Auf den richtigen Beschwerdeführer kommt es an!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.09.2010

Die Festsetzung eines vermeintlich zu niedrigen Streitwerts ist, wenn man als Kläger das Verfahren gewonnen hat, aus Anwaltssicht sicherlich ärgerlich, allerdings sollte dann aber auch darauf geachtet werden, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, wenn sie denn Abhilfe schaffen soll, vom richtigen Beschwerdeführer eingelegt wird. Gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung sollte sich der Anwalt durch eine Beschwerde im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG wehren, eine Beschwerde der Partei gemäß § 68 GKG hat insoweit keine Chance, dies zeigt auch der Beschluss des OVG Bautzen vom 28.07.2010, - 4 E 35/10-.

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3 Kommentare

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Ein Anwalt übernahm einen Rechtsstreit in dem er in Berufung gehen sollte. Er beantragte Abänderung des ersteinstanzlichen Urteils und verdoppelung des Streitwertes. Das Gericht bescheinigte Ihm daraufhin, dass sein Mandant garnicht beschwert sei, legt aber die goldene Mitte fest. Natürlich verdiente der Anwalt jetzt 250 Euro mehr ist aber den Mandanten los.

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Das ist der Grund, warum es sich der Anwalt zwei Mal überlegen sollte, ob er in der Klageschrift den von ihm nach § 61 GKG anzugebenden Streitwert "zunächst" zu niedrig bemisst. Die erstinstanzlichen Gerichte orientieren sich gerne bei der vorläufigen und endgültigen Streitwertfestsetzung an den Angaben des Klägers. Verliert der Mandant dann ganz oder teilweise, macht es in der Tat einen denkbar schlechten Eindruck, wenn der Anwalt nun im Rahmen einer Stellungnahme zur vom Gericht beabsichtigten Streitwertfestsetzung oder gar durch eine Streitwertbeschwerde die Erhöhung des Streitwerts erstrebt.

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