Master nach Bachelor und Unterhalt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 24.05.2010

Die Tochter hatte ihr Studium der Sozial-/Organisationspädagogik mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ erfolgreich abgeschlossen. Seit Oktober 2009 ist sie jedoch in dem gleichen Studiengang mit dem angestrebten Abschluss „Master of Arts“ immatrikuliert.

Der unterhaltsverpflichtete Vater begehrte Verfahrenskostenhilfe für einen Abänderungantrag, da die Ausbildung mit dem Erwerb des Bachelor abgeschlossen sei. Das OLG Celle gewährte in der Beschwerde die VKH, lies die umstrittene Frage (vgl. Palandt/Diederichsen § 1610 Rdnr. 22), ob ein einheitlicher Ausbildungsgang vorliegt, jedoch ausdrücklich offen.

Die Universitäten seien bei der Einführung gestufter Studiengänge und -abschlüsse davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Bachelor-Absolventen in einem Masterprogramm weiterstudieren würden. Der Charakter des Bachelor-Studiengangs als Vorstufe für ein Folgestudium sei damals besonders betont worden. Zum Bachelorstudiengang der Antragsgegnerin hieße es in der Prüfungsordnung, dass dieser neben dem Eintritt in das Berufsleben „im Masterstudiengang fortgesetzt werden könne“. Der Senat weist ferner darauf hin, dass den Studierenden nach Abschluss eines Bachelor-Studiengangs zwar der Eintritt in das Berufsleben eröffnet sei. Hier konkurrierten sie jedoch regelmäßig mit nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass die Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich sei.

Als Gegenargument könne allerdings angeführt werden, dass die ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz betonten, in einem System mit gestuften Studienabschlüssen stelle der Bachelorabschluss künftig den Regelabschluss dar und der Masterabschluss sei ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss.

OLG Celle vom 02.02.2010 - 15 WF 17/10 = BeckRS 2010, 09674

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Und bei den Juristen ist dies das Bestehen des 2. Juristischen Staatsexamens. Dies ist am Ende der 2jährigen Referendarszeit. Allerdings wird das Einkommen des Sohnes auf die Unterhaltspflicht angerechnet. Während der Referendarszeit erhält er Anwärterbezüge. Hier kann man sein Kind  auffordern, seine Gehaltsabrechnung vorzulegen. Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, können Sie die Unterhaltszahlung solange zurückhalten, bis er Ihnen seine Gehaltsabrechnung vorgelegt hat. Das Nettogehalt, welches er im Referendariat verdient, wird dann ab dem Monat von den Unterhaltsleistungen abgezogen wird.

Da die Vergütung für Referendare in den meisten Bundesländern nicht gering ist, erlischt ab dem Zeitpunkt in der Regel die Unterhaltspflicht.  Die Unterhaltspflicht endet auch dann, wenn Ihr Sohn die ihm angebotene Referendarstelle ohne wichtigen Grund nicht annehmen sollte.

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