal (A) oder unter Umgehung von Zugriffs-Verboten (B,C) über zweckopportunistische Methoden und de facto-Legalisierungen angezapft werden.

 

Die Vorgaben könnten in einem recht konkreten Straftatenkatalog (abschließende Aufzählung) und einem Richtervorbehalt für Abfragen erfüllt werden.

Grüße

ALOA

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wäre doch mal interessant zu sehen, wie der eugh

die richtlinie am massstab des unionsrechts beurteilen

würde.

vllt würde es sogar weiter gehen als das bverfg, womit

die existenzberechtigung des letzteren zumindest angekratzt

würde.

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Der eigentliche Skandal besteht darin, dass Karlsruhe eine ziemliche Lobbypolitik betrieben hat.

So auch die Einschätzung des Aktivisten Zimmermann auf www.openpr.de:

"Scharf kritisierte Zimmermann den im Urteil angestrebten “lockeren Umgang” bei den Auskünften zu IP-Adressen. “Das ist reine Lobbypolitik und wird dem Mißbrauch durch die Abmahnindustrie Tür und Tor öffnen” -
Musik- und Filmwirtschaft wären “…gut beraten…”, würden sie “…die Zeichen der Zeit endlich zur Kenntnis nehmen und die Kriminalisierung von Filesharern unterlassen”. In Zeiten, wo sich Kinder auf dem Schulhof ihre digitalen Schätze per Bluetooth aufs Handy beamten, mute diese Vorgehensweise einer immer weniger innovativen Musikbranche geradezu “grotesk” an, sagte der Musiker.
Zimmermann ist überzeugt: “Am Ende steht unweigerlich die Kulturflatrate; was also soll das ganze Gezappel?”

In der Tat muss verwundern, dass das Gericht zwischen Telefonverbindungen und Internetverbindungen so strikt trennt.

- Dass A von seinem Telefonanschluss den B angerufen hat, soll nur dann mittels Nutzung der Vorratsdaten aufgedeckt werden dürfen, wenn es um die Aufklärung einer schweren Straftat geht; es gelten die Voraussetzungen, die von der Online-Durchsuchung bekannt sind.

- Hat nun aber A die Internetseite des B aufgerufen, so soll dieser ebenfalls unter das Grundrecht des Art. 10 fallende Vorgang ohne jede substantielle Hürde - also auch z.B. zur Aufklärung einer bloßen Ordnungswidrigkeit - durch die Vorratsdaten "de-anonymisiert" werden dürfen. Grund: Der Umstand, dass jemand mittels der dynamischen IP-Adresse XXYYZZ die Seite des B aufgerufen habe, sei den Behörden bekannt.

Warum dies aber die Schutzwürdigkeit unter Aspekten des Art. 10 GG minimieren soll, wird im Urteil nicht deutlich.

Im Gegenteil, denn es hat das Gericht das Argument der Beschwerdeführer, dass die Verkehrsdaten in diesen Fällen "inhaltlich aufgeladen" sind, aufgegriffen und anerkannt. Das Gericht hat - dem Sinn nach - ausgeführt, dass wenn A die Seite des B abgerufen habe, damit auch der Inhalt dieser Kommunikation bekannt ist, da ja feststeht, welcher Inhalt auf der jeweiligen Internetseite vorhanden war:

"Da der Inhalt von Internetseiten anders als das beim Telefongespräch gesprochene Wort elektronisch fixiert und länger wieder aufrufbar ist, lässt sich mit ihr vielfach verlässlich rekonstruieren, mit welchem Gegenstand sich der Kommunizierende auseinander gesetzt hat. Die Individualisierung der IP-Adresse als der „Telefonnummer des Internet“ gibt damit zugleich Auskunft über den Inhalt der Kommunikation. Die für das Telefongespräch geltende Unterscheidung von äußerlichen Verbindungsdaten und Gesprächsinhalten löst sich hier auf. Wird der Besucher einer bestimmten Internetseite mittels der Auskunft über eine IP-Adresse individualisiert, weiß man nicht nur, mit wem er Kontakt hatte, sondern kennt in der Regel auch den Inhalt des Kontakts."

Nochmal zum Mitschreiben: Das Gericht erkennt an, dass bei der Kommunikation, welche sich beim Aufruf von Internetseiten ergibt, "reine" Verkehrsdaten idR nicht bestehen, es sich vielmehr um Daten "sui generis" handelt, die stets Informationen über die Inhalte der Kommunikation vermitteln. Kurzum: Das Argument, dass durch die De-Anonymisierung mittels IP-Abfrage mittelbar KOMMUNIKATIONSINHALTE in Bezug auf bestimmte Personen bekannt werden, hat das Gericht anerkannt.

Und dennoch soll dieser Fall ein "weniger schwerer Eingriff" in grundrechtlich geschützte Positionen der Betroffenen sein?!

Spätestens hier wird klar: Karlsruhe hat sich zum Schutzpatron der Musikindustrie gemacht und das Recht verdreht! 

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Gut, dass der Umgang des Urteils mit den IP-Adressen auch in den Medien kritisch gesehen wird; Karlsruhe hat sich hier sicher nicht direkt von der Musikindustrie, aber sehr wohl durch die Argumente, die diese seit Jahren verbreitet, um die Grundrechtsrelevanz der De-Anonymisierung von Internetusern herunterzuspielen, leiten lassen:

"Schwach ist hingegen, dass die Zuordnung von IP-Adressen zu realen Personen bei jeder noch so geringen Straftat möglich ist - und dies sogar ohne Richtervorbehalt. Hier wird die Freiheit des Internets, die ja wesentlich auf der Anonymität beruht, zu leichtfertig preisgegeben. "

Quelle: http://www.taz.de/1/debatte/kommentar/artikel/1/ein-guter-tag-fuer-die-buergerrechte/

Kritisch auch, im Sinne eines Umdrehens bisheriger Grundsätze:

"Das Urteil bedeutet eine echte Richtungsänderung, weil Karlsruhe bislang die Datensammelwut staatlicher Behörden eher eingrenzte und sich als Korrektiv zu einem Gesetzgeber verstand, der seit dem 11. September 2001 von der Angst getrieben scheint, machtlos zu sein gegen alle tatsächlichen und diffusen Bedrohungen. Diese Furcht scheint nun auch Karlsruhe erfasst zu haben."

Quelle: http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/datenschutz/debatte/2375046_Terror-Angst-schlaegt-Datenschutz.html

Dazu passt:

"Der Bundesverband Musikindustrie e. V. (BVMI) begrüßt das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung..."

http://www.musikindustrie.de/aktuell_einzel/back/84/news/urteil-zur-vorratsdatenspeicherung-ermoeglicht-fairen-ausgleich-zwischen-datenschutz-und-interessen-v/

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#Andrew 13 (#17)

Ihren Hinweis, dass es im Falle von IP-Adressen im Gegensatz zum Telefonverkehr keine Trennung zwischen dem Kommunikationsvorgang an sich und dem Inhalt der Kommunikation oder, anders ausgedrückt, dem Informationsverhalten und damit den Interessen des Betroffenen geben kann, finde ich äußerst wichtig und leider auch alarmierend, zumal außer der von Ihnen genannten auch weitere Mißbrauchsmöglichkeiten  wohl nicht ganz auszuschließen sind.

