BaFin-Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an Compliance

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 08.06.2010

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gestern das angekündigte Rundschreiben „Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach § 31 ff. WpHG (MaComp)“ veröffentlicht. In diesem Rundschreiben fasst die BaFin einerseits ihre bisherigen Auslegungen (Verwaltungspraktiken) zu den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zusammen und ergänzt diese zudem durch neue Regelungen. Unmittelbare Auswirkungen haben diese Konkretisierungen der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des WpHG lediglich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die Wertpapiergeschäfte gegenüber Kunden erbringen und in den Anwendungsbereich des WpHG fallen. Das Rundschreiben soll zusätzlich – insbesondere für kleinere Unternehmen - Orientierungshilfen geben (vgl. AT 1 Ziffer 1 der MaComP).

Zweck des Rundschreibens ist in erster Linie das Vertrauen der Anleger in das ordnungsmäßige Funktionieren der Wertpapiermärkte zu fördern und den Schutz der Gesamtheit der Anleger und die institutionelle Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte zu stärken sowie dem Schutz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Mitarbeiter zu dienen (vgl. AT 1 Ziffer 2 der MaComp).

Die in BT 1 dieses Rundschreibens enthaltenen Anforderungen richten sich an die Compliance-Funktion des Wertpapierdienstleistungsunternehmens. Der Allgemeine Teil sowie BT 2 bis BT 5 dieses Rundschreibens richten sich an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen als solches.

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