Bindungswirkung des erteilten Beratungshilfescheins für das nachfolgende Festsetzungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.06.2010

Das OLG Oldenburg hat im Beschluss vom 4.1.2010 - 12 W 190/09  -, einer sehr ausführlich und gut begründeten Entscheidung, sich näher zur Bindungswirkung der Erteilung eines Berechtigungsscheins zur Beratungshilfe für das nachfolgende Festsetzungsverfahren beschäftigt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erteilung eines Berechtigungsscheins für das nachfolgende Festsetzungsverfahren eine Bindung dergestalt hat, dass, wenn mehrere Berechtigungsscheine erteilt sind, nicht mehr in Zweifel gezogen werden darf, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Zutreffend hat das Gericht auch die Auffassung vertreten, dass in der Erteilung eines einzigen Berechtigungsscheins nicht aber zugleich die negative Entscheidung dahin liegt, dass Gebühren nur für eine Angelegenheit abgerechnet werden können. In dem der Entscheidung des OLG Oldenburg zu Grunde liegenden Ausgangsfall konnte der Anwalt Vergütung für insgesamt 16 Berechtigungsscheine zur Beratungshilfe beanspruchen.

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