#Andrew 13 (#12)

Der Einschätzung, dass das BVerfG der Frage der Rangordnung zwischen nationalem und EU-Recht ausgewichen ist, kann ich mich allerdings nicht vollständig anschließen. Denn die ausdrückliche Erwähnung der "verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland" ist doch ein eindeutiger Hinweis auf das Lissabon-Urteil, und ist das dort geschaffene Konzept der "Verfassungsidentität" nicht eigentlich eine nur leicht verklausulierte Stellungsnahme eben dieses Gerichts zur Vorrangfrage? Und zwar mit der Tendenz zur Verneinung eines generellen Vorrangs des supranationalen Rechts?

 

Edli schrieb:

#Andrew 13 (#17)

Ihren Hinweis, dass es im Falle von IP-Adressen im Gegensatz zum Telefonverkehr keine Trennung zwischen dem Kommunikationsvorgang an sich und dem Inhalt der Kommunikation oder, anders ausgedrückt, dem Informationsverhalten und damit den Interessen des Betroffenen geben kann, finde ich äußerst wichtig und leider auch alarmierend, zumal außer der von Ihnen genannten auch weitere Mißbrauchsmöglichkeiten  wohl nicht ganz auszuschließen sind.

 

Ich bin auch persönlich wütend, dass jetzt die vielen Schüler wegen "Filesharing" doch kriminalisiert werden können - und mit 14, 15, 16 einschneidende Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft machen, die sie oftmals für ihr ganzes Leben brandmarken und teilweise auch biographisch schädigen.  Nein, ich bin nicht für das Internet als rechtsfreien Raum. Wenn ich aber lese, dass mehr als 50% der Schülerinnen und Schüler illegal downloaden, dann droht dank Karlsruhe die Kriminalisierung einer ganzen Generation - mit schwerwiegenden Folgen für das gesellschaftliche Klima in unserem Land und die Einstellung junger Menschen zum Staat und ihr Vertrauen in die staatlichen Institutionen. In der Abwägung der Folgen ist für mich klar, dass man diese Kriminalisierung nicht durch eine anlasslose VDS und einen materiell nahezu uneingeschränken Abruf der Daten hätte ermöglichen dürfen!

(Fast) noch wütender macht mich aber, dass die freie Meinungsäußerung im Internet leiden wird, wenn jeder jederzeit de-anonymisiert werden kann. Viele - auch politisch wichtige - Kommunikationsvorgänge werden in der Angst, nicht anonym zu sein, erstickt werden.

Klare datenschutzrechtliche Vorstellungen früherer Gesetzgeber zu einer Art Grundrecht auf anonyme Kommunikation (vgl. nur § 13 VI TMG: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.") oder dem faktischen Verbot, blind auf Vorrat zu speichern, wurden vom Gericht einfach unter den Teppich gekehrt.

Den datenschutzrechtlichen Grundfesten, die Karlsruhe mit diesem Urteil beerdigt hat, wird man lange nachtrauern. Ja, ich bin als Demokrat erschüttert über dieses Urteil!

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Mich würde in diesem Zuammenhang ja mal interessieren, wie die Beck Community die Chancen sieht, dass es alsbald zu einem neuen deutschen Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung kommt. Wenn ich die neueste Presse hierzu verfolge, ist das ja ga nicht sicher. Wagt jemand den Blick in die Kristallkugel?

AxelSpies schrieb:

Mich würde in diesem Zuammenhang ja mal interessieren, wie die Beck Community die Chancen sieht, dass es alsbald zu einem neuen deutschen Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung kommt. Wenn ich die neueste Presse hierzu verfolge, ist das ja ga nicht sicher. Wagt jemand den Blick in die Kristallkugel?

Die Lage ist wie folgt:

- Das Innenministerium unter Innenminister Thomas de Maizière drängt vehement auf eine rasche "Umsetzung" des Urteils (noch so ein Paradoxon: Datenschutzrechtliche Urteile des BVerfG werden heute oft 1:1 in Gesetzesform gegossen, anstatt sie als Ausgangspunkt für gründliche Reflexion zu nehmen; Karlsruhe bietet dem Gesetzgeber aber leider auch immer öfter mundgerechte Vorformulierungen mit klarem Blick auf das, was der Gesetzgeber als "Vorlage" braucht).

- Die Justizministerin demgegenüber ist mit dem Urteil des BVerfG natürlich gar nicht einverstanden, da gerade für den wichtigen Bereich des Internet ein Vollzugriff auf Daten und der "gläserne Kommunikationsteilnehmer" verfassungsgerichtlichen Segen erhielt. Frau Leutheusser-Schnarrenberger war ja klar auf dem Standpunkt, dass schon die anlasslose Speicherung als solche mit unserer Verfassung nicht vereinbar sei, erst recht aber der hürdenlose Zugriff auf diese Daten, wie er jetzt im Internetbereich möglich ist. Die eigentlich "Geohrfeigte", um an die häufig angeführte angebliche "Ohrfeige" des BVerfG an den Gesetzgeber anzuknüpfen, ist die Bundesjustizministerin. Für sie ist dieses Urteil zwar wohl nicht der "worst case" (das wäre ein beanstandungsloses Durchwinken der Regelung entgegen der einstweiligen Anordnung gewesen!), aber doch der second worst case, da die CDU nun drängt, den höchstrichterlich sanktionierten "Glaskasten Internet" in einem schnellen Gesetz umzusetzen.

- Die Ministerin wird sich mE mit Haut und Haaren dagegen wehren.

- Die europäische Komponente wird ihr dabei als rhetorisches Argument zum Zwecke des Hinauszögern zur Seite stehen: Die EU-Kommisarin Reding sagte, sie werde sich für "das richtige Gleichgewicht" zwischen der Terrorismusbekämpfung und der Achtung der Privatsphäre einsetzen und "noch in diesem Jahr" die entsprechende EU-Richtlinie "auf den Prüfstand stellen", denn "die Vorratsdatenspeicherung kann jedermanns Grundrecht auf Privatsphäre einschränken". Die Ministerin wird eine parallele EU-Diskussion ordentlich anheizen und die "laufende Diskussion" dann als Hebel gegen Schnellschüsse nutzen.

- Diese Strategie wird durch das Argument ergänzt, dass man das BVerfG-Urteil sorgfältig auswerten müsse, um einen erneuten Fehlschlag (den die Ministerin nicht befürchtet, aber die Warnung vor'm Schnellschuss ist immer ein gutes Argiment!) zu vermeiden.

- Insgesamt wird die Lage aber sehr ungemütlich für die Ministerin: (1) Auch ihre Mitstreiter - die Altliberalen Baum und Hirsch - gehen nicht so weit, dass Deutschland "staatlichen Ungehorsam" gegenüber dem verbindlichen europäischen Sekundärrecht der RL üben sollte. Auch bei den Altliberalen in der FDP gilt die Europäische Integration als hohes Gut, das einen Eigenwert hat. Deutschland gilt ihnen als Vorbild, was insgesamt ein ehrenwerter Anatz ist, im konkreten Fall aber natürlich eher nachteilig. (2) Die Mehrheit in der FDP ist gar nicht wirklich gegen VDS! Die junge Garde hat mit Datenschutz wenig am Hut und hat schon immer die Interessen der Musikindustrie zu würdigen gewusst.

