Unwirksame Verkehrsschilder! Oder doch nicht? Oder Umdeutung?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.04.2010

Das Thema gab es hier schon - und zwar schon am 30.9.2009. Die Diskussion ist hier auch wieder rege im Gange, so dass ich mich zu einem neuen Beitrag entschlossen habe. Herr Dr. Bokelmann hatte damals dankenswerterweise einen kleinen Gastkommentar verfasst. In den letzten Wochen ist die Frage der Beendigung der Wirksamkeit alter Verkehrszeichen infolge der Abschaffung des § 53 Abs. 9 StVO auch in der Tagespresse angekommen. Nun hat Jens Ferner (Danke auch insoweit!) mich auf einen Lösungsansatz hingewiesen, der sicher diskutiert werden kann: Können die alten Schilder (in neue) umgedeutet werden nach § 47 VwVfG? Hier der Beitrag von Herrn Ferner. Vielleicht gibt es auch schon den ein oder anderen Blogleser, der sich mit dem Thema z.B. im Rahmen anhängiger OWi-Verfahren befasst hat.

Die wesentliche Frage im ersten Schritt wird sein: Bedeutet der Wegfall des alten § 53 Abs. 9 StVO tatsächlich, dass alte Schilder, die nicht mehr 100-prozentig der aktuellen Optik entsprechen unwirksam sind? Wenn man die Kommentierung von König in Hentschel/König/Dauer, StVR 40. Aufl. 2009, § 39 StVO Rn. 31 bzw. § 41 Rn. 246 liest, kann in etwa erahnen, dass die Rechtsprechung eher dazu tendieren wird, die Verkehrszeichen auch weiterhin als gültig anzusehen. So können etwa spiegelbildliche Schilder verwendet werden oder auch gering von den StVO-Vorgaben abweichende Zeichen. Teils unleserlich gewordene Zeichen behalten ihre Gültigkeit. Andererseits sind "freie Neukonstruktionen" ("Phantasiezeichen") nicht beachtlich. Die Trennlinie läuft irgendwo dazwischen. 

Darüberhinaus ist zu bedenken, dass der Wegfall des Abs. 9 ("Weitergeltungsklausel") wohl nicht gleichzusetzen sein dürfte mit anderen Absätzen des § 53 StVO, die ausdrückliche Verwendungsgrenzen zeitlicher Art für einzelne Zeichen vorschreiben.

Das Thema treibt nun auch das Verkehrsministerium um:  http://www.bmvbs.de/Presse/Pressemitteilungen-,1632.1131925/Ramsauer-Alte-Verkehrsschilder.htm?global.back=/Presse/-%2c1632%2c0/Pressemitteilungen.htm%3flink%3dbmv_liste%26link.sKategorie%3d

 Es wird also sicher spannend bleiben.

 

Nachträge:

Wegen des Zitiergebots empfehle ich einmal bei Jens Ferner nachzulesen, der hier gerade Lösungsansätze sucht:  http://www.ferner-alsdorf.de/2010/04/bundesverkehrsministerium-alte-verkehrsschilder-weiterhin-gultig/ 

Zweifelnd auch Detlef Burhoff: http://blog.strafrecht-online.de/2010/04/schlamassel-wie-in-schilda-ein-paragraf-fehlt-und-tausende-verkehrszeichen-sind-ungueltig/

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

29 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ach Gottchen. Da ist das viel bedeutendere Thema der möglichen Nichtigkeit der 46. StVO-ÄnderungsVO auf dem Tisch, und der Herr Krumm verschläft das offenbar komplett (der letzte Satz sieht nicht danach aus, als hätte er verstanden, was sich hinter dem Link verbirgt) und reitet immer noch auf den Folgen des Wegfalls von § 53 Abs. 9 StVO rum ...

0

Das Danaergeschenk, daß der Verkehrsminister dem deutschen Volk mit dieser Pressemitteilung überreichte ist auch in der Presse weitgehend nicht erkannt worden. Soweit ich weiß ist es noch nicht oft - wenn überhaupt mal - vorgekommen, daß die Bundesregierung eine Vorschrift wegen eines Fomfehlers in Gänze kassiert. Im Steuerrecht wurde in den letzten zehn Jahren gegengehalten, bis das BVerfG zuschlug (und das dann auch nur mit dem Ausspruch der Unvereinbarkeit mit dem GG).

