Nach der EuGH-Entscheidung: Rückkehr der privaten Online-Glücksspiele nach Deutschland?

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 09.09.2010

Dr. Axel Spies hat gestern im beck-blog auf die aktuelle Entscheidung des EuGH hingewiesen, die sicher ein Quell zahlreicher neuer Aufsätze zum Thema sein wird.

Alle fragen sich nun in der Tat: Ist das staatliche Monopol jetzt obsolet oder nicht? Der EuGH beantwortet diese Frage nicht ganz so eindeutig, wie es viele wohl gehofft hatten. Dafür erteilt der EuGH aber eine deutliche Lektion dazu, inwieweit ein deutsches Gericht die Kompetenz hat, die direkte Anwendbarkeit europäischen Rechts zu suspendieren.

In den vergangenen Jahren wurden die privaten Anbieter in Deutschland von den staatlichen Glücksspielanbietern und den Ordnungsbehörden vor Zivil- und Verwaltungsgerichten so sehr in die Zange genommen, dass viele hierzulande die Segel streichen mussten. Viele Anbieter mit Sitz im EU-Ausland und mit dort gültiger Lizenz  und deutsche Unternehmen, die die Teilnahme am Glücksspiel dorthin vermittelten, beriefen sich auf die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 EG und 49 EG) – dies aber weitgehend vergeblich. Der Verweis auf EU-Recht stieß bei vielen deutschen Gerichten allenfalls auf höfliches Desinteresse.

Teilweise wurde aber auch anerkannt, dass die deutsche Regelung nicht dem EU-Recht entsprach. Danach hätte sie allerdings wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr angewendet werden dürfen.

Allerdings fand der  das  Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen „rechtlichen Kniff“, einerseits die Unvereinbarkeit der Regelung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Glücksspielrecht mit dem Gemeinschaftsrecht festzustellen, andererseits das für dort bestehende Monopol doch noch zu retten: Unter Anleihe bei der Rechtsprechung des BVerfG zum Glücksspielrecht sollte das EU-Recht für eine „Übergangszeit“ nicht durchgreifen.

Hierzu fand der EuGH nun deutliche Worte: Das nationale Gericht (hier also das OVG NRW) darf sich nicht an die Stelle des EuGH setzen. Wenn ein Gericht – ganz ausnahmsweise - über die Aussetzung der Verdrängungswirkung des EU-Rechts entscheidet, dann ist es der EuGH  selbst und niemand sonst. Das ist der Kern der Entscheidung.

Wie es mit der Regelung zum Glückspielrecht und dem Monopol in NRW weitergeht, entscheidet nun zunächst das VG Köln, das die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte. Insofern ist die Entscheidung des EuGH für privaten Anbieter (nur) ein Etappensieg. Das Monopol per se ist damit m.E. noch nicht gekippt, auch wenn die Bundesländer jetzt wieder verstärkt darüber nachdenken werden, ob sie beim Glückspielstaatsvertrag nicht doch nachbessern sollten.

Die aktuelle Stimmungslage der "Glücksspielrechtler" lässt sich übrigens immer ganz gut bei ISA-Casinos erkunden - hier das Link dorthin.

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