BAG: Statistik allein reicht nicht für Diskriminierungsklage

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.07.2010
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtDiskriminierungGEMABAGStatistik2|5269 Aufrufe
Das BAG hat sich in einer Grundsatzentscheidung zum Stellenwert von Statistiken im Rahmen von Diskriminierungsklagen geäußert (Urteil vom 22.7.2010 - 8 AZR 1012/08) . Im entschiedenen Fall war bei der GEMA, einer Verwertungsgesellschaft für Musikrechte, 2006 der Posten des Personaldirektors zu besetzen. Die GEMA entschied sich ohne Ausschreibung für einen Mann. Die Klägerin fühlte sich übergangen: Sie sei mindestens ebenso qualifiziert, aber bereits länger im Unternehmen. Nach den Feststellungen des LAG Berlin-Brandenburg waren zwei Drittel der GEMA-Beschäftigten Frauen, die 16 Direktorenposten aber alle mit Männern besetzt. Das LAG meinte, nicht mehr die Frau müsse ihre Benachteiligung beweisen, sondern umgekehrt die GEMA. Diese sollte belegen, dass sie den Mann unabhängig vom Geschlecht aus sachlichen Gründen ausgewählt habe (zur Entscheidung der Vorinstanz der Blog-Beitrag vom 30.11.2008). Eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg hatte sich in einem anderen Verfahren kurz darauf im entgegengesetzten Sinne geäußert (hierzu der Blog-Beitrag vom 16.2.2009). Das BAG entschied im GEMA-Fall nun, dass die Statistik zwar ein Indiz für Diskriminierung sei, aber nicht ausreiche für eine Beweislastumkehr. Es komme auf die Gesamtschau der relevanten Zahlen an. Die Verfahrensbevollmächtigten der GEMA, Bauer und Göpfert hoben die weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der Entscheidung hervor. Damit stehe fest, dass nicht das bloße Zahlenverhältnis von Frauen und Männern auf höheren Führungsebenen eine Diskriminierung hinreichend belege.

 

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2 Kommentare

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Ich persönlich würde mich dem LAG anschließen. Hier ist die GEMA gefordert zu beweisen, dass sie sich aus sachlichen Gründen für einen Mann entschieden hat.

Mich würde jedoch mal interessieren, wie die GEMA dieses am besten beweisen kann. Ist sie gefordert vor Gericht zum Beispiel ein Zeugnisvergleich beider Mitarbeiter vor Gericht darzulegen und inwieweit haben die beiden Mitarbeiter bei solch einer Darlegungspflicht ein Mitspracherecht?

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Die entscheidende Frage wird doch offensichtlich verfehlt. Wenn tatsächlich das blosse Missverhältnis zwischen Männern und Frauen nach Auffassung des BAG nicht ausreichen soll (das soll laut BAG sogar ein Denkfehler sein, obwohl etwa der US Supreme Court genauso vorgeht; ergo: BAG unterstellt Supreme Court Denkfehler!!), dann wird es doch Sache des Arbeitgebers sein, die (diskriminierungsfreie) Bewerbungssituation bei jeder vergangenen Beförderung in seinem Betrieb (seine Sphäre) darzulegen. Viel Spass!! Worin Göpfert und Bauer bei dieser Situation den Erfolg ihrer Klage sehen, bleibt wohl ihr Geheimnis.

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