0

Die Ausführungen zur Umdeutung lesen sich ganz nett. Aber Ausflüge ins VwVfG zur Lösung verkehrsrechtlicher Probleme pflegen regelmäßig zu falschen Ergebnissen zu führen. So wohl auch hier. Die Schilder haben nicht grundlos eine ganz bestimmte und bis ins Einzelne geregelte Gestaltung. Der Verkehrsteilnehmer muß auch ohne Dopplungen genügend Verkehrszeichen kennen und beachten und er muß sicher sein können, daß er es mit von den Straßenverkehrsbehörden gewollten Schildern zu tun hat. Davon hat sich bisher der Normgeber in allen Fällen leiten lassen und den alten Schildern regelmäßig in § 53 StVO eine Übergangsfrist eingeräumt, die oft deutlich kürzer als 17 Jahre war. Daran hat sich dann auch das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 14.02.2001 - 5 Ss 348/2000 orientiert (da ging es um eine "nur" 10-jährige Übergangsfrist). Daran kommen nun jedenfalls die Amts- und Oberlandesgerichte bei OWi-Sachen nicht so leicht vorbei.

Ich favorisiere einen anderen Ansatz. Hinter Gefahrenzeichen dürften unabhängig vom Stichtag 01.09.2009 noch immer die Gafahren stecken, vor denen gewarnt wird (sofern sich die Straßenverkehrsbehörden bei der Aufstellung wirklich etwas gedacht haben, was ich angesichts der hohen Zahl von Gefahrenzeichen in Tempo 30-Zonen jedenfalls insoweit bezweifele). Auch Vorschriftszeichen warnen konkludent vor einer Gefahr. Wer nun also diese Schilder nicht berücksichtigt und deshalb einen Unfall baut, dürfte wohl ein gerüttelt Maß Mitschuld zugewiesen bekommen, sofern die Unfallursache mit der Nichtbeachtung etwas zu tun hat. Das folgt schon aus § 1 StVO. Und die alten Zeichen sind allen Verkehrsteilnehmern grundsätzlich ebenso gut oder schlecht bekannt wie die aktuellen Zeichen.

Aber die Verfolgung der OWi dürfte - wie oben beschrieben - mit einem hohen Maß an Unsicherheit verbunden sein. Deshalb haben viele Ordnunghüter die Verfolgung der entsprechenden OWi eingestellt. Wer arbeitet schon gerne inm großen Maßstab für den Mülleimer?

 

Richtig heftig ist aber die Aussage des aktuellen Verkehrsministers, die Novelle zum 01.09.2009 sei nichtig. Das ist erstens schon deshalb brandgefährlich, weil nun alle Rechtsanwälte gezwungen sind, sämtliche Änderungen der StVO auf formelle Fehler zu untersuchen, um ihre Mandanten optimal zu verteidigen - und vielleicht sogar fündig werden! Da ist doch eine grausige Vorstellung! Vielleich sind ja alle nach 1970 aufgestellten Schilder ungültig und wir dürfen noch einen Lkw fahren, wenn wir zum Gehen zu betrunken sind ...  Was gilt denn nun?

Zweitens ist zu beachten, daß die Novelle zum 01.09.2009 "nur" sieben (7!) Jahre in der Pipe war, bevor sie mit einem finalen Kraftakt der alten Bundesregierung durch den Bundesrat gedrückt wurde. Bisher hatten immer irgendwelche Bundesländer irgendwelche Bedenken oder neue Ideen (z.B. Bayern ungefähr 2004 zum Skaten). Wenn das Paket jetzt wieder aufgeschnürt oder besser gesagt, gesprengt wird, ist die Novelle in Gänze gefährdet.

Also ist die Pressemitteilung des BMVBS von heute die schlimmstmögliche Verschlimmbesserung. Und der Bürger steht daneben und nennt es nur noch Kasperle-Theater.

 

0

Kennst Du Skater? Dann bewege sie doch zu einer Feststellungsklage ...

0

Und dann ausgerechnet das Zitiergebot: Habe ich doch erst vor drei Tagen einen Kommentator (hier), der partout nachweisen will, dass die StPO aufgrund Verstoßes gegen das Zitiergebot ungültig ist und deshalb quasi alle Strafverfahren seit 1950 null und nichtig, was man dem BVerfG endlich einmal im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde präsentieren müsse, als wenig bedeutsam und realitätsfremd abgetan. Und nun kommt Ramsauer (bzw. seine Verkehrsministeriums-Juristen), nur um die Kommunen zu beruhigen, auf dieselbe lustige Idee.

