Keine Rechtsbeschwerde zum BGH in PKH-Vergütungsfestsetzungssachen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 13.07.2010

Die Beschwerde eines Bezirksrevisors, der sich gegen die Anwendung von § 15a RVG auf einen sogenannten Altfall wandte, und eine vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde gaben dem BGH Gelegenheit, den Anwendungsbereich der Rechtsbeschwerde im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren festzulegen. Nach dem Beschluss des BGH vom 09.06.2010 - XII ZB 75/10 -  findet keine Rechtsbeschwerde in Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist,  zum BGH statt, die Vorschriften des § 56 Abs. 2 S. 1 2.Halbsatz RVG i. V. m. § 33 Absatz 4 S. 3 und Abs. 6 S. 1 RVG enthielten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO. Gesetzessystematisch mag die Entscheidung des BGH richtig sein, ein anderes Ergebnis wäre jedoch wünschenswert gewesen; denn auch gerade im Bereich der PKH-Vergütungsfestsetzung sollte es eine klärende Instanz geben. Andernfalls ist zu befürchten, dass Streitfragen wie beispielsweise der zeitliche Anwendungsbereich von § 15a RVG im Bereich der PKH-Vergütungsfestsetzung noch längere Zeit schwelen und letzten Endes eine uneinheitliche OLG Rechtsprechung verbleiben wird.

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