Welche Rechte werden nichteheliche Väter erhalten?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.05.2010

Bekanntlich hatte der EUGH mit Urteil vom 03.12.2009 entschieden, dass der § 1626 a II BGB (gemeinsame elterliche Sorge lediger Eltern nur mit Zustimmung der Mutter) gegen europäisches Recht verstößt und geändert werden muss.

Seit dem blicken alle gespannt auf das Justizministerium und warten auf den Reformentwurf.

Welche Modelle sind denkbar?

Da die Ehelichkeitsvermutung nicht gilt, wird in allen Fällen zunächst die Vaterschaft rechtlich verbindlich feststehen müssen.

Soll dann danach differenziert werden, ob  der Mann die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt werden musste?

Und wie geht es dann weiter?

  • Gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes (wie bei Eheleuten)? Dies auch dann, wenn die Eltern nie zusammengelebt haben (z.B. one-night-stand) oder nur dann wenn sie noch zusammenleben (oder wenigstens zusammengelebt haben)?

 

  • Gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgerechtserklärung (Optionsmodell für Vater) mit ggf. gerichtlicher Ersetzung der Einwilligung der Mutter?

 

  • Kriterien für die Ersetzung der Einwilligung der Mutter
    • wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht?
    • wenn es dem Wohl des Kindes dient?
    • wenn es für das Wohl des Kindes erforderlich ist?

 

Soll die Neuregelung nur für Neugeborene gelten oder rückwirkend auch für bereits geborene Kinder?

 

Fragen über Fragen

Man darf auf den Gesetzesentwurf und die anschließende Diskussion gespannt sein.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Gemeint ist wohl der EGMR im Fall Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04).

Mit freundlichen Grüssen

 

Stephan Schlegel

0

Stephan Schlegel schrieb:

Gemeint ist wohl der EGMR im Fall Zaunegger gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 22028/04).

Danke Herr Schlegel,

Sie haben natürlich recht

 

Kommentar hinzufügen