BGH: Fahrlässige Tötung durch Brechmitteleinsatz

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 30.04.2010

Der Leipziger 5. Senat des BGH  hat mit seinem gestrigen Urteil den Freispruch eines Arztes aufgehoben, der im Jahr 2004 zwangsweise einem vermuteten Drogendealer per Magensonde Brechmittel zugeführt und ihn damit getötet hatte (Meldung bei Beck Aktuell; Meldung in der SZ).

Der vorherige Freispruch des Arztes war angesichts der Geschichte des polizeilichen Brechmitteleinsatzes kaum nachvollziehbar. Brechmittel wurden vor allem in den 90er Jahren verbreitet eingesetzt, um Drogenpäckchen, die häufig von Kleindealern im Mund getragen werden und bei einer Festnahme heruntergeschluckt werden, als Beweismittel zutage zu fördern. Rechtlich umstritten war ein zwangsweiser Einsatz dieser Methode (die bei Inhaftierung samt überwachtem Stuhlgang nicht erforderlich ist), spätetestens seit das OLG Frankfurt  1996 diese Methode als Verstoß gegen § 136a StPO gewertet und auch die Rechtsgrundlage § 81a StPO in Frage gestellt hatte (OLG Frankfurt NJW 1997, 1647; StV 1996, 651). Im Jahr 2001 starb in Hamburg (ausführlich dazu hier) ein afrikanischer Beschuldigter an der Methode, die der vorherige rotgrüne Senat zugelassen und der spätere (Schill/Kusch-)Senat noch erleichtert hatte (Bericht). 2002 fasste der  105. Deutsche Ärztetag einen Beschluss, der klarstellte, dass das Einführen der Magensonde gegen den Willen eines Menschen hoch riskant ist und deshalb aus ärztlicher Sicht unvertretbar sei (Quelle).  Seither war es in der medizinischen Fachöffentlichkeit verbreitete Ansicht, dass eine Mitwirkung bei einem solchen Verfahren ärztlicherseits nicht kunstgerecht sei und zudem gegen den hippokratischen Eid verstoße. Dass es dennoch in Bremen Jahre später (und ja offenbar nicht nur ausnahmsweise) zur zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln per Magensonde kommen konnte, ist vor diesem Hintergrund schon fast unglaublich. Der damalige Innensenator Röwekamp (CDU) führte den Tod des Afrikaners zunächst tatsachenfern auf Eigenverschulden zurück (dieser habe auf ein Kokainpäckchen gebissen) und musste sich später einem Misstrauensantrag stellen. Er ist heute Oppositionsführer in Bremen. Erstmals zugelassen hatte den Bremer Brechmitteleinsatz 1995 der damalige Justizsenator Scherf (SPD).

Nachvollziehbar erscheint allenfalls, dass man seitens der Bremer Staatsanwaltschaft (und dann auch seitens des LG Bremen) einen jungen Arzt schonend behandeln wollte, den erst Polizei und Justiz in die missliche Lage gebracht hatten, diese hochgefährliche und menschenunwürdige Praxis im Dienst der Strafverfolgung durchzuführen. Das LG Bremen gestand dem Arzt "Überforderung" zu: Er habe “mehrere objektive Pflichtverletzungen” begangen, aber dies mangels "Ausbildung und Erfahrung mit Brechmittelvergabe subjektiv nicht erkennen” können. Er habe weder über klinische Erfahrung verfügt noch sei er für die zwangsweise Brechmittelvergabe qualifiziert gewesen. Dass diese Begründung nicht überzeugen kann, wird Jurastudenten im zweiten Semester erklärt: Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann an ein "Übernahmeverschulden" geknüpft werden. Gerade ein Arzt darf keineswegs eine Maßnahme durchführen, deren Beherrschung er nicht gelernt hat und deren Folgen er nicht absehen kann.

Erst nach des hier zu beurteilten tödlichen Fall wurde auch in Bremen die Praxis aufgegeben - 4 Jahre nach dem Todesfall in Hamburg, drei Jahre nach dem Beschluss des Ärztetags. Kurze Zeit später hat der EGMR den zwangsweise Brechmitteleinsatz als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention beurteilt (EGMR NJW 2006, 3117).

Weitere Blog-Beiträge zum Thema:

Jens Ferner

Detlef Burhoff

Dissertation von Achim Hackethal: Der Einsatz von Vomitivmitteln zur Beweissicherung im Strafverfahren, Berlin 2005 (Verlagslink)

 

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

8 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Bitte, bitte. Der Angeklagte ist (bzw. war) Steuerzahler, Akademiker, Arzt sogar. Das Opfer hingegen möglicherweise ein Drogendealer, nicht geständig und noch dazu ein Ausländer. Wie kann man da zu einer Verurteilung des Arztes kommen!?

Ach ja. Weil vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Auch wenn das LG Bremen offenbar Nachhilfe des BGH benötigte, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen.

Ob die Polizisten und Staatsanwälte, die den Arzt zu diesem Vorgehen motiviert, vielleicht gedrängt, ihn jedenfalls aber dafür bezahlt haben, wegen Anstiftung oder Mittäterschaft belangt werden werden?

Aufgrund der zahlreichen Warnungen und trotzdem langjährig fortgesetzten Praxis mag man sogar über eine Versuchsstrafbarkeit nachdenken. Bewusste Fahrlässigkeit hat Grenzen.

3

Herr/Frau Ass. Iur.,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Der BGH selbst hat die "Nebentäterschaft"-Frage ja schon angesprochen. So heißt es in der Pressemitteilung.

"Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten treffe auch ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese seien – bisher unbehelligt gebliebene – Nebentäter."

Anstiftung oder Mittäterschaft kommt bei Fahrlässigkeitsdelikten nicht in Betracht. Ich würde in einem solchen Fall aber Examenskandidaten z.B. empfehlen, § 227 StGB zu prüfen. Ob nämlich eine Rechtfertigung durch § 81a StPO (nach den oben wiedergegebenen medizinischen Einwänden der Bundesärztekammer) noch gegeben ist, erscheint höchst fraglich. Schon 2002 schätzten Binder /Seemann (NStZ 2002, 234) die zwangsweise Verabreichung per Magensonde als nicht von § 81a StPO gedeckt ein. Nicht nur die Verletzungsgefahr bei sich wehrenden Personen, sondern auch die Tatsache, dass deren Gesundheitszustand meist vorher nicht eindeutig geklärt werden könne, sei hierbei zu beachten. § 81a Abs.1 StPO lässt den Eingriff schließlich nur zu, "wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist".

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Kurzer Nachtrag:

Nach dieser Quelle (mit einer Chronologie des Bremer Falls) widersprach das Vorgehen offenbar auch der Dienstanweisung des "ärztlichen Beweissicherungsdienstes":

"13. Januar 2005: Bei einer Sitzung der Innendeputation wird bekannt, das gemäß einer Dienstanweisung des ärztlichen Beweissicherungsdienstes aus dem Jahr 2001 die Vergabe von Brechmitteln per Magensonde bei "heftiger Gegenwehr" unzulässig ist. Die Bremer Ärztekammer kündigt rechtliche Schritte gegen den an den Zwangsmaßnahmen beteiligten Mediziner I. V. an."

 

Wieso denn § 227?

Ich dachte es ist von einer Fahrlässigkeitskonstellation auszugehen? Konsequenterweise ließe sich 227 allenfalls anprüfen und würde auf Vorsatzebene scheitern, so dass in Folge eine fahrlässige Tötung einschlägig wäre...

Die Frage, ob sich § 81 a StPO dann auf auch auf den Brechmitteleinsatz erstreckt ließe sich dann ja im Rahmen der (objektiven) Pflichtverletzung problematisieren. Insofern wären dann ja auch alle Probleme untergebracht.

Und noch ein kleiner Exkurs: Es gibt tatsächlich ein paar Leute, die eine "fahrlässige Mittäterschaft" annehmen (Dargestellt etwa bei [dieser aber ablehnend] MüKo-Joecks, § 25 Rn. 240). Aber das in einer Examensklausur zu problematisieren wäre wohl leichter overkill ;-) (... wobei man dann natürlich echtes Potential hat am Punktebaum zu schütteln).

Mit liebem Gruß,

0

Was die "Beschlüsse" des Ärztetages (nicht: Bundesärztekammer - diese veröffentlicht die Beschlüsse nur) angeht, so sind diese ohne wesentliche Bedeutung. Solche Beschlüsse werden in einfacher Abstimmung von Delegierten ohne jegliche Fachkenntnis gefasst und sind eher politische Bekundungen. Diese Bekundungen hängen auch von Zufällen ab, wie eben der Zusammensetzung des Ärztetages im fraglichen Jahr (2002). Die "Regeln der ärztlichen Kunst" sind jedenfalls in den Leitlinien definiert und nicht in den Beschlüssen des (eher politischen) Ärztetages.

Wichtiger ist mir aber die Frage, ob man hier so ohne weiteres von einem "Übernahmeverschulden" sprechen kann. Für Mediziner gelten 4 Stadien:

1) das Stadium der unberechtigten Sicherheit (nach Abschluss des Studiums)

2) das Stadium der berrechtigten Unsicherheit (nach den ersten Monaten Facharztausbildung)

3) das Stadium der unberechtigten Unsicherheit (nach mehreren Jahren Ausbildung)

4) das Stadium der berechtigten Sicherheit (wenn sich alle Kenntnisse gefestigt haben)

 

Der junge Kollege befand sich wohl im Stadium 1. Hier ist es schwer, sein eigenes Unvermögen richtig einzuschätzen und somit kann man auch nicht ohne weiteres von einem Übernahmeverschulden sprechen.

Der junge Kollege war "vollkommen überfordert", ihm fehlte die entsprechende Ausbildung. Doch wusste er dies auch bzw. musste er dies wissen? Bis vor wenigen Jahren konnte und sollte sich ein Arzt nach dem Studium als praktischer Arzt ("Hausarzt") niederlassen. Denn das Studium sah ja neben dem theoretischen Teil auch de jure eine vollständige praktische Ausbildung vor. Auch die Bundeswehr hat dementsprechend frisch approbierte Ärzte nach dem Studium als Stabsärzte auf die Soldaten losgelassen. Dort konnten und sollten sie all das tun, was sie sich zutrauten. War ja billiger, als die Soldaten zum Facharzt zu schicken.

Es ist deshalb zu prüfen, ob der junge Arzt wirklich seine mangelnden Fähigkeiten und mangelnden Kenntnisse bezüglich Komplikationsmöglichkeiten kannte oder kennen musste. Umgekehrt hätte eher der Arbeitgeber wissen müssen, dass man nur Fachärzte in den Polizeidienst einstellen darf, wenn dort solche gefährlichen Eingriffe Tagesordnung sind. Ich sehe hier eher ein Organisationsverschulden, wenn man aus Kostengründen unerfahrene Berufsanfänger einstellt und dann solche Aufgaben überträgt. Das wäre ja in etwa so als ob eine chirurgische Klinik nur mit Berufsanfängern arbeitet und Operationen annimmt und anordnet, die eigentlich nur ein Facharzt durchführen kann. Wenn ein Arzt noch nie eine Appendektomie selbständig durchgeführt hat und den Auftrag hierzu erhält, so kann er dies auch nur ablehnen, wenn er um die vielfältigen Komplikationen weiß und somit auch um seine eigene Unzulänglichkeit.

Sehr geehrte/r Herr/Frau rub1kon, sehr geehrte Frau Ertan,

§ 227 StGB verlangt Vorsatz nur hinsichtlich der Körperverletzung und eine (im Gefahrzusammenhang damit zurechenbar verursachte)  fahrlässig herbeigeführteTodesfolge (§ 18 StGB).

Ein Körperverletzungsvorsatz ist hier wegen der Misshandlung, die in der Einführung einer Magensonde und Verabreichung eines Brechmittels zu sehen ist, gegeben. Das Grunddelikt entfiele also nur bei einer Rechtfertigung (hier: durch die StPO). Da die "Befürchtung" von Gesundheitsnachteilen (vgl. § 81a StPO) nahe liegt, halte ich  diese Rechtfertigung für zweifelhaft (s.o.). Da § 223 StGB vorliegt und die Todesfolge mit dieser Körperverletzung im Gefahrzusammenhang steht, ist eine Verwirklichung des § 227 StGB nicht fernliegend - es wird auf die subj. Vorhersehbarkeit ankommen.Nach den bekannten  Einschätzungen des Ärztetages (eine trotz des Einwands von Frau Ertan nicht ganz zu vernachlässigende Stimme), wird es m.E. aber schwierig sein, die - auch tödlichen Gefahren - die bei der zwangsweisen Magensondierung bestehen, zu ignorieren.

Zur "fahrlässigen Mittäterschaft" - auch dies darf durchaus in der Examensklausur angesprochen werden. Ich halte diese Konstruktion aber meist (und auch im hiesigen Fall) für überflüssig - die Tatbeiträge sind hier durchaus unterschiedliche: Ltd. Polizeibeamter ordnet an, Polizeibeamte halten das Opfer fest, Arzt führt aus, Notarzt wird später herbeigerufen, um... - ja was eigentlich hat der getan? - offenbar hat er nur dabei gestanden und das "Sterben" überwacht, die Misshandlung wurde nämlich vom "jungen Kollegen" fortgesetzt, obwohl man (er?)  ja schon einen "Notfall" annahm.

Frau Ertan hat insofern Recht, dass auch ein Übernahmeverschulden nicht von vornherein "fest steht". Aber das LG hatte dies nicht einmal geprüft. Aus eben Ihren Einwänden gegen ein Übernahmeverschulden des jungen Kollegen entnehme ich, dass die Verantwortung hier bei den Polizeibeamten gesucht werden muss (sie hatten keinen Richter oder Staatsanwalt hinzugezogen, wegen angebl. "Gefahr im Verzug").

Zum Gefahrzusammenhang: Sowohl im Hamburger als auch im Bremer Fall fanden sich Gutachter, die die Magensondierung als ungefährlich bezeichneten und den Tod auf Herzschäden zurückführten. Im Bremer Fall äußerte sich Chefarzt Püschel, der zuvor in Hamburg mitverantwortlich war, entsprechend im Sinne der Verteidigung.  

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

die Ausführungen zu § 227 StGB beim Arzt sind vollkommen klar und nachvollziehbar. Was mich jedoch mehr interessiert, da ich mich gerade in der Examensvorbereitung befinde, ist wie die Polizisten und der hinzugekommene Arzt sich strafbar gemacht haben könnten.

Ich habe schon mehrere Aufsätze und Abhandlungen über dieses Urteil in Zeitschriften gelesen - wurde jedoch immer nur der handelnde Arzt strafrechtlich begutachtet. Es wurde immer nur erwähnt, dass die Polizisten als Nebentäter sein könnten.

Käme bei den Polizisten § 340 III iVm 227 StGB in Betracht? Ich stelle mir aber davor die Frage, ob bei den Polizisten das Grunddelikt der (§§ 223 - 226) überhaupt erfüllt wäre. M.E. ist auch bei den Polizisten, soweit man ein  eine Rechtfertigung sehr schwer zu vertreten. Sollte § 227 StGB nicht einschlägig sein, so könnte man ja immer noch auf § 222 StGB zurückgreifen.

Für den hinzugekommenen Arzt käme eine Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen gemäß §§ 227, 13 StGB in Betracht. Auch hier wäre bei Verneinung des §§ 227, 13 wahrscheinlich auf den §§ 222, 13 und §§ 229, 13 einzugehen.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie diese Problematik erörtern könnten, da doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass zumindest Teile dieser Entscheidung in einer Examensklausur o.Ä. in nächster Zeit vorkommen könnten.

Vielen Dank im Voraus

Mit besten Grüßen

Leo Schmidt

0

Brechmittel gehören verboten,denn es gibt eine viel bessere Methode.

 

3 Tage einknasten und dann kommt das schon auf natürlichem Wege zum Vorschein. :-)

 

Anklagen können sie ihn ja dann,denn er hat es ja besessen.

 

Mfg

0

Kommentar hinzufügen