LAG Köln legt dem EuGH Fragen zum Befristungsrecht vor

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.06.2010

Das LAG Köln hat Zweifel, ob eine Befristung von Arbeitsverhältnissen aus "Haushaltsgründen" (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) in der Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Rechtsprechung des BAG erhalten hat, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, und daher in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (vom 13.04.2010 - 7 Sa 1224/09) den EuGH angerufen.

Konkret geht es dem Gericht um § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner zur Richtlinie 1999/70/EG über befristete Arbeitsverträge. Diese Vorschrift lautet:

Um Mißbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten nach der gesetzlich oder tarifvertraglich vorgeschriebenen oder in dem Mitgliedstaat üblichen Anhörung der Sozialpartner und/oder die Sozialpartner, wenn keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen zur Mißbrauchsverhinderung bestehen, unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;
b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;
c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse. 

In den beim LAG Köln anhängigen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Zulässigkeit von Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst. Die dem EuGH vorgelegten Fragen betreffen insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, mit dem öffentlichen Arbeitgebern erlaubt wird, Arbeitnehmer befristet zu beschäftigen, wenn diese aus Haushaltmitteln vergütet werden, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und die Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden. Hinterfragt wird auch die Rechtsprechung des BAG zu diesem Gesetz. Die Antworten des Europäischen Gerichtshofs können Bedeutung für eine Vielzahl von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst und darüber hinaus auch generell Auswirkungen für die Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen haben.

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