Stundensatz von 250 € für Strafverteidiger nicht zu beanstanden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.06.2010

Mit ungewöhnlich deutlichen Worten hat sich das OLG Koblenz im Beschluss vom 26.04.2010 - 5 O 1409/09 -  von der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.02.2010 -  24 U 183/05 - abgegrenzt und deutlich gemacht, dass ein Stundensatz bis zu 250 € in einer Vergütungsvereinbarung mit einem Strafverteidiger bedenkenlos als zulässig anzusehen ist. Das OLG Düsseldorf hatte in der erwähnten Entscheidung einen vereinbarten Stundensatz von 230,08 € auf 180 € herabgekürzt. Lesenswert ist die Entscheidung des OLG Koblenz ferner auch zu der Frage, welche Darlegungserfordernisse bei der Geltendmachung von Zeithonorar bestehen.


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