EUGH: Händler müssen bei Widerruf im Fernabsatz auch Hinsendekosten erstatten!
von , veröffentlicht am 15.04.2010Der EUGH hat entschieden, dass dem Verbraucher nach Widerruf im Fernabsatz auch die Hinsendekosten vom Händler zu erstatten sind.
Damit hat der EUGH auf die Vorlage des BGH die erwartete bzw. befürchtete Entscheidung getroffen, dass die Händler im Falle des berechtigten Widerrufs auch mit den Hinsendekosten für die Ware belastet werden.
Im einzelnen stellt der EUGH fest:
Rz. 43
Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/7 dem Lieferer im Fall des Widerrufs des Verbrauchers eine allgemeine Erstattungspflicht auferlegt, die sich auf sämtliche vom Verbraucher anlässlich des Vertrags geleisteten Zahlungen unabhängig von deren Grund bezieht.
Rz. 56
Sollten dem Verbraucher auch die Kosten der Zusendung in Rechnung gestellt werden, liefe eine solche Belastung, die zwangsläufig geeignet ist, ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, der Zielsetzung von Art. 6 der Richtlinie zuwider, auf die bereits vorstehend in Randnr. 54 hingewiesen worden ist.
Rz. 59
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.
Alle Händler, die bislang die Hinsendekosten nicht erstattet haben bzw. in AGB dem Verbraucher auferlegen wollten, sollten nun ihre AGB und Widerrufsbelehrung prüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Sonst droht ihnen recht bald eine Abmahnung.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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6 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenMartin kommentiert am Permanenter Link
Da bin ich ja froh, nicht immer das (nicht rechtskräftige) Urteil aus Karlsruhe (OLG?) zitieren zu müssen und zu hpffen, dass mich dabei keiner ertappt!
Also: Bis zu Fernabsatznovelle im Juni (?) ist eBay nun offiziell Deutschlands billigste KrimsKramsvermietung (naja, schon eher ein Verleih)
Kant kommentiert am Permanenter Link
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann ich nun die Hinsendekosten ersetzt verlangen? Wird § 357 Abs. 2 S. 2 nun analog angewandt?
Hans Kolpak kommentiert am Permanenter Link
Ich versende frei Haus. Diese Freiheit nehm’ ich mir. Und meinen Kunden steht es genauso frei, die ungeöffneten Dosen zurückzusenden, die sie in vollem Besitz ihrer Fähigkeiten und Kräfte bestellt haben. Seit 2004 hat das nicht ein einziger getan. Ist das wettbewerbswidrig? Laut Deutscher Wettbewerbszentrale ja.
An diesem Umstand hat sich die Deutsche Wettbewerbszentrale das Hirn eingerannt und schließlich entnervt von mir abgelassen. Muß man Juristen verstehen? Nicht wirklich.
Laut DWZ sind Kunden viel zu blöd, selbst zu entscheiden, ob sie zufrieden sind oder nicht. Laut DWZ sind Versandhändler viel zu blöd, selbst zu entscheiden, wie sie Kunden zufriedenstellen. Beide brauchen angeblich das unverständliche Geschwurbel von Juristen, das sie unglücklich und depressiv macht.
Alexander Finger kommentiert am Permanenter Link
Na, wenn das nicht gute Neuigkeiten für Herrn Edathy sind. Der mußt dann ja gar nicht mehr die Vorratsdatenspeicherung mit den Rücksendekosten für unverlangt zugesandtes Spielzeug (http://www.abgeordnetenwatch.de/sebastian_edathy-575-37545--f250594.html...) begründen.
Dr. Thomas Lapp kommentiert am Permanenter Link
@Hans Kolpak
Was bedeutet: "Ich versende frei Haus."?
Übernehmen Sie die Versandkosten? Oder muss der Kunde beim Empfang an das Logistikunternehmen bezahlen?
Kant kommentiert am Permanenter Link
Ich möchte auch noch einmal auf meinen obigen Eintrag (# 2) verweisen.