Anwaltsbeiordnung - unliebsame Überraschungen vorprogrammiert

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.03.2010

Seit dem 01.09.09 wird im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 78 II FamFG ein Anwalt nur dann noch beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. § 121 II ZPO gilt nicht (mehr), die Beiordnung eines Anwaltes ist daher nicht bereits deshalb geboten, weil ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist.

Dass diese Neuregelung mit unliebsamen Überraschungen verbunden sein kann, mussten jetzt zwei Anwäte vor dem OLG Celle erfahren. Die beteiligten Eltern hatten bereits früher eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung (alle 14 Tage am Wochenende) für ihre Kinder getroffen. Jetzt begehrte die umgangsberechtigte Mutter eine Ausweitung um einen weiteren Nachmittag in der Woche. Der Vater war dagegen.

Das AG bewilligte beiden VKH, lehnte jedoch für beide Beteiligte die Beiordnung eines Anwalts ab.

Die Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG Celle betrachtet die Anwaltsbeiordnung in diesen Fällen nur noch als qualifizierte Ausnahme (a.A.: OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.12.2009 8 WF 204/09 BeckRS 2009, 89539)

Ein derartiger Ausnahmefall liege regelmäßig nicht vor, wenn es in dem betreffenden Verfahren lediglich um die weitere Ausgestaltung eines bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nichtbetreuenden Elternteil geht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich seien, könne in derartigen Fällen nicht von einer die Anwaltsbeiordnung rechtfertigenden Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ausgegangen werden; dies gelte umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Beteiligten aus einer Mehrzahl von Verfahren selbst bereits über Vorkenntnisse verfügen und das Amtsgericht durch Bestellung eines Verfahrensbeistandes eine besonders intensive Amtsaufklärung betreibe.

OLG Celle Beschluss vom 15.02.2010 10 WF 59/10 = BeckRS 2010, 04116

Konsequenzen für den Anwalt:

- entgegen dem Cochemer Modell umfänglicher Vortrag zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

- frühzeitige Klärung der Kostenfrage im Falle der Nichtbeiordnung

kleiner Trost: Die Beiordnung durch das Amtsgericht ist für die Staatskasse (den Bezirksrevisor) nicht anfechtbar. Es muss also "nur" der Amtsrichter überzeugt werden

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