EuGH kippt das deutsche Glücksspielmonopol (oder doch nicht?)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 08.09.2010

Was meinen Sie zu der neuen EuGH-Entscheidung "Winner Wetten" (C 409-06) von heute ? Ist das das Ende des deutschen Glücksspielmonopols (zumindest für Sportwetten und Lotterien)? Der EuGH schient so zu argumentieren: Weil die deutschen Anbieter für ihre Dienste werben, dämmen sie die Spielsucht nicht wirksam ein. Damit verliert das Monopol seine Rechtfertigung.

Auszüge aus der EuGH Pressemiteilung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-09/cp100078de.pdf

"In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien [...] 

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er weist allerdings darauf hin, dass eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann. [...]

Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann [...]

Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf.

Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Daher – und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher Harmonisierung dieses Bereichs – sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten. "

Volltext des Urteils: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-409/06

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3 Kommentare

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Na jetzt bin ich gespannt, wie neben den unzähligen Spielhallen jetzt auch noch Wettbüros wie Pilze aus dem Boden schießen.

Interessant sicher auch die Frage, ob denn nun auch die so beliebten Hausversteigerungen aufgrund der "quasi sofortigen Aufhebung des Monopols", die bislang immer mit dem Glücksspielgedanken eben nicht von deutschem Boden sondern vom Ausland aus initiiert wurden, hierzulande mehr in Mode kommen werden.

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Sehr geehrter Herr Dr. Spies,

auch wenn es m.E. erfreulich wäre, kann ich Ihre Schlussfolgerung (Monopol verliert seine Rechtfertigung) nicht aus dem Urteil herauslesen.

Insoweit sagt das Gericht aus meiner Sicht nur, dass eine restriktive nationale Regelung, die aufgrund der konkreten Umsetzung ihren Zweck verfehlt, eine unzulässige Beschränkung der europäischen Freiheitsrechte darstellt.

Weil dem Zweck ohnehin nicht gedient ist, bedarf es auch keiner Übergangszeit.

Deshalb auch die Antwort auf Frage 2. Ob Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise begrenzt werden, ist Frage der nationalen Gerichte. Der Rest ergibt sich dann automatisch.

 

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