- Frau Leutheusser hat für ihren - wichtigen - Widerstand gegen eine rasche Umsetzung also nicht allzu viele Unterstützer. Sie wird zwischen dem vehementen Drängen der CDU/CSU und der (leisen, aber umso wirksameren) Kritik aus den eigenen (FDP-) Reihen aufgerieben werden.

- Am Ende wird sie um einen Gesetzesvorschlag nicht herum kommen. Sie wird versuchen, nur die RL und keinen Deut mehr in den Gesetzesentwurf aufzunehmen. Das bedeutet insbesondere, dass auch die Nutzung dynamischer IP-Addressen nur bei Katalogstraftaten möglich sein soll. Dieser Entwurf wird aber einen sehr schweren Stand haben, da er gerade die Interessen der Musikindustrie nicht berücksichtigte.

- Einen Entwurf, der die Vorgaben des BVerfG umsetzt, könnte sich Leuthheusser aber nicht leisten, da diesen ihren (wohl lebenslangen) Ausschluss aus dem Club der ehrenwerten Datenschützer bedeutete...

-Die öffentliche Meinung wird insbesondere von Springer schnell auf den Kurs getrimmt: "Wo bleibt das Gesetz, Frau Ministerin" bzw. "Rechtsfreier Raum Internet: Sind wir alle Gefahr?!" bzw. "Der Countdown läuft: Die Welt geht unter im Meer der Netzverbrechen". Dafür werden die finanzmächtigen Industriezweige, für die der Zugriff auf die Vorratsdaten ein dickes Geschäft ist, sorgen...

- In der Bevölkerung könnte die Ablehnung der VDS (derzeit ca. 70% Ablehnung, was ein sehr guter Wert ist!) schwinden, wenn die einschlägigen Medien ein Bedrohungsszenario eindrucksvoll ausarbeiten. Dann wächst auch der Druck auf die politischen Entscheider.

- Insgesamt eine vertrackte Lage für die Justizministern. Ihr ist zu wünschen, dass sie auf EU-Ebene richtig was in Gang setzt; die Gegner (wie der Arbeitskreis VDS) müssen die Diskussion jetzt schnellstens "europärisieren", dh sich stärker mit kritischen Medien im Ausland vernetzen und mobil machen. Der Widerstand in Ländern wie Schweden muss unterstützt werden. Mit einer entstehenden europäischen datenschutzsensiblen Bürgerrechtsbewegung wäre der Ministerin sehr gedient. Am Ende wird im besten Fall eine EU-Revision der Richtlinie, im mittleren Fall eine Umsetzung der jetzigen RL in deutsches Recht, im schlimmsten Fall eine Umsetzung der BVerfG-Urteils in deutsches Gesetzesrecht stehen.

 

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Schöne Darstellung, Andrew13! Ich bin im Wesentlichen Ihrer Meinung, möchte aber ergänzen, dass auch Frau Leutheusser-Schnarrenberger weiß, dass die BRD europarechtlich dazu verpflichtet ist, die VDS-RL wenigstens im Minimalprogramm umzusetzen (was zumindest die Vorgaben des BVerfG zur Datensicherheit miteinschließt). Eine ernsthafte Option, dass sich die BRD der Umsetzung komplett verweigert sehe ich eigentlich nur, wenn nun sehr schnell deutlich wird, dass die Richtlinie wieder aufgehoben wird. Das wird m.E. aber nicht passieren.

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<i>Die Ministerin wird sich mE mit Haut und Haaren dagegen wehren.</i>

 

 

--> Aber erst nach den Wahlen in NRW. So lange wird sie zur FDP und den Mund halten, womöglich zusammen mit Westerwelle über Reding versuchen sich (und Ihre Partei) auf der (langwierigen) EU-Schiene zu profilieren und in NRW zu punkten. Westerwelle sieht womöglich eine Chance auf liberale Profilierung. Immerhin hat er sich geäußert obwohl es sich dabei gar nicht um HartzIV handelt.

 

Grüße

ALOA

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Danke für die detaillierten Kommentare ... Welche Rolle spielt der Präzedenzfall Schweden (und mit Einschränkungen Öeterreich) in diesem Zusammenhang, das sich weigert, die VDS-RiLi umzusetzen?

Siehe hierzu u.a.: http://www.faz.net/s/Rub99C3EECA60D84C08AD6B3E60C4EA807F/Doc~E6B113022D0F44026893C9957DE18371E~ATpl~Ecommon~Scontent.html

@Andrew13: Mit Filesharing hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts höchstens ganz am Rande etwas zu tun, da muss man fein säuberlich trennen; Filesharer wurden nie aus "Vorratsdaten" heraus verfolgt, sondern aufgrund der nach § 100 TKG für bis zu sieben Tage speicherbaren Verknüpfung zwischen IP-Adresse und Anschlussinhaber mit Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG. Insofern sind das auch ohne die Vorgaben aus Karlsruhe bereits zwei Paar Stiefel.

Und von einer Kriminalisierung der Schulhöfe kann m.E. inzwischen auch keine Rede mehr sein, da die Staatsanwaltschaften zum einen nicht mehr involviert sind (siehe § 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. Landgericht Köln) und zum anderen bereits zuvor in den allermeisten Fällen die Verfahren eingestellt haben, die nicht die strafrechtlichen Bezugsgröße der Gewerbsmäßigkeit erreicht hatten. Aber jetzt gerne BTT ;-)

JanSpoenle schrieb:

@Andrew13: Mit Filesharing hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts höchstens ganz am Rande etwas zu tun, da muss man fein säuberlich trennen; Filesharer wurden nie aus "Vorratsdaten" heraus verfolgt, sondern aufgrund der nach § 100 TKG für bis zu sieben Tage speicherbaren Verknüpfung zwischen IP-Adresse und Anschlussinhaber mit Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG. Insofern sind das auch ohne die Vorgaben aus Karlsruhe bereits zwei Paar Stiefel.

Und von einer Kriminalisierung der Schulhöfe kann m.E. inzwischen auch keine Rede mehr sein, da die Staatsanwaltschaften zum einen nicht mehr involviert sind (siehe § 101 Abs. 9 UrhG i.V.m. Landgericht Köln) und zum anderen bereits zuvor in den allermeisten Fällen die Verfahren eingestellt haben, die nicht die strafrechtlichen Bezugsgröße der Gewerbsmäßigkeit erreicht hatten. Aber jetzt gerne BTT ;-)

@ Spoenle

Es stimmt nicht, was Sie schreiben.

Denn die Daten nach § 100 TKG müssen nicht erhoben werden. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift:

"(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden."