œ Prof. Dr. Henning Ernst Müller: Machen Sie sich um den Kommentator "insider" mal keine Sorgen. Der kommentiert auch fleißig die Beiträge von Richter Burschel und stellt nebenbei fest, dass das FamFG wegen Verstoß gegen das Zitiergebot null und nichtig sei. Nunja ... Zitiergebot scheint der wohl irgendwo aufgeschnappt zu haben und muss es nun an jeder (falschen) Stelle bringen. :-) Querulant halt ...

0

@Peterchen: Sorgen mache ich mir doch nicht über insider, sondern über Min. Ramsauer und sein Ministerium.

Hallo, vielleicht sehe ich es ja auch mal wieder zu einfach, aber: M.E. gibt es doch nur zwei Möglichkeiten: Entweder ist die 46. ÄndVo nichtig, dann aber von Anfang an und nicht erst durch ein Wort des Ministers mit der Folge, dass die Änderungen nicht in Kraft getreten sind. Ist Sie (noch) wirksam - umdeuten, ich weiß nicht -, dann sind auch die Änderungen wirksam, und zwar auch der Wegfall des § 53 Abs. 9 StVO mit den sich daraus ergebenden Folgen. M.E. können doch Verteidiger nichts anderes tun, als Bußgeldbescheide angreifen. Da hilft auch der Appell des Ministers nicht.

0

Via Jens Ferner (hier) findet sich im lesenswerten Blog Tessarakt (hier) die beruhigende Angabe, das Verkehrsmin. meine wohl das Zitiergebot aus Art. 80 Abs.1 S.3 GG, nicht das aus Art. 19 Abs.1 GG.  Langsam lichtet sich der Nebel.

Inzwischen ist es ein kleines Chaos  (siehe auch hier).

 

Ist es richtig, dass es sich bei Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG um eine den Gesetzgeber zwingende formelle Forschrift handelt? Muss dann nicht der Gesetzgeber auch zu Recht das Gesetz bei einem Verstoß zurückholen? Oder soll man wissend das das Gesetz formell nichtig ist es weiter anwenden bis es vom BverfG "kassiert" wird. Was, wenn keiner Klagt oder das BverfG nicht annimmt nie passieren wird.

Aber es interssant, das man sich Sorgen um den Minister macht, der wenn auch aus anderen Gründen, sich an das Grundgesetz hält.

 

0

Bei der StVO handelt es sich nicht um ein Gesetz im formellen Sinne, zur Information können die obigen Links nachgelesen werden; Tessarakt vermutet einen bloßen Schreibfehler in der 46. ÄndVo zur StVO  - dort steht "Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c und f...." statt einfach "Nummer 3 Buchstabe c) und f)....".

Ob so etwas schon (wenn es denn wirklich die Erklärung des Verk-Min. ist) die Nichtigkeit der gesamten Änderungsverordnung nach sich zieht, erscheint fraglich.

Henning Ernst Müller schrieb:

Tessarakt vermutet einen bloßen Schreibfehler in der 46. ÄndVo zur StVO 

 

Credit were credit is due - ich habe da nur Claus Färber zitiert, der sich die ganze Fleißarbeit gemacht hat. Inzwischen bin ich mir unsicher, was genau jetzt eigentlich falsch ist.

0

were -> where

0

In dem Thread geht es um ganz unterschiedliche Dinge, die man vielleicht auseinander halten sollte:

Ist die Novelle "nichtig", wie der Minister meint? Für diese Frage wäre die Sache mit dem Zitiergebot zu klären.

Falls die Novelle nichtig ist: Welche Folgen hat das? Erste Fragen dazu hatte ich gestern schon unter

http://www.recht-für-radfahrer.de/Aktuelles.html

eingestellt.

Davon zu trennen ist die Verwerfungskompetenz (oder: Feststellungskompetenz) des Ministers. Die wurde hier auch schon angesprochen.

