LAG Düsseldorf zur Umsetzung des EuGH-Urteils zu Kündigungsfristen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.03.2010

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.1.2010 in der Rechtssache Kücükdeveci (hierzu Blog-Beitrag vom 19.1.2010) ist § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Kündigungen, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78 am 2.12.2006 erfolgt sind, nicht mehr anzuwenden. Damit sind auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen den Arbeitgebern Vertrauensschutz gewährt werden kann, hat der EuGH nicht explizit Stellung genommen. Das LAG Düsseldorf (Urt. vom 17.2.2010 - 12 Sa 1311/07) hat entschieden, dass Arbeitgebern nur in sehr begrenztem Umfang Vertrauensschutz gewährt werden könne. Voraussetzung dafür sei, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder seine Existenz gefährden würde. Beides dürfte wohl kaum je in Betracht kommen. Die Gewährung von Vertrauensschutz komme ferner dann in Betracht, wenn das Gericht über einen Sachverhalt entscheiden soll, der, weil die Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist hingenommen wurde, vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 19.1.2010 bereits abgeschlossen war. Der zivilrechtliche Schutz könne hier über die Generalklausel des § 242 BGB und das Institut der Verwirkung gegeben werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen