Eine Rückkehr mit Hindernissen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.05.2010

Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde hatte der BGH im Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 130/09 – die Frage zu entscheiden, wie die Berufungsbeschwer zu bemessen ist. Die Parteien – getrenntlebende Eheleute - stritten um das Zutrittsrecht des Ehemannes zu dem in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück. Der Ehemann war vor Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen, hatte in der Folgezeit auch keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, später aber dann das Grundstück wieder eigenmächtig betreten. Auf seine (Wider)klage wurde die Ehefrau verurteilt, dem Ehemann jeweils zum 01.12. und 01.06. eines jeden Kalenderjahres in der Zeit von 09.00 – 12.00 Uhr Zutritt zu dem vorbezeichneten Grundstück zu gewähren. Das Landgericht setzte die Beschwer der Klägerin auf 500,00 € fest und verwarf deren Berufung. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin vor dem BGH hatte auch keinen Erfolg, für die Berufungsbeschwer sei das Interesse der Berufungsklägerin maßgeblich, somit also, die Handlung nicht dulden zu müssen, und nicht das Interesse des Ehemannes an der Vornahme der zu duldenden Handlung. Da die Beschwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600,00 € erreiche, sei im vorliegenden Fall die Beschwer mit 500,00 € zutreffend festgesetzt.

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