Und von alledem zu trennen ist die Frage, ob denn der Maßstab, den die Rechtsprechung an nichtige VZ anlegt, auch an die gesetzliche Änderung der VZ anno 1992 anzulegen ist. Anders als Herr Krumm bin ich der Meinung, dass die Rechtsprechung eher kleine Abweichungen schon als zur Nichtigkeit führend wertet. Nichtigkeitsfälle sind zwar selten, aber deutlich. Neben dem schon genannten OLG Stuttgart mit dem "km" (wo das Schild in seiner Verständlichkeit natürlich genauso wenig gelitten hatte, wie seit 1992 andere Pfeile in Halteverboten etc. dem Laien wirklich auffielen) etwa: VG Aachen, Urteil 6 K 805/03 vom 05.10.2005 (bestätigt vom OVG NRW durch Beschluss 5 A 4698/05 vom 12.10.2006) und BayObLG, Beschluss 6 Ws (B) 87/70 vom 15.12.1970 und BVerwG, Urteil 3 C 6.90 vom 12.11.1992. Da ging es jeweils auch um Dinge, die man eher als Albernheiten einstufen könnte - die eben den Laien kaum an der Wirksamkeit zweifeln lassen würden, die aber dort zur Nichtigkeit führten. Und hier sollen nun die ebenso großen oder kleinen Abweichungen laut Pressemitteilung des Ministers dazu führen, dass die Behörden erst gar nicht Schilder nach dem seit 18 Jahren geltenden amtlichen Muster anstreben sollen, sondern die alten stehen lassen sollen und der Bürger sich bitte dran halten soll und Knollen bezahlen soll, obwohl es die Schilder schon zu der Zeit nicht mehr in der StVO gab, als er geboren wurde. Wenn man die gleichen Maßstäbe anlegt wie die Rspr in jenen Einzelfällen, wird man also die Novelle möglicherweise für "wegen Formfehler" nichtig halten können, den Wegfall der Uralt-Schilder müsste man aber sofort wieder in eine neue StVO-Novelle hineinschreiben. "Sowas" (meint: VZ mit solchen Abweichungen vom geltenden Muster) ist nach der Rspr für den gewöhnlichen Verkehrsteilnehmer gänzlich unverständlich.

Denkbar ist durchaus, dass Herr Ramsauer Recht hat (Gesetze können theoretisch durchaus nichtig sein). Die totale Rechtsunsicherheit hat der Herr Minister indessen selbst erst mit seiner Pressemitteilung hervorgerufen: Die wird sich jeder reaktante Verkehrsteilnehmer und jeder Verkehrsanwalt ausgedruckt bereit legen. Eine super Steilvorlage! Wenn also keine totale Rechtsunsicherheit herrschen soll, wäre der Bundesverkehrsminister gut beraten, schnellstmöglich eine neue StVO auf den Markt zu werfen und durch den Bundesrat zu bringen.
Und dann stellt sich die weitere, spannende Frage, ob man diese neue StVO-Novelle wortgleich mit der vom September erlässt. Das wäre nur konsequent, wenn der "Fehler" nur im Missachten des Zitiergebotes liegt. Oder ob man sie auch inhaltlich verändert (also der Formfehler nur als willkommener Anlass genommen wird, Ungeliebtes aus der Welt zu schaffen). Ob man also die alten Übergangsregeln des geradezu monströsen § 53 StVO a.F. (allesamt? unbefristet?) wieder einbaut. Ob das rechtstheoretisch überhaupt rückwirkend geht? Ob man dabei auch gleich andere aus Sicht des neuen Ministers unliebsame Inhalte der Novelle 2009 auskippt? Fragen über Fragen.
Spannender kann es in einer Bananenrepublik auch nicht sein.

Aber vielleicht hat sich der Minister auch nur vertan: Teile der StVO-Novelle vom März 2009 kann man mit guten Gründen tatsächlich als nichtig bezeichnen (u.a. wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde, nicht etwa nur wegen eines Formfehlers).

0

Wie mir die Redaktion eines Fernsehsenders bei Sat 1 soeben mitteilte, habe die Rechtsabteilung einer Polizei (welche weiß ich leider nicht) folgendes festgestellt:

Die Änderung der weißen Pfeile in den Schildern sei nicht in der STVO - und damit gesetzlich geregelt - sondern sei im Verkehrszeichenkatalog und damit lediglich auf administraiver Ebene erfolgt.

Das habe zur Folge, dass die Streichung der Übergangsregelung in der STVO, die nur die STVO Änderung beträfe, für diese Zeichen irrelevant sei (weil diese ja im Katalog geregelt sind.) Dies würde bedeuten, dass sich die Rechtslage für diese Zeichen am 1.9.2009 nicht verändert hätten. Betroffen seine die beiden Schilder Halteverbot und eingeschränktes Halteverbot.

