Keine Nachfestsetzung bei 15a RVG ?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.07.2010

Das OLG Dresden hatte im Beschluss vom 16.02.2010 - 3 W 170/10 - die Frage zu entscheiden, ob, nachdem im ursprünglichen Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Inkrafttreten von § 15a RVG lediglich die um den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr zur Festsetzung gegeben wurde, nunmehr auf dem Hintergrund der Geltung von § 15a RVG der aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr gegebene Minderbetrag der Verfahrensgebühr zur Nachfestsetzung angemeldet werden kann. Nach dem OLG Dresden kann der zu verrechnende Teil der beiden Betriebsgebühren im neuen Festsetzungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Gegenstand der Kostenfestsetzung seien auch die Kosten der anwaltlichen Verfahrensgebühr. Hierüber sei rechtskräftig entschieden worden, jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem Anspruch sei ausgeschlossen., denn die Rechtspflegerin habe seinerzeit nicht nur über einen Teil der Kosten zur Verfahrensgebühr entschieden, sondern über den Erstattungsanspruch in voller Höhe, so wie er seinerzeit dem Kläger zugestanden habe.

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5 Kommentare

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Man muss sich wundern. Die Entscheidung des OLG Dresden ist in ihrer Begründung unhaltbar. Das OLG Dresden verkennt ganz offensichtlich die Grundsätze, die der BGH für die materielle Rechtskraft einer Entscheidung über eine "offene" oder "verdeckte" Teilklage aufgestellt hat (siehe BGHZ 135, 181; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 322 Rdnr. 47 ff) und die offensichtlich auf Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren zu übertragen sind. Auch die Vorschrift des § 308 ZPO wurde übersehen. Der Rechtspfleger hatte nur über das zu entscheiden, was ihm angetragen wurde. Das OLG Dresden hätte die Rechtsbeschwerde wegen seiner Abweichung von den für die Teilklage geltenden Grundsätze zulassen müssen. Die stattdessen gewählte Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Tat "bemerkenswert".

 

Viele Grüße

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Bemerkenswertes zu § 15a RVG nicht nur zur Frage der Nachfestsetzung in Altfällen:

- vgl. OLG Frankfurt/Main, B. v. 12.02.2010 in 18 W 3/10, juris. Das OLG beurteilt die PKH-Vergütungsfestsetzung in Altfällen anscheinend anders als die Kostenfestsetzung.

- vgl. BGH, B. vom 22.6.2010 - VI ZB 10/10. Der VI. Zivilsenat meidet ähnlich wie vor ihm bereits andere Senate eine Festlegung in der Anrechnungsfrage. Er ist noch in vier weiteren Altfällen (VI ZB 78/09, VI ZB 86/09, VI ZB 24/10 und VI ZB 26/10) zur Entscheidung über Kostenbeschwerden berufen.

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