Es gibt Provider, die speichern Daten nicht zum Zwecke der Störungsbeseitigung (z.B. Hansenet). Da aber § 101 UrhG sich nur auf Vekrehrsdaten gem. § 96 TKG bezieht, die Vorratsdaten also für den Zweck der Auskunft nach § 101 UrhG nicht verwendet werden dürfen (http://blog.beck.de/2009/05/28/vorratsdatenspeicherung-weitere-entscheidung-des-olg-frankfurt-a-m-betr-access-provider-und-%C2%A7101-abs-9-urhg), bleibt in diesen Fällen nur der "traditionelle" Weg: Anzeige wegen Verstoß gegen das Urheberstrafrecht, Ermittlungsverfahren, dann Verfolgung der zivilrechtlichen Ansprüche. Soweit es über die VDS zu Ermittlungsverfahren kommen kann, wird auch die Durchsetzung der Urheberrechte im Zivilverfahren ermöglicht.

 

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Die Frage von Dr. Spies ist interessant, allerdings nicht nur mit Blick auf Schweden.

Wir haben es hier mit einer gesamteurpäischen Entwicklung zu tun, in der es vielerorts zu Konflikten zwischen nationalen Verfassungstraditionen und europarechtlicher Umsetzungspflicht gekommen ist und noch kommen wird.

Der "nationale Ungehorsam" der Gesetzgeber (Causa Schweden) ist dabei genauso Teil eines dynamischen Entwicklungsprozesses wie nationale Verfassungsgerichtsurteile.

 

Beides hat Rückstrahlungswirkungen auf die europäische Ebene, da in dem Fall, dass mehrere Staaten die Umsetzung langfristig unter sogar unter Inkaufnahme von Sanktionen ablehnen, der EU ein Autoritätsverlust droht. Die Reaktion kann dann sein, dass die RL auf EU-Ebene wesentlich entschärft wird, um den Konsens der Nationalstaaten herzustellen.

 

Betrachten wir die Entwicklungen:

 

1. Rumänien

 

Das VerfG hat die VDS für unvereinbar mit der Verfassung und dem Grundrecht auf freie Kommunikation gehalten. In lobenswerter Klarheit hat das Gericht für wesentlich erachtet, dass die VDS einen Paradigmenwechsel im rechtsstaatlichen Wertekanon darstellt, indem er Menschen pauschal und ohne jeden Anhaltspunkt einer Überwachung unterwirft.

 

Ein ähnliches Urteil hätte Karlsruhe bei hinreichendem Geschichtsbewusstsein für die "inneren Werte" unserer Verfassungskultur fällen müssen:

 

"This operation equally addresses all the law subjects, regardless of whether they have committed penal crimes or not or whether they are the subject of a penal investigation or not, which is likely to overturn the presumption of innocence and to transform a priori all users of electronic communication services or public communication networks into people susceptible of committing terrorism crimes or other serious crimes. Law 298/2008, even though it uses notions and procedures specific to the penal law, has a large applicability – practically to all physical and legal persons users of electronic communication services or public communication networks - so, it can't be considered to be in agreement with the provisions in the Constitution and Convention for the defence of human rights and fundamental freedoms regarding the guaranteeing of the rights to private life, secrecy of the correspondence and freedom of expression.

 

[...]

 

The retaining of these data [...] is sufficient to generate in the mind of the persons the legitimate suspicion regarding the respect of their privacy and the perpetration of abuses. 

 

[...] 

 

It is also true, as the ECHR has remarked in the case Klass and others vs Germany, 1978, that taking surveillance measures without adequate and sufficient safeguards can lead to„destroying democracy on the ground of defending it .

 

[...]

  

In conclusion, essentially taking into consideration the broad range of applicability of Law 298/2008 as compared to the continuous character of the obligation to retain the traffic and localization data of the physical and legal persons as users of public electronic communication services or public communication networks, as well as other „related data” necessary for its identification, the Constitutional Court observes, for the reason shown above, that the examined law is unconstitutional in its entirety, even though the author of the exception individualises especially art 1 and 15 of the law.

 

Quelle: http://www.legi-internet.ro/english/jurisprudenta-it-romania/decizii-it/romanian-constitutional-court-decision-regarding-data-retention.html

Warum ist dieses Urteil wichtig? Weil damit feststeht, dass zumindest ein Mitgliedsstaat verfassungsrechtlich gehindert ist, die RL in nationales Recht umzusetzen. Das Urteil lässt keinen Raum für die Implementierung einer "weniger eingriffsintensiven" VDS.

Rumänien hat uns vergemacht, dass es einige Verfassungswerte gibt - hier: den Grundsatz, dass der Staat nicht ohne Verdachtsmomente die Kommunikation seiner Bürger flächendeckend überwachen darf - die einer Relativierung nicht zugänglich sind. Die EU kann also kaum anders, als die RL zu ändern bzw. zurückzunehmen, will sie nicht einen Präzendenzfall für einen "Umsetzungsflickenteppich" schaffen, in dem manche Mitglieder dauerhaft hinter ihrer Umsetzungspflicht zurückbleiben!

2. Schweden

Die Entwicklungen in Schweden sind schwer vorhersehbar. Noch letztes Jahr hieß, dass im dortigen Justizministerium keine prinzipiellen Bedenken gegen eine Umsetzung bestünden:

"Swedish Minister of Justice Beatrice Ask told Svenska Dagbladet that the implementation of the data retention directive isn't her favorite project, but a bill is on the way and will be ready soon."

Quelle: http://www.pcworld.com/businesscenter/article/165578/swedish_politicians_challenge_eu_data_retention_directive.html

 3. Irland

In Irland steht die nächste Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts (hier: High Court of Ireland) über die Verfassungsgemäßgheit eines nationalen Umsetzungsgesetzes an. Die Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden:

"Privacy advocacy group Digital Rights Ireland has already brought a constitutional case against the Government in the High Court on the constitutionality of Irish legislation. This is widely expected to be referred to the European Court of Human Rights and prove a test case on the issue for the EU as a whole, where the German case will signal issues likely to prove troublesome for Irish and other EU nations’ retention laws."

http://www.digitalrights.ie/

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@ JanSpoenle

Ihnen ist bewusst, dass die Staatsanwaltschaften die Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberstrafrecht sehr unterschiedlich handhaben? Und dass teilweise schon beim Ins-Netz-Stellen der Daten einer einzelnen CD ein gewerbliches Ausmaß angenommen wurde?

Die "Kriminalisierung der Schulhoefe" war jedenfalls eine (traurige!) Realität in Deutschland. Und die Kuh ist mitnichten vom Eis.

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@Andrew13: Ja, das ist mir bewusst. Und nein, die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes schon bei einer CD betrifft den zivilrechtlichen Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach § 101 Abs. 1 UrhG, der von Zivilgerichten so vertreten wurde und wird (IMHO leider ...). Strafjustiz und Zivilgerichte in einen Topf zu werfen und kräftig umzurühren bringt die Diskussion aber nicht unbedingt weiter :-) 

@ JanSpoenle

Sie irren. Ich habe mich mit der "Gewerbsmäßigkeit" auf die Ansätze zahlreicher Staatsanwaltschaften bezogen, nur noch Verstöße eines bestimmten Ausmaßes  strafrechtlich zu verfolgen.

