Betriebsratswahl bei Daimler wird doch nicht abgebrochen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.03.2010

Die Christliche Gewerkschaft (CGM) ist mit ihrem im einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Begehren, die Betriebsratswahlen in der Stuttgarter Zentrale zu stoppen, nun doch gescheitert. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte noch am 5. März auf Antrag der CGM eine einstweilige Verfügung gegen die Wahlen erlassen (siehe Blog-Beitrag vom 7.3.2010). Auf die Beschwerde von Daimler und des Wahlvorstandes hat das LAG Baden-Württemberg nun einen Tag vor der angesetzten Betriebsratswahl den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und die Eilanträge zurückgewiesen (Bschluss vom 9.3.2010, Az.: 15 TaBVGa 1/10). Nach Auffassung des LAG liegen die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl nicht vor. Das Gericht machte deutlich, dass der von der antragstellenden Gewerkschaft erstrebte Abbruch nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Betriebsratswahl im Falle ihres Stattfindens nichtig wäre. Würde man die Anfechtbarkeit genügen lassen, könnte ein Beteiligter unter Berufung auf die Anfechtbarkeit im Wege der einstweiligen Verfügung mehr erreichen als in dem für solche Fälle vorgesehenen Anfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG nach Abschluss der Wahl. Eine Betriebsratswahl sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Es müsse gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliege. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, sei weder unter dem Aspekt der Nichteinbeziehung der von der beschwerdeführenden Gewerkschaft benannten Arbeitnehmer, insbesondere der Angestellten der Ebene E 3, noch unter dem Aspekt der Größe des zu wählenden Betriebsratsgremiums ersichtlich. Die gerichtliche Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit der Betriebsratswahl geht voraussichtlich nach der Wahl in eine weitere Runde. Die Christliche Gewerkschaft hat bereits angekündigt, ihre Rechtsposition im Wege der Wahlanfechtung weiterzuverfolgen.

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