Terminsgebühr für alle?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.08.2010

Die Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Besprechung hat erneut den BGH beschäftigt. Im Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09 - hat sich der BGH auf den Standpunkt gestellt, dass dann, wenn der Anwalt des Anspruchgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit bespricht, um diese außergerichtlich zu erledigen, die Terminsgebühr jedenfalls dann verdiene, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasse. Diese Aussage ist im Ergebnis richtig, bemerkenswert ist nur, dass der BGH zwar die entsprechende, einhellige Meinung in der Literatur zitiert hat, dass nämlich dann, wenn der Anwalt des Anspruchstellers die Terminsgebühr im Falle der Erteilung eines Klageauftrags verlangen kann, dies auch für den anwaltlichen Vertreter des Anspruchsgegners gilt, wenn er über eine korrespondierende verfahrensmäßige Legitimation verfügt, allerdings hat der BGH diese Rechtsfrage als nicht entscheidungserheblich erachtet, weil den Klägern ein solches, auf Klageabwehr gerichtetes Prozessmandat erteilt worden war. Ein klares Bekenntnis des BGH zu der einhelligen Meinung in Schrifttum wäre aus meiner Sicht in diesem Punkt wohl besser gewesen.

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