Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (IV)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.06.2010

Wenn ich keine Gütertrennung vereinbare, muss ich für die Schulden meines Ehepartners haften.

Der Klassiker unter den Irrtümern, oft erläutert und dennoch in der Bevölkerung immer noch weit verbreitet.

Natürlich haftet man nicht für Schulden seines Ehepartners, denn § 1363 II 1 BGB bestimmt, dass  das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden und § 1364 1. HS. BGB  sagt, dass jeder Ehegatte  sein Vermögen selbständig verwaltet.

Nur ausnahmsweise haftet man mit, nämlich bei

  • Mitschuldnerschaft oder Bürgschaft aufgrund Vertrages (vorbehaltlich der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB)
  • bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (soll in Bayern noch vorkommen, ansonsten äußerst selten, habe ich im richtigen Leben noch nie gesehen)
  • bei Geschäften zur angemessenen Deckung des (täglichen) Lebensbedarfes (die alte Schlüsselgewalt, § 1357 BGB)
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2 Kommentare

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Und dann gibts noch §1362 BGB

"Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören"

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ja, aber

§1362 BGb

  • gilt unabhängig vom Güterstand (also auch bei Gütertrennung)
  • enthält eine widerlegliche Vermutung
  • die nach Abschaffung des § 1370 BGB noch leichter zu widerlegen ist

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