Kündigung wegen exzessiver privater E-Mail-Kommunikation am Arbeitsplatz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.07.2010

Wer während der Arbeitszeit seinen Dienst-PC exzessiv für ausgedehnte private E-Mail-Kommunikation nutzt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen, ohne dass vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden muß. Dies geht aus einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung des LAG Niedersachsen (Urteil vom 31.5.2010 – 12 Sa 875/09) hervor. Ein kommunaler Angestellter hatte nach den Feststellungen des Gerichts über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen jeden Tag mehrere Stunden mit dem Lesen und Schreiben privater E-Mails zugebracht, an einigen Tagen sogar in einem Umfang, der ihm keine Zeit mehr für die Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben gelassen haben kann. Trotz seiner mehr als 32-jährigen Betriebszugehörigkeit, seiner ungünstigen Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt, seiner Schwerbehinderung sowie der ihn treffenden Unterhaltspflichten spreche die außerordentliche Intensität der Verletzung seiner Arbeitspflicht gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft. Auch wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die gelegentliche Nutzung des Dienst-PC für private Zwecke geduldet habe, so habe der Kläger doch nicht annehmen dürfen, dass sein Arbeitgeber eine derart exzessive Inanspruchnahme tolerieren werde. Die als Beweismittel vorgelegten E-Mails unterlagen nach Ansicht des Gerichts keinem Verwendungs- und Verwertungsverbot. Der Zugriff des Arbeitgebers unterliege nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers gingen hier vor.

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6 Kommentare

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"sogar in einem Umfang, der ihm keine Zeit mehr für die Erledigung seiner dienstlichen Aufgaben gelassen haben kann"

Das sagt ja nun mal alles. Was soll man da abmahnen, wenn dem AN sogar für solche schwerwiegenden Verfehlungen die Einsicht fehlt?

 

Eine richtige Entscheidung und zudem auch interessant, da
- die ganzen, sonst AG-erschwerenden Umstände vorliegen und immerhin
- das LAG entschieden hat.

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@ Don Jannos: Verliebte Menschen, Leute, die mit ihrem E - Mail - Account Unfug treiben. Die Frage ist auch, was unter E - Mail zu verstehen ist; private Nachrichten via Facebook, StudiVZ etc. pp. ?!

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Nur einmal zur Zweifelhaftigkeit der Begründung in Teilen:

"Im vorliegenden Fall ergibt eine Interessenabwägung, dass die Beklagte den privaten E-Mail-Verkehr des Klägers zur Wahrnehmung eigener Rechte in den Kündigungsschutzprozess einführen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Systems nicht ausdrücklich schriftlich gestattet, sondern lediglich geduldet hat."

Davon, dass es zwischen einem Duldungstatbestand iSe Betrieblichen Übung und einem schtiftlichen (sic!)Erlaubnistatbestand i.E. keinen Unterschied gibt, scheint das LAG nichts zu wissen.

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Ich habe meine Zweiel, dass der Anteil tatsächlich privater E-Mails in einem Betriebsumfeld, in dem die private E-Mail-Nutzung gestattet bzw. geduldet ist, rechtskonform zu ermitteln wäre.

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