Zitat: "Wie durch ein Interview der Süddeutschen Zeitung mit der Berliner Oberstaatsanwältin Vera Junker bekannt wurde, ermittele die Berliner Staatsanwaltschaft schon seit Herbst 2007 keine Anschlussinhaber mehr durch Abgleich der IP-Adresse mit dem zuständigen Provider, sofern es sich um keinen gewerbsmäßigen Verstoß handelt. Grund hierfür sei, dass die Erfolgsaussichten zur Ermittlung des richtigen „Täters“ sehr gering seien, da heutzutage viele Internetzugänge durch mehrere Personen genutzt werden bzw. es für Dritte durch ungesicherte Drahtlosnetzwerke die Möglichkeit gibt, einen Internetanschluss ohne Zustimmung des Anschlussinhabers für unautorisiertes Herunterladen bzw. Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken zu missbrauchen."

Quelle: http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/906.html

Daraus folgt, dass der Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" auch für das öffentliche Strafverfolgungsinteresse relevant ist. Daher habe ich straf- und zivilrechtliche Fragen nicht vermengt, wie Sie mir vorwerfen!

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@Andrew13: Ich werfe Ihnen nichts vor, ich gebe nur Hinweise zu bedenken :-) Selbstverständlich ist der Begriff der Gewerbsmäßigkeit auch im strafrechtlichen Kontext von Belang, nur wird er dort eben anders definiert als im Zivilrecht, worauf ich Sie mehrfach hinzuweisen versucht habe. Ich glaube aber, dass wir diesbezüglich hier nicht weiter kommen ... Bitte lassen Sie uns einfach wieder zur Diskussion unter der Überschrift des Beitrags von Herrn Spies übergehen.

@ JanSpoenle

Auch Ihr "mehrfacher Hinweis" macht die Sache nicht klarer. Sie sprechen von  "[DER] strafrechtlichen Bezugsgröße der Gewerbsmäßigkeit" und suggerieren damit, dass es einen über die Definiation feststehenden "safe harbor" gebe, in dessen Grenzen keine Strafverfolgung stattfinde. Dies ist nicht richtig, da viele Staatsanwaltschaften wenig Substantielles zur Ausfüllung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ("großes Ausmaß"; "Gewerbsmäßigkeit" usw.) erhalten haben.

Sie suggerieren zweitens, dass der Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" der Staatsanwaltschaften ein gänzlich anderer sei als der im Zivilrecht verwendete. Dies aber ist nur formal richtig. In der Praxis haben die Staatsanwälte nämlich so manche Schwierigkeiten, die knappen Anweisungen von "oben" umzusetzen. Und so ist es oftmals zu einer Annäherung an die zivilrechtlichen Grundsätze gekommen, so daß die Strafverfolgung im von mir genannten Fall - Upload der Daten einer einzigen Musik-CD - tatsächlich erfolgt ist.

Beispiel:

"Im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmten am 09.02.2009 laut Angaben eines Users zwei Polizeibeamte in Zivil seinen Rechner und weitere Datenträger. Vorausgegangen war ein Durchsuchungsbeschluss aufgrund eines Uploads vom 08.09.2008 und 09.09.2008 des letzten Jahres erschienenen Metallica-Albums "Death Magnetic". Vorgeworfen wird dem Verdächtigen die unerlaubte Verbreitung des benannten Albums in mindestens 259 Fällen allein in den zwei Tagen nach dem Upload. Ein besonderes öffentliches Interesse sah der Staatsanwalt gegeben, da das Album erst am 12.09.2008 auf den Markt kam, also erst drei Tage nachdem es schon durch den Beschuldigten verbreitet wurde. Dieser Umstand diente der Rechtfertigung einer Hausdurchsuchung wegen eines einzigen Albums."

Quelle: http://209.85.129.132/search?q=cache:rEnvOG_30-QJ:www.mrgreen.info/viewtopic.php%3Ft%3D1640+upload+einer+einzigen+cd+staatsanwaltschaft&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de

Verehrter Herr Spoenle, Sie verstehen also, dass ich mich Ihrer m.E. fehlerhaften Behauptungen so verbissen erwehre.

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@Andrew: Die derzeitige möglicherweise unterschiedliche Handhabe der Staatsanwaltschaften kenne ich leider nicht - gerade für Durchsuchungsbeschlüsse werden da schnell einmal Schlüsse von einzelnen Merkmalen gezogen. Und selbstverständlich ist Gewerbsmäßigkeit nicht Vorausetzung für ein strafrechtliches Einschreiten. Aber kann es sein, dass Sie den Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" in § 108a UrhG, der nach h.M. übereinstimmt mit dem allg. Gewerbsmäßigkeitsbegriff des Strafrechts, verwechseln  mit dem "gewerblichen Ausmaß", das in § 101 UrhG gemeint ist und einen anderen Begriffsumfang hat?

 

@ Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Nein, diese Verwechslung liegt nicht vor. Ich bezog mich nicht auf einen gesetzlichen Rechtsbegriff, sondern auf im Wortlaut sehr unterschiedliche "Verfolgungs-Richtlinien" der Staatsanwaltschaften, in denen teils mit unbestimmten Rechtsbegriffen ("erhebliches Ausmaß"; "gewerbliches Ausmaß"), teils mit konkreten Angaben zum Upload- bzw. Download-Volumen versucht wurde, die Strafverfolgung auf "schwere Fälle" zu begrenzen und die Schuhofkriminalisierung Einhalt zu gebieten. Eine Einheitlichkeit der Strafverfolgung ist damit aber in der Praxis nicht hergestellt worden.

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Zum Topic: Es sieht so aus, als habe die Entscheidung des BVerfG wesentlich weniger Positives zum Datenschutz gebracht als man im ersten Moment glaubte. Aber es ist vielleicht auch schon ein Erfolg, dass die Diskussion über die VDS nun auf breiterer Basis geführt werden wird und nicht nur von Experten. Da immerhin ein Gesetzgebungsverfahren notwendig ist, wird diese Diskussion auch direkte Folgen haben und die FDP kann sich hier nicht leisten, über den Tisch gezogen zu werden.

Henning Ernst Müller schrieb:

Zum Topic: Es sieht so aus, als habe die Entscheidung des BVerfG wesentlich weniger Positives zum Datenschutz gebracht als man im ersten Moment glaubte. Aber es ist vielleicht auch schon ein Erfolg, dass die Diskussion über die VDS nun auf breiterer Basis geführt werden wird und nicht nur von Experten. Da immerhin ein Gesetzgebungsverfahren notwendig ist, wird diese Diskussion auch direkte Folgen haben und die FDP kann sich hier nicht leisten, über den Tisch gezogen zu werden.

Dem stimme ich zu.

