Das wird teuer

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 21.09.2010

Wenn der Vermieter am Ende der Mietzeit abrechnungssäumig ist, hat der Mieter bekanntlich einen Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen für die Periode, für die Der Vermieter die fällige Abrechnung nicht erstellt hat (BGH v. 9.3.2005 – VIII ZR 57/04, NJW 2005,1499).

Aber für welche Zeiträume kann der Mieter die Erstattung verlangen? Im Hinblick auf die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) könnte man denken: drei Jahre zurück.

Nein: der Anspruch entsteht erst mit der Beendigung des Mietvertrages. Also fängt jetzt auch erst die Verjährung an zu laufen. Selbst wenn der Anspruch auf Abrechnung selbst bereits verjährt ist, soll der Mieter die Rückzahlung der Vorauszahlungen wegen Abrechnungssäumigkeit des Vermieters verlangen können (KG v. 22.3.2010 – 8 U 142/09, GE 2010, 764 = ZMR 2010, 600).

Das gilt auch in der Wohnraummiete. Denn der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB setzt den Zugang einer (formellwirksamen) Abrechnung voraus.

Das lohnt sich richtig.

Bleibt die Frage, wie sich der Vermieter dagegen wehren kann. Nur mit einer Abrechnung. Und wenn er keine Unetrlagen mehr hat, weil z.B. die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist? Kann er einfach ein paar relistisch geschätzte Zahlen aufschreiben und erklären, dass sei seine Abrechnung?

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2 Kommentare

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Heißt das wiederum, dass jeder mit einer Kündigung auch gleich eine entsprechende Abrechnung für die gesamte Mietzeit verlangen kann? Was wenn man 35Jahre in dieser Wohnung gelebt hat?

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"wenn er keine Unetrlagen mehr hat, weil z.B. die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist? Kann er einfach ein paar relistisch geschätzte Zahlen aufschreiben und erklären, dass sei seine Abrechnung?"

das wird nicht reichen, es wird eine korrekte Abrechnung innerhalb eines Jahres verlangt. Liegt diese nicht vor, schaut der Vermieter in die Röhre:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=43401&linked=pm

"Was wenn man 35Jahre in dieser Wohnung gelebt hat?"

dann muss der Vermieter nach Ende der Mietzeit die geleisteten Vorauszahlungen für die Jahre erstatten, für die keine korrekte Abrechnung vorliegt. Also im Extremfall ... alles? Oder doch "nur" die letzten 30 Jahre (Verjährung)? Oder für die Jahre, für die die 1-Jahres-Ausschlussfrist gilt?

Interessant wäre auch, wie lange die Verjährungsfrist für die Rückforderung läuft: 3 Jahre? Was gilt für Herausgabeansprüche nach §812 BGB?

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