EuGH erlaubt Googlead

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 23.03.2010

Endlich ein Ende mit dem ewigen Streit rund um die markenrechtliche Zulässigkeit von Google-Ad-Werbung. Der EuGh zeichnet Google frei und verneint die markenmäßige Benutzung bei Googlead-Werbung

EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 40/94.

Die Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren fraglichen ist nicht geeignet, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen.

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numa... 236/08

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7 Kommentare

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Hallo Herr Prof. Dr. Hoeren,

in bin mir nicht sicher, ob man das Urteil so verstehen kann. Für die Werbenden besteht weiterhin Unsicherheit, da es in Rdnr. 88 heißt:

"Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion, wie sie in Randnr. 84 dieses Urteils beschrieben ist, vorliegt oder vorliegen könnte."

Viele Grüße

NR

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In der Hinsicht muss ich mich NR anschließen.

Im Grunde beschreibt das Urteil nur die bisherige Problematik vor deutschen Gerichten.

Das OLG Brandenburg hatte das Verkehrsverständnis, dass der durchschnittlich informierte Benutzer eben gerade einen Zusammenhang zwischen eingegebenen Suchwort und den Anzeigen erkannte und daher eine markenmäßige Benutzung bejaht. Für andere Gerichte waren die Anzeigen in den Augen des Suchenden "zufällig" und es lag somit keine markenmäßige Benutzung vor.

Der EuGH hat in meinen Augen die Problematik nur etwas verlagert. Es geht nicht mehr darum, ob der Nutzer ein kausalen Zusammenhang zwischen der Eingabe des Suchworts und den gezeigten Anzeigen erkennt, sondern ob er inhaltlich eine Verbindung zwischen dem Suchwort und dem Inhalt Anzeige herstellt (also eben, ob er denkt, die Anzeige wäre vom gleichen/einem verbundenen Unternehmen, wie die eingebene Marke).

Und wann "aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen" ist für mich sehr zweifelhaft.

Die Googleanzeigen sind nur sehr kurz. Oft bestehen sie auch nur aus Stichwörtern. Woher soll ein Internetnutzer wissen, ob Unternehmen A mit Unternehmen B verbunden ist? Oder das beworbene Produkt (welches nicht unter die Marke des Suchworts fällt) nur eine andere Markenlinie von Unternehmen A ist? Teilweise wird ja auch nur ein Produkt/Dienstleistung an sich beworben, ohne den Anbieter des Produkts/der Dienstleistung in der Anzeige zu nennen.

In meinen Augen besteht genauso wenig Rechtssicherheit wie zuvor. Ich hätte mir da wesentlich trennschärfere Kriterien gewünscht. Aber mal sehen, was die deutsche Rechtsprechung daraus macht.

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Dem EuGH liegen noch Vorlagefragen aus Österreich und Deutschland vor. Vielleicht bringen diese Verfahren mehr Klarheit, da in diesen Fällen der Markeninhaber direkt gegen den Werbenden vorgeht.

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Auch die Frage nach der Verantwortlichkeit von Google für Markenverletzungen seiner Anzeigenkunden hat das EuGH nicht eindeutig beantwortet, sondern den nationalen Gerichten zur Beantwortung überlassen.

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Wer auch immer AB und NR sind - es müssen schlechte Verlierer sein, die an der alten Rechtsprechung des OLg Braunschweig hängen. Der EuGh hat einderutig Gogglead freigegeben!

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@hugo: nein, das der EuGH hat Google-Ads nicht eindeutig freigegeben - er hat eine rechtlich nicht zu beanstandene Nutzung vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht.

@hugo: nein, ich hänge nicht an der Rechtsprechung des OLG Braunschweig. Ich finde die unklare Rechtslage unbefriedigeng und würde mich über ein klare Regelung freuen. Die Richtung ist mir dabei fast egal, wobei ich es schon begrüßen würde, wenn sie wie in der Beta layout- Entscheidung ausfällt, da man dem Durchschnittsinternetnutzer eine Differenzierung schwer erklären könnte.

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