Zwei Aspekte des Urteils sind wesentlich:

1. Das BVerfG stand vor der Aufgabe, über die Zukunft des Internet als Medium, welches anonymen Daten- und daher Meinungsaustausch ermöglicht, zu entscheiden. Was die Situation so einzigartig machte, war, dass gerade diese Anonymität des Mediums auch seine größte Schwäche war: Denn Anonymität ermöglicht Missbrauch. Die Aufhebung der Anonymität nimmt dem Medium indes ein wesentliches Charakteristikum; es stellt - wie der unten zitierte Aufsatz schön ausführt - einen tiefen Eingriff in die "Architektur" des Mediums dar:

"Data retention would dramatically rearchitect the Internet from a medium that promotes relative obscurity to one of relative transparency. The Internet's malleable architecture makes it vulnerable to this form of manipulation in ways that physical space is not. This malleability, coupled with the increasing diversity of activity that individuals engage in online, has the potential to force the Court to address unanswered questions. In the Fourth Amendment context, the underlying question is how far the government may go in rearchitecting the Internet to promote accountability. In the First Amendment context, the issue is the extent to which the government can eliminate anonymity to promote accountability. It is this feature of the Internet-the fact that its different contours make untenable the truces negotiated between competing values in other contexts-that makes it such an interesting test case. Ultimately, it forces us to ask to what extent current limits on government regulation are the product of the architecture of physical space and to what extent they are constitutionally required. At least under the Internet's current form, this Note concludes that government-mandated data retention should be considered unconstitutional on First Amendment grounds."

Data Retention: Privacy, Anonymity, and Accountability Online, Catherine Crump, Stanford Law Review, Vol. 56, No. 1 (Oct., 2003), pp. 191-229.

 

2. Damit eng verbunden war, ob man von einem "Grundsatz" - keine flächendeckende Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten ohne konkreten Anlass - abweichen durfte. Dieser "Grundsatz" ist nahezu universell in Verfassungsstaaten, obwohl man ihn nicht ausdrücklich in den Verfassungstexten findet. Es geht um einen apriorische Verneinung der Verhältnismäßigkeit; und zwar dann, wenn gezielt in Freiheitsrechte eines Individuums eingegriffen wird, ohne dass vor dem Eingriff in der Person des Rechtsträgers ein Anlass für diesen Eingriff vorlag. Der Grundsatz wird als Pfeiler der Beschränkung staatlicher Eingriffsbefugnisse gesehen:

"This requirement of ex ante suspicion is all the more important since "[p]articularized suspicion keeps the government's profound investigative power in check, preventing widespread surveillance and snooping into the lives and affairs of all citizens."

Data Retention: Privacy, Anonymity, and Accountability Online, Catherine Crump, Stanford Law Review, Vol. 56, No. 1 (Oct., 2003), pp. 191-229.

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Als Beispiel für die von mir angeführten staatsanwaltschaftlichen "Richtlinien" mag die Staatsanwaltschaft Berlin gelten:

Oberstaatsanwältin Vera Junker im Interview mit Sueddeutsche.de: " Solange es nicht um gewerbsmäßige Verstöße geht, zählen wir Filesharing zu den kleineren Verfehlungen. Als Staatsanwaltschaft haben wir einen Beurteilungsspielraum, ob es im öffentlichen Interesse ist, solche Fälle zu verfolgen – wir verneinen das."

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Langsam aber sicher wird auch in den Medien vermittelt, was das Urteil wirklich bedeutet:

"Das Bundesverfassungsgericht hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine vorsorgliche und anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten, wie sie die Europäische Union fordert, unter der Herrschaft des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu verwirklichen ist.

[...]

Die Langzeitwirkungen des Urteils sind [...] verheerend."

Ein insgesamt sehr lesenswerter Kommentar: http://www.tagesspiegel.de/meinung/kommentare/Vorratsdatenspeicherung;ar...

 

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Hat das BVerfG die Solange-Rechtsprechung ad absurdum geführt?

Das Gericht behandelt und prüft das deutsche Gesetz im praktischen Ergebnis so, als gäbe es gar keine RL, die Deutschland die Umsetzung jedenfalls der VDS als solcher zwingend vorschreibt. Denn weil die reine VDS, soweit sie als solche den Gegenstand einer zwingenden EU-Vorgabe bildet, nicht gegen die deutschen Grundrechte verstößt, ist die von den Beschwerdeführern problematisierte Frage nach Wirksamkeit und Vorrang der RL in den Augen des BVerfG gar "nicht entscheidungserheblich", was das Gericht wohlgemerkt auf der Ebene der Begründetheit feststellt: wo überhaupt keine Kollision, kein Konflikt zwischen dem zwingenden Inhalt der RL und dem deutschen Gesetz vorliege, spielten Fragen des Vorrangs der RL folglich gar keine Rolle, so argumentiert das BVerfG und läßt auf diesem Wege allfällige Konkurrenzprobleme, für deren Lösung die Solange-Rechtsprechung anzuwenden, zu modifizieren oder ganz aufzugeben gewesen wäre, gar nicht erst aufkommen.

Damit stehen wir wohl zunächst einmal vor der leicht paradox anmutenden Situation, daß das deutsche VDS-Gesetz im Ergebnis nur deshalb kurzerhand für insgesamt verfassungswidrig (sogar für nichtig) erklärt werden konnte, weil die VDS als solche verfassungsgemäß ist - d. h. ausgerechnet die Beurteilung des Kerns der VDS als für sich genommen verfassungsgemäß bildet den Zentralschlüssel zur Verwerfung des Gesetzes als insgesamt nicht verfassungsgemäß. Wäre hingegen von einer Verfassungswidrigkeit bereits der reinen Speicherung auszugehen,  wäre nach dem Duktus des Urteils die Frage des Vorrangs der RL  durchaus entscheidungserheblich gewesen. Und dann allerdings müßte doch wohl, spätestens nachdem ggfs. die RL vom EuGH für wirksam befunden wurde, die Solange-Rspr. zu ihrem Recht kommen.

Diese Rspr. ging nun allerdings, jedenfalls bisher, davon aus, daß Verfassungsbeschwerden bereits auf der Ebene der Zulässigkeit scheitern, falls nicht - allgemein gesagt - beim Angriff auf zwingende EU-Vorgaben (bzw. deren zwingende Teile) in Form der Geltendmachung von GG-Grundrechtsverstößen ein bestimmter Vortrag zum Absinken des EU-rechtlichen Grundrechtsschutzstandards unter den des GG erfolgt, wobei die mit dem Lissabon-Urteil angeöffneten Hintertürchen hier einmal einmal außer Betracht bleiben sollen.  

Man sollte also festhalten, daß, wenn bei einer solchen Konstellation kein oder kein ausreichender Vortrag zu dieser Zulässigkeitshürde erfolgt ist, das Gericht eigentlich gar keine Gelegenheit mehr zu einer Prüfung der materiellen Vereinbarkeit mit den GG-Grundrechten hat, bzw. umgekehrt es diese nur bekommt, wenn zuvor die (hohe) Zulässigkeitshürde genommen worden ist.

(Nur) auf den Umweg über den EuGH hatten sich die Beschwerdeführer denn offenbar auch eingestellt, indem nach ihrer Vorstellung die (bei realistischer Betrachtung wohl kaum zu bewältigenden) Risiken der Solange-Rspr. in erster Linie durch eine - teils beantragte, teils angeregte - Vorlage an den EuGH umgangen werden sollten, verbunden mit der Hoffnung, daß der EuGH die RL bereits auf der unmittelbaren EU-rechtlichen Ebene für unwirksam befinden würde, was das BVerfG dann von den Restriktionen der  Solange-Rspr. befreit und ihm bei der Prüfung des deutschen Gesetzes anhand des GG völlig freie Hand gelassen hätte.

Diese freie Hand hat das Gericht sich nun in lapidarer Kürze und mit dürren Worten kurzerhand selbst gegeben, indem es die Prüfung der materiellen Vereinbarkeit des Kerns der VDS vor den zunächst abzuarbeitenden Solange-Zulässigkeitskriterien bewahrt hat, so daß es die materiell-rechtliche Prüfung - insoweit folgerichtig - in die Ebene der Begründetheit verlagern und dort zuschlagen konnte. Dieser Weg war wiederum allein deshalb eröffnet, weil die Beschwerdeführer nicht die Überprüfung der RL-mäßig zwingenden Kern-VDS am Maßstab der deutschen Grundrechte begehrt haben (sonst hätten sie ja auch zum "Schutzstandard" vortragen müssen), sondern in erster Linie die Feststellung der Unwirksamkeit der RL per EuGH-Vorlage angestrebt haben, um eben gerade nicht mit einer gewissen Zwangsläufigkeit an den Solange-Zulässigkeitskriterien zu scheitern.

Unter Ausnutzung dieses für die Zulässigkeitsprüfung hochwillkommenen, wenn auch bei der Begründetheit sogleich wieder elegant verworfenen unmittelbaren Verfahrensziels der Beschwerdeführer hat das Gericht die Zulässigkeit allein daran gemessen und es im Rahmen der sog. 'Möglichkeitsprüfung' für ausreichend erachtet, daß dieses geltend gemachte Verfahrensziel einen möglichen Weg darstellte, um im Ergebnis die RL als umsetzungspflichtige Vorgabe zu beseitigen und damit das deutsche Gesetz uneingeschränkt allein am GG messen zu können. Die Bejahung der Zulässigkeit hängt auf dieser Prüfungsstufe ja nicht davon ab, daß die abstrakt gegebene Möglichkeit im weiteren Gang der Dinge auch konkret in die Tat umgesetzt wird.

Es bleibt bei mir ein unbefriedigendes Gefühl zurück: Ohne ein Zulässigkeitsschlupfloch wie vorliegend das der begehrten EuGH-Vorlage (etwa bei gar nicht zweifelhafter Wirksamkeit der RL) scheitert eine Verfassungsbeschwerde bereits an ihrer Unzulässigkeit  - und zwar wohlgemerkt selbst dann,  wenn die ganz oder teilweise zwingende EU-Vorgabe gegen deutsche Grundrechte verstößt. Dem Geltungsbefehl vorrangigen EU-Rechts ist dann, wie es wohl dem eigentlichen Seinsgrund der Solange-Rspr. entspricht, Genüge getan, ohne daß das deutsche Verfassungsgericht dies verhindern kann. Findet sich jedoch ein Zulässigkeitsschlupfloch, kann die Geltung selbst einer den GG-Grundrechten standhaltenden(!) zwingende EU-Vorgabe durch das BVerfG unterlaufen werden.

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Sehr geehrter Herr Marquardt,

Ihre Ausführungen sind wirklich sehr aufschlußreich.

Mich würde darüber hinaus interessieren, wie Sie die Auswirkungen des Lissabon-Urteils auf die Solange-Doktrin sehen.

 

 

Ich wollte aber eigentlich zu einem anderen Aspekt etwas anmerken.

Wie wäre es, wenn EU-Abgeordnete aus den, wie Andrew13 dargelegt hat, "widerspenstigen" Ländern Rumänien, Irland, Schweden, Deutschland (?) fraktionsübergreifend ihr laut der Financial Times Deutschland vom 28.Januar d.J. von der Kommission eingeräumtes Recht, legislative Vorschläge zu machen, die von der Kommission zur Kenntnis genommen und beschieden werden müssen, dahingehend nutzen würden, die Rücknahme der RL zu verlangen?

Es gibt (zusammenfannsend) negative und positive Momente:

Negativ:

Das Gericht hat die Datensammlung insgesamt nicht für unzulässig erachtet und lässt somit Datenbanken zu welche niemals als "sicher" gelten können. Nicht im Sinne von staatlichem Zugriff (siehe SWIFT und Mikado) und nicht sicher vor hackern oder Whistlblowern (siehe Steuer-CD) oder Fehlleistungen (siehe wiederholte Vorfälle/Datenschutz-Lecks usw.).

 

Positiv:

Es ist erst einmal vom Tisch. Zum einen auf europ. Ebene nicht im ersten Land und damit wird ggfs. die Richtlinie noch einmal politisch diskutiert. Die Chancen auf eine Änderung sind jedoch zu vernachlässigen. Zum anderen auf nationalerpolitischer Ebene. Hier kommt der FDP und dabei insbesondere L.-S. eine "tragende" oder eher "tragische" Rolle zu. Die FDP verliert eh´ schon in der Wählergunst, L.-S. hatte schon einmal wg. dem großen Lauschangriff den Ministerinnen-Posten aufgegeben und bei SWIFT ließ sie "ein zweites SWIFT wird es nicht geben" verlauten.

Die FDP sitzt in der Klemme. Sie kann nicht zustimmen. L.-S. in Person kann dies als Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Geht sie und stimmt Westerwelle (was er machen würde - ohne Frage) zu, dann wäre die FDP erst einmal am Ende. Die FDP hat politisch nur die Handlungsoption auf die EU zu hoffen und auf eine Änderung zu dringen.

Man darf gespannt sein.

 

Grüße

ALOA

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Meiner Auffassung nach wird die Solange-Rechtstprechung modifiziert: Das Bundesverfassungsgericht prüft Verstöße gegen das GG nicht mehr wie bisher nur dann, wenn ein Grundrechtsschutz auf EU-Ebene nicht mehr ausreichend gesichert wird.

Das Bundesverfassungsgericht wird in Zukunft eine Verletzung der Grundrechte auch dann prüfen, wenn das in Frage stehende Grundrecht zur "deutschen Verfassungsidentität" gehört. Das kann man aus folgender, von Herrn Ringhof schon angedeuteter Urteilspassage lesen: "Die Einführung der Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung kann damit nicht als Vorbild für die Schaffung weiterer vorsorglich anlassloser Datensammlungen dienen, sondern zwingt den Gesetzgeber bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. zum grundgesetzlichen Identitätsvorbehalt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 240), für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. (Rn 218)

Interessant sind zwei Aspekte:

1. Die Idee der Wahrung einer "Verfassungsidentität" entstammt im Grunde dem Maastricht-Urteil und wurde dort für Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG entwickelt: Sollten dem deutschen Gesetzgeber nicht genügend eigene Kompetenzen zustehen, sind Übertragungen auf EU-Ebene nicht weiter möglich. Das Gericht ist zu einer Überprüfung dieses Verhältnisses nach Art. 38, 23 GG befugt. Mit Lissabon und dem VDS-Urteil erweitert das Gericht diese Überprüfungsmöglichkeit auf weitere "Verfassungsgewährleistungen".