Die Polizei geht insoweit davon aus, dass diese Zeichen weiter gelten. "Es lohne sich also nicht, sich ins Halteverbot zu stellen."

 

Ist diese Auffassung nach Ansicht der Blogteilnehmer zutreffend?

0

@Knab

Nein, diese Auffassung ist nicht korrekt, da auch für die STVO das zwingende Zitiergebot nach Artikel 19 GG anzuwenden ist. Und es finden sich auch in der STVO Grundrechtseinschränkungen, die nicht zitiert worden sind.

Also ist auch die STVO in vollem Umfang nichtig und ungültig.

 

0

@M. Knab:

Interessante Fragestellung:

In einiger Beziehung ist die von Ihnen mitgeteilte Darstellung unrichtig: Die StVO ist eine Verordnung, die aufgrund des StVG vom Bundesverkehrsminister (mit Zustimmung des Bundesrates) erlassen wird. Die StVO ist also kein formelles parlamentarisches Gesetz. Die Verkehrszeichen sind in den Anlagen zu bestimmten §§ der StVO enthalten. Diese Anlagen sind Bestandteile der StVO und können daher nicht einfach "administrativ" (was immer das heißen soll) unabhängig von der StVO geändert werden. Die Pfeile auf den Halteverbotsschildern sind in der Anlage 2 zu § 41 Abs.1 StVO  in Abschnitt 8 geregelt. Diese Anlage wurde durch Art.1 VO vom 5.8.2009 (46. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) neu gestaltet.

Aber im Ergebnis könnte doch was dran sein: Jedenfalls in meiner Fassung der Anlage ist die Form der Pfeile überhaupt nicht geregelt, und die Pfeile sind auch nicht abgebildet. Es heißt dort nur:

"3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg." Auch im "Verkehrszeichenkatalog", der diese Anlagen zur StVO wiedergibt (beck-online-link) , habe ich keine grafische Darstellung der Pfeile gefunden.

Ob der Pfeil grafisch hinten offen oder geschlossen ist, ist nicht Gegenstand der Regelung, dies dürfte also auch nicht Gegenstand der Nichtigkeit sein.

 

Die Frage nach den Halteverboten und etwaigen Pfeilen darauf finde ich nun am unspannendsten von allen in diesem Komplex. Aber wenn wir mal die Nichtigkeit unterstellen, findet sich der zitierte Text gerade nicht in der "Anlage 2", weil es dann gar keine "Anlage 2" gibt. Der frühere, entsprechende Text fand/findet sich in § 41 II Nr. 8. c) StVO a.F. (seit 1992).

0

Verehrter Herr Kettler, 

als (ebenfalls) Nicht-Autofahrer ist die Frage mir persönlich auch nicht so spannend, allerdings sind es gerade die Pfeile und ihre Form, die in der Presse besondere Aufmerksamkreit errregt haben, und das wohl aus zwei praktischen Gründen:
1. Das Halteverbotsschild ist  (geschätzt) das häufigste betroffene Schild und es ist/wäre besonders teuer, alle diese tausenden Schilder auszutauschen, 2. Der Halteverbotsverstoß ist derjenige, den die Autofahrer am häufigsten begehen
Fraglich ist neben der rein grafischen ja übrigens noch die "Doppelpfeilfrage", ob also das mittlere Schild zwei Pfeile haben muss oder ob ein Doppelpfeil ausreicht...

Aber für den Radfahrer ist das völlig egal, denn wir nutzen dieses Schilder höchstens, um unser Rad dranzuschließen ;-)

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Verehrter Herr Müller,

dass gerade Halteverbote und Pfeile darauf das Hauptthema bei der Polizei und der Verwaltung sind (und nach dem Foto in der PM auch beim BMV), ist ja symptomatisch dafür, dass man sich um die unwichtigsten Dinge kümmert, aber nicht um das wirklich Wichtige.

