Mieter sind Gesamtschuldner - auch bei Betriebskosten

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 03.05.2010
Rechtsgebiete: BetriebskostenMieterMiet- und WEG-Recht1|5963 Aufrufe

Dass mehrere Personen, die eine Leistung schulden, die nur einmal erbracht werden muss, Gesamtschuldner sind, ist seit dem ersten Semester eines Juristen eine Binsenweisheit. Muss muss auch keine weiteren Semester hinter sich bringen, um den allgemeinen Rechtssatz des § 421 BGB auf mehrere Mieter zu übertragen, die ein Mietobjekt gemeinsam anmieten.

Konsequenterweise werden z.B. einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen von und gegenüber allen Mietern abzugeben sein, um das Schuldverhältnis als solches zu berühren. Das hat aber schon wieder nichts mit Gesamtschuldnerschaft zu tun, sondern erklärt sich aus der Natur der Sache.

Diese Natur musste dafür auch herhalten, einen formellen Fehler zu begründen, wenn der Vermieter seine Betriebskostenabrechnung nur an einen von mehreren Mietern gerichtet hatte. Denn neben den vier Mindestanforderungen wird verlangt, dass die Betriebskostenabrechnung an den Mieter gerichtet wird (ich erspare mir Zitate).

Weit gefehlt: auch die Abrechnung, die nur an einenMieter gerichtet ist und nur diesem zugeht, ist formell einwndfrei. Immerhin nkann er sie nachvollziehen (vgl dazu bBGH v. 19.11.2008 - VIII ZR 295/07, NZM 2009, 78). Die Rechtsfolgen ergeben sich im Übrigen aus dem Gesetz!

Der Vermieter kann eine Forderung, die mehrere Mieter schulden, nur einem gegenüber geltend machen, § 421 BGB. So einfach ist das (BGH v. 28.4.2010 – VIII ZR 263/09).

Ich sag es ja immer: auch im Mietrecht gilt das Gesetz und die dafür im Allgemeinen entwickeltewn Anwendungsgrundsätze..

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1 Kommentar

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Das dürfte einige Mieter überraschen.

Wird doch immer wieder akribisch nach Formfehler gesucht, um sich vor der Nachzahlung drücken zu können

und am besten gleich noch die monatlichen Abschlagszahlungen kürzen zu können.

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