2. Wann ist die Verfassungsidentität betroffen? Hier könnte die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG als Anhaltspunkt möglicherweise eine neue Rolle gewinnen. Aber kann man hier überhaupt eine Verbindung herstellen?

Grüße

Matthias

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@Matthias:

Die von Ihnen zitierte Passage bildet vorliegend wohl gerade keinen Anwendungsfall einer gegenüber Rechtsakten der EU vorbehaltenen "Identitätskontrolle" im Sinne der Lissabon-Entscheidung, also einer Kontrolle, die künftig u. U. EU-Recht in die Schranken zu verweisen vermag, denn EU-Recht war ja "nicht entscheidungserheblich", weil nach Auffassung des Gerichts eben nicht die RL, sondern allein das deutsche Gesetz am GG zu messen war. Insofern verstehe ich den gerichtlichen Hinweis auf die Verfassungsidentität nur als Rekurs auf ein vergleichsweise neues "Rechtsinstitut" eigener Art, das kraft seiner überragenden Bedeutung "sogar" den Geltungsbefehl eigentlich vorrangigen EU-Rechts verdrängen kann, damit aber auch (und "erst recht") dem deutschen Gesetzgeber entsprechende Schranken setzt.

 

 

 

 

 

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@ Marquardt: Ich wollte Ihren richtigen Ausführen zur "Entscheidungserheblichkeit" in keiner Weise widersprechen, ich bin da voll und ganz bei Ihrem Beitrag.

In der Tat wird man die von mir zitierte Passage eher als obiter dictum zu begreifen haben. Auch was die Errichtung eines neuen Rechtsinstituts betrifft, kann ich Ihnen nur zustimmen. Ich habe unabhängig der strengen Urteilsprüfung nach weiteren Kernaussagen im Verhältnis Europarecht und Verfassungsrecht gesucht, die in zukünftigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise einen "Türöffner" in die Grundrechtsprüfung darstellen könnten.

Gruß!

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@Matthias:

Darin sind wir uns einig.

Aber was nun? Das deutsche Gesetz ist "weg", das Gericht hat eine Überprüfung der RL durch den EuGH einstweilen verhindert, und siehe da, plötzlich steht wieder der RL-Umsetzungsbefehl unerledigt im Raum. Und dennoch sind wir nicht völlig in den status quo ante zurückversetzt, denn wir wissen jetzt, daß das BVerfG gegen diese RL und damit gegen die damit verbundene Handlungspflicht, jedenfalls soweit die materiell-rechtliche Ebene betroffen ist, eigentlich gar nichts Durchgreifendes zu erinnern hat, obwohl es uno actu den Geltungsanspruch der RL gerade hat leerlaufen lassen...

Jetzt kann vermutlich nur noch die Politik helfen. Neues Spiel, neues Glück?

 

 

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Ich nochmal.

Spinnen wir den Faden ein wenig weiter: Wie könnte/müßte/sollte künftig eine gegen EU-zwangsbeeinflußtes deutsches Recht gerichtete Verfassungsbeschwerde begründet werden, ohne an Solange zu scheitern?

Müßte der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend machen, daß zwar der zwingende Teil einer EU-Vorgabe dem Maßstab der deutschen Grundrechte genügt, nicht aber die Umsetzung der Vorgabe in Gestalt der Ausschöpfung der vorhandenen nationalen Gestaltungsspielräume, so daß keineswegs etwa die Vorgabe selbst zur Prüfung auf Vereinbarkeit mit den GG-Grundrechten gestellt werde (also auch kein Solange-Vortrag erforderlich ist), sondern allein das deutsche Gesetz als deutsches Gesetz, das ausschließlich der deutschen Verfassungsordnung Rechenschaft schuldig ist, d. h. ohne Rücksicht auf Existenz oder Wirksamkeit und Vorrang der Vorgabe - ganz so wie vor olims seligen Zeiten, als es für nationale Gesetzgeber noch keinerlei "Bevormundung" durch das europäische Haus gab.

Nun kann man dabei allerdings eines nie ganz genau wissen: Vielleicht ist der zwingende Kern der Vorgabe  tatsächlich "sauber" (so wie jetzt im Falle VDS), vielleicht verstößt er aber in Wahrheit sehr wohl gegen unsere Grundrechte. Für die Zulässigkeit wird man wohl die Rechtsbehauptung genügen lassen müssen, daß die Vorgabe als solche nicht gegen unser GG verstößt, denn möglich ist das ja ohne weiteres.

Aber dürfte/müßte/könnte das BVerfG diese Rechtsbehauptung auf der sich anschließenden Ebene der Begründetheit einfach unbesehen und ungeprüft "schlucken" oder dahinstehen lassen? Oder müßte es nicht vielmehr spätestens jetzt der Frage nachgehen, ob die Vorgabe nicht vielleicht doch vergiftet ist? Stellen wir uns also vor, das Gericht hielte (entgegen dem Vortrag des Bf.) die streitgegenständliche Vorgabe für GG-grundrechtswidrig (wenn auch noch nicht mit der Intensität einer "Identitätsverletzung"). Könnte dies etwa als "nicht entscheidungserheblich" behandelt werden, obwohl es doch nun ausgerechnet (nur) GG-widrige zwingende EU-Vorgaben sind, die auf dem Umweg über die Solange-Rspr. ihren Geltungsanspruch durchsetzen können sollen (GG-konforme brauchen in diesem Zusammenhang ja niemanden zu interessieren, wie wir spätestens vor ein paar Tagen gelernt haben)?

Die Verfassungsbeschwerde müßte in einem solchen Falle (GG-Grundrechtswidrigkeit der Vorgabe) also doch wohl als unbegründet behandelt werden, weil sich das Gericht wenigstens bei der Prüfung der Begründetheit zu guter Letzt gerade noch rechtzeitig wieder daran erinnert hat, daß es ja in einem Kooperationsverhältnis mit dem EuGH steht, welches ihm das Tätigwerden gegenüber (GG-widrigem) zwingenden EU-Recht von vornherein verwehrt.

Nun bin ich sogar etwas ins Ironische abgeglitten, aber je länger ich darüber nachdenke, desto mehr komme ich zu dem (wenn auch immer noch vorläufigen und bereitwillig der Falsifizierung harrenden) Ergebnis, daß unsere Allerhöchsten es sich bei dem VDS-Urteil in einem kaum als marginal zu wertenden Teilbereich deutlich zu leicht gemacht haben. Die Randziffern 180 - 187 dokumentieren aus meiner derzeitigen Sicht einen eher sorglosen Umgang mit dem m. E. zu stellenden Anspruch, eine dogmatisch kohärente, von logischen Brüchen freie, insbesondere in sich möglichst widerspruchsfreie Lösung zu erarbeiten, welche die Rechtslage auch für die Zukunft halbwegs berechenbar bleiben läßt.

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Papier-Interview:

http://www.sueddeutsche.de/politik/1/505205/text/

 

Hans-Jürgen Papier: ....Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Verbot einer Totalüberwachung zur Identität der Verfassung Deutschlands gehört und auch von der europäischen Gesetzgebung nicht im Grundsatz negiert werden darf. Das ist eine Entscheidung, die weit über den konkreten Fall hinausreicht.

 

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