Allerdings muss man vielleicht differenzieren, ob es das geschätzt häufigst betroffene Schild ist. Ich denke auch, dass es das häufigste ist, das man ersatzlos abschrauben kann. Allzuoft wiederholt es nur ein Verbot, das sowieso schon in der StVO unmittelbar steht. Diese VZ sind schon deswegen rechtswidrig (VwV I. Rz. 2 Satz 1 zu den §§ 39 bis 43) und nicht etwa durch neue mit aktuellem Design zu ersetzen. Eine weitere, große Anzahl dieser Schilder steht nur da, um schnellfahrwilligen Autofahrern die Bahn freizuhalten. Dafür findet sich weder in den ersten Absätzen des § 45 StVO eine Ermächtigungsgrundlage, noch reicht das für § 45 IX 1 StVO. Die müssten also auch allesamt ersatzlos weg.

Die sind also nicht etwa auszutauschen, und damit wäre das Problem (wenn es denn eins wäre nach 18 Jahren Untätigkeit und dem in Zukunft seltenem Fall, dass man mal eine OWi-Sache einstellen müsste) mit Sicherheit nicht teuer, also auch nicht "besonders teuer". Dass man alle diese Schilder austauschen müsste, kann man nur annehmen, wenn man sich mit dem Kern der Novelle 1997 und dem Kern der Novelle 2009 (beide Male: Abholzung des Schilderwaldes, vgl. amtl. Begr. in VkBl. 2009, 590ff) noch nicht vertieft beschäftigt hat.

Ich glaube auch nicht, dass der Halteverbotverstoß derjenige ist, den "Autofahrer am häufigsten begehen". Die, die das tun, sind nur eine besondere Subgruppe: besonders rücksichtslose. Die meisten Verstöße gegen diese Blechschilder werden aber (s.o.) ziemlich oft zugleich ein Verstoß gegen § 12 StVO a.F. sein. Zudem dürften Tempoverstöße noch viel häufiger sein. Und ausgerechnet da hatte man nicht nur eine rechtsdogmatisch anders gefasste Übergangsregelung gefunden (§ 53 IV StVO a.F.: mit exaktem Enddatum, viel weniger weit in der Zukunft gelegen als die hier in Rede stehenden 17/18 Jahre), sondern zudem die Sache mit der gerichtlich festgestellten Nichtigkeit hinnehmen müssen und spätestens dann fleißig Schilder ausgetauscht (obwohl die mit "km" in laienhaftem Verständnis für Jedermann gut verständlich waren).

Sie haben ja Recht mit Ihrem Hinweis, dass die Pfeile in der StVO nur verbal beschrieben sind. Dass sich Polizei und Medien also auf dieses für das vermeintliche Problem denkbar schlechtestgeeignete "Beispiel" stürzen, statt nach den Schildern zu gucken, die wirklich vor und nach 1992 in der StVO selbst abgebildet waren ("dieser Verordnung" hieß es ja in § 53 StVO a.F. und nicht etwa "im Verkehrzeichen-Katalog"), ist schon putzig. Das ist also die "Volks-StVO", die man seit Mitte der 60er wollte, 1971 angeblich geschaffen hat und nach einigen Verirrungen meinte, 2009 wieder geschaffen zu haben: Die Damen und Herren Ministerialen verstehen nicht ansatzweise, was denn wohl drin steht.

Aber die nächsten Hefte der NZV und DAR sind gesichert...

Aber vielleicht noch zu Inhaltlichem: Obwohl ja erklärtes Ziel war, Rechtsunklarheiten zu beseitigen (unter anderem diese Albernheit, Tempo 30 zu Zeichen 244.1 gesetzlich zu fixieren, obwohl zuvor niemand eine höhere maximale Geschwindigkeit bei "mäßig" angenommen hatte und das einzige bekanntgewordene Urteil auf "30" lautete) hat man in § 21 III StVO n.F. bar jeder Notwendigkeit und ohne dass jemals ein Problem bekannt geworden wäre, ein zusätzliches Verbot normiert, dann aber davon eine Ausnahme für "behinderte Kinder" gemacht. Nun weiß aber niemand, was ein "Kind" iSd § 21 StVO n.F. ist und noch weniger weiß jemand, was denn wohl ein "behindertes" Kind iSd § 21 StVO n.F. ist. Dass ein 12-jähriges Kind mit epileptischen Anfällen im Anhänger weniger die Verkehrssicherheit gefährdet, als zwei ruhige, gut erzogene 8-jährige, liegt auch auf der Hand? Der Zahl nach sind das auch superseltene Fälle (kaum einer fährt zwei Ältere, als jetzt erlaubt, freiwillig im Hänger und kaum einer wird die Ausnahme vom neu geschaffenen Verbot benötigen). Aber vielleicht sollte man sich statt um Halteverbotspfeile um solche Ungereimtheiten (um nicht zu sagen: solchen Unfug)  kümmern. Seit der Novelle im September 2009 fahren Radfahrer auf Gehwegen, wenn diese freigegeben sind, mit "angepasster" Geschwindigkeit legal. Dürfen nach der angeblichen Nichtigkeit der Novelle nun alle Radfahrer mit Knöllchen versorgt werden, die schneller als Schrittgeschwindigkeit (so die Regelung a.F.) fuhren, aber mit angepasster Geschwindigkeit? Und es sind ja noch einige andere echte Verhaltensvorschriften geändert worden. Und das Ganze, um - so der erklärte Wille - (mit einem Verweis auf einen endlich gefundenen Formfehler) Kommunen vor dem Austausch von Schildern zu bewahren, die nach dem Gesetz eigentlich ersatzlos abzuschrauben wären?!

Besten Gruß

Dietmar Kettler

0

Zu Problemen mit dem Zitiergebot allgemein kann man gerade ganz aktuell in der NVwZ 2010, 414 den Aufsatz <<Das Zitiergebot des Art. 80 Absatz I 3 GG und die Probleme des Erlasses von "komplexen Artikelverordnungen">> von Klaus Füßer und Sven Stöckel lesen. Vielleicht sind mehr VO nichtig als wir uns in unseren schlimsten Alpträumen ausgemalt haben.

0

Ich finde das ganze amüsant. :-D Meine Überzeugung das wir z.T. echte Dilettanten an der Regierung haben welche nicht fähig genug sind ein schlichtes Gesetz so aufzusetzen das es den eigenen Regeln entspricht wird im Prinzip seit Jahren und inzw. fast täglich untermauert. Man bekommt (vielleicht durch das Internet verursacht) das Gefühl es ist inzwischen ein Stakkato geworden.

 

Grüße

ALOA

 

Am Rande bemerkt: Über inside sollten Sie sich nicht zu viele Gedanken machen. Ich tippe (blind) auf jemanden aus dem inneren Dunstreis von Interim. :)

0

nicht aus dem Dunstkreis der Interimspartei (deren Wissen über das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sehr begrenzt ist) - ein wenig Recherche sollte das deutlich machen,

 

Ich habe eben gerade meine "Recherche" gemacht. ;) Ich hatte "Dunstkreis von Interim" geschrieben. Ich gehe davon aus, das von den anderen Teilnehmern im Blog keiner wusste was bzw. wer damit gemeint war. Sooo bekannt sind die ja nun auch nicht gerade. :)

 

Grüße

ALOA

0

@29

*lacht* Nein. :)

 

Sehr geehrter Herr Berger,

ich bin schon eine geraume Zeit im Netz und seit Jahren in polit-Foren als User und auch als Moderator. Das Netz ist ein Dorf.

 

Grüße

ALOA

0

Inzwischen liegen die meisten Kommentare m.E. etwas neben dem Thema.

 

Ich dagegen verstehe die gestrige Aktion des Bundesverkehrsminsters überhaupt nicht. Denn die alten Zeichen sind angeschossen durch eine VO, die im BGBl. steht ("Rechtsschein"). Daran hat sich gestern nichts geändert. Im Gegenteil: sogar Ramsauer gibt zu, daß die Gültigkeit der alten Schilder seit dem 01.09.2009 nicht mehr gegeben wäre, wenn die Änderung nicht nichtig wäre. Ich nehme daher an, daß die Verkehrsteilnehmer, die ein Knöllchen erhalten haben, sich weiterhin auf die für ihren Fall günstigere Version der StVO berufen können. Damit dürften sie durchkommen. Denn es ist der Normgeber, der für klare Normen sorgen muß, wenn er vom Bürger ein bestimmtes Verhalten verlangt. Insofern ist es äußerst befremdlich, wenn der Bundesverkehrsminister eine StVO-Novelle aus seinem Haus für nichtig erklärt, anstatt sie einfach (und kurzfristig) in Absprache mit seinen Länderkollegen ein zweites Mal - und nun in der seiner Meinung nach korrekten Form - zur formellen Zustimmung in den Bundesrat zu geben, wenn er sie für nichtig hält. Ganz nebenbei wurden ja auch neue Schilder eingeführt (z.B. für Skater), die nunmehr fleißig gedruckt und aufgestellt werden, aber die ihrerseits ungültig sind. Dr. Kettler zeigte ja auch auf, daß sich einige Regeln geändert haben.

