Einigungsgebühr bei Nachgeben im Prozess?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.08.2010

Wenn der Beklagte nach Zustellung der Klageschrift mitteilt, er nehme von einer Prozessführung Abstand, Klageforderung nebst Zinsen seien bezahlt, man gehe davon aus, dass die Klage zurückgenommen werde und stimme für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt werde, dem ausdrücklich zu, versichere keinen Kostenantrag zu stellen und die festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren sowie die angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen, entsteht ein dann gleichwohl eine Einigungsgebühr, wenn der Kläger daraufhin die Klagerücknahme erklärt? Diese Frage hatte das OLG München im Beschluss vom 7.7.2010 -11 W 1636/10 - zu entscheiden. In der zu Grunde liegenden Entscheidung hatte das Landgericht eine Einigungsgebühr festgesetzt, die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG München Erfolg. Dieses Ergebnis ist nicht unbedingt zwingend, denn der Kläger ist zumindest durch konkludentes Handeln auf den Vorschlag des Beklagten über die Art und Weise der Verfahrensbeendigung eingegangen. Prozessökonomische Gesichtspunkte dürften aber dem OLG München im Ergebnis insoweit Recht geben, derartige Verfahrensgestaltungen nicht durch eine zusätzlich anfallende Einigungsgebühr zu belasten.

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"man gehe davon aus, dass die Klage zurückgenommen werde und stimme für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt werde, dem ausdrücklich zu, versichere keinen Kostenantrag zu stellen und die festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren sowie die angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen" - klingt nach einem Standardtextbaustein der HUK Coburg. ;-)

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