Reicht einer schon für „bis zu fünf“?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.08.2010

Wieviele Gläubiger müssen vorhanden sein, damit die Beratungshilfegeschäftsgebühr nach Nr. 2504 VV RVG für eine Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans verdient werden kann? Der Vergütungstatbestand sieht ein Betrag von 224 € „bei bis zu fünf Gläubigern“ vor. Gilt dies auch dann, wenn nur ein einziger Gläubiger vorhanden ist? Das OLG Bamberg meint im Beschluss vom 06.08.2010, - 4 W 48/10 -, für den genannten Vergütungstatbestand sei kein Raum, wenn nur ein einziger Gläubiger vorhanden sei. Dem steht jedoch entgegen, dass die Vergütungstatbestände Nrn. 2502 und Nrn. 2504 bis 2507 VV RVG Sonderregelungen sind, die bei der Tätigkeit des Anwalts mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans anfallen, sodass, wenn lediglich es um die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gegenüber einem Gläubiger geht, der Vergütungstatbestand Nr. 2504 VV RVG einschlägig ist. Das OLG Bamberg meint zwar, damit würde die anwaltliche Tätigkeit durch die Beratungshilfe „zu hoch“ honoriert; abgesehen davon, dass man sich über diese Bewertung durchaus streiten kann, ist die diametral entgegengesetzte Würdigung, dass nämlich die Vergütung bei Beratungshilfe den anwaltlichen Aufwand gerade nicht voll abdeckt, wohl in der überwiegenden Mehrzahl von Fallkonstellationen festzustellen.

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