 

Durch seinen persönlichen Angriff auf seine Vorgänger disqualifiziert sich Herr Ramsauer aber auch als Bundesminister. Er müsste nach einigen Monaten im Amt wissen, daß kein Bundesminister für die Eingangsformel einer VO persönlich verantwortlich ist. Der Minister ist nicht der Obersachbearbeiter oder Obererbsenzähler seines Ministeriums. Eine gegenteilige Amtsauffassung dürfte ihn zum Aktenmaulwurf machen. Wirklich blamiert haben sich (mit mindestens zwei Anfängerfehlern)  doch eher die Spitzenbeamten seines Hauses und von 16 Länderministerien.

 

Insgesamt ist es mehr als kurios, wenn eine formell veröffentlichte VO durch den zuständigen Minister durch eine Pressemitteilung / Pressekonferenz abgeschossen wird. Vielleicht sollte man dem Bundesgesetzblatt die folgende Gebrauchsanweisung beilegen: „Für die Gültigkeit der hier abgedruckten Normen wird nicht garantiert. Bitte beachten Sie wegen der Gültigkeit der hier veröffentlichten Gesetze und Verordnungen die Tagespresse und das Internet.“ Dann hat das Volk wenigstens etwas zu lachen. Ein englischer Austauschschüler gab als ein in seinem Volk weit verbreitetes Vorurteil über die Deutschen an, sie seinen besonders ordentlich. Ich würde das nunmehr so sehen: „Wir Deutschen müssten – gemessen an unseren Ansprüchen an die Ordnung – schon Supercomputer sein, als fehlbare Menschen aber stürzen wir uns von einem Chaos ins nächst größere.“

 

Die durch die Novelle geschaffene Verwirrung ist seit gestern auch nicht geringer geworden, sondern in allen Belangen noch viel größer. So hat die Norddeutsche Rundschau heute auf der Titelseite auch die alten Geschwindigkeitsbegrenzungen mit "km" mit in den Topf alter, nun doch noch gültiger Schilder geworfen. Die sind aber nun mehr als 10 Jahre ungültig. Man kann halt keine im BGBl veröffentlichte VO durch eine Pressemitteilung zurückholen, ohne die Verwirrung komplett zu machen.

 

 

 

 

 

 

0

Inzwischen hat übrigens ein Gericht ausdrücklich ein Urteil auf die nun für nichtig erklärte StVO-Novelle gestützt:

 

Urteil des VG Koblenz vom 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO (bei juris).

 

Die Berufung ist zugelassen und vielleicht auch eingelegt. Ist das spannend.

 

Leitsätze 1 und 2 (von vier Leitsätzen)

 


 

 1) Infolge der Neufassung des § 43 Abs. 1 und 3 StVO sind (schlichte) Sperrpfosten seit dem 1. September 2009 keine Verkehrseinrichtungen mehr.

 

 

 

 2) Eine nach altem Recht erteilte (rechtswidrige aber wirksame) Zusicherung zur Errichtung von Sperrpfosten im öffentlichen Verkehrsraum zwecks Erleichterung der Grundstückseinfahrt/-ausfahrt hat ihre Bindungswirkung am 1. September 2009 verloren.

 

 

 

 

0

DrFB schrieb:

Urteil des VG Koblenz vom 22.02.2010 - 4 K 774/09.KO (bei juris).

 

Die Berufung ist zugelassen und vielleicht auch eingelegt. Ist das spannend.

 

Hab mir die Entscheidung beim Gericht angefordert und auch gleich gefragt, ob Berufung eingelegt wurde.

0

@Herr Berger

Ich scheine mich missverständlich ausgedrückt zu haben. Das korrigiere ich hiermit:

Ich habe weder blind, noch vorschnell und schon gar nicht ohne Recherche etwas geäußert und geurteilt habe ich schon gar nicht. Und nun können wir uns in der Tat dem sachlichen Gegenstand widmen, denn es ist hier nicht meine Aufgabe Ihnen oder anderen zu erklären wie man einen Moderatorenposten ausfüllt.

 

Grüße

ALOA

0

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.