Unzulässigkeit der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.07.2010

Nach dem Urteil des OLG Nürnberg vom 04.05.2010 – 3 U 318/10 - kann ein Rechtsanwalt nicht mit der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)" werben. Dies verstößt nach dem OLG Nürnberg sowohl gegen berufsrechtliche Vorschriften und war im konkreten Fall unsachlich, da die genannte Bezeichnung beim Referenzverbraucher Vorstellungen über eine Qualifizierung des die Bezeichnung führenden Rechtsanwalts weckte, die dieser nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht erfüllte.

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