Bierbikes: Der Spaß ist (in Düsseldorf) vorbei!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.10.2010

Seit Tagen schon wurde im Radio in NRW auf die Urteilsverkündung zum Thema Bierbikes hingewiesen. Nun ist die Entscheidung des VG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010 - 16 K 6710/09; 16 K 8009/09 da. Die Meldung hierfür findet sich bei Beck-Aktuell:

"...So genannte «Party-» und «Bierbikes» bedürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen einer Sondernutzungserlaubnis. Mit Urteilen vom 06.10.2010 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klagen gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf abgewiesen, in der den Klägern die Benutzung der 16-Sitzer auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war. Nach Auffassung der Stadt fehlt den Klägern die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Das Gericht hat diese Entscheidung jetzt bestätigt (Az.: 16 K 6710/09, 16 K 8009/09).

Die Nutzung von «Partybikes» oder «Bierbikes» im öffentlichen Verkehrsraum stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinausgehe. Im Vordergrund der Nutzung des «Party-» oder «Bierbikes» stehe nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Insbesondere aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht in der Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten im Schwerpunkt damit vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke...."

 

 

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6 Kommentare

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Das VG Düsseldorf hatte mit Beschluß vom 29.10.2009 den Eilantrag des damaligen Antragstellers abgewiesen (Az. 16 L 1595/09).

Das OVG hatte dann mit dem Beschluß vom 15.12.2009 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (Az. 11 B 1616/09). Die Begründung war denkbar knapp:

 "Eine abschließende Aussage über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung lässt sich aus Sicht des Senats nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung nicht treffen. Ob der vom Antragsgegner beanstandete Betrieb eines "Partybikes" nicht mehr zum Gemeingebrauch der Straße gehört, sondern erlaubnisbedürftige Sondernutzung ist, wird erst im Verfahren zur Hauptsache eingehend  unter Heranziehung der vielfältigen Rechtsprechung zu Sondernutzungsfragen  zu überprüfen sein. Angesichts des unstrittigen Umstandes, dass sich ein "Partybike" (oder auch ein "Bierbike") im Straßenverkehr bewegt, wird dessen Betrieb u. a. zu vergleichen bzw. ggf. abzugrenzen sein von anderen dem (bezahlten) "Vergnügen" dienenden Fahrten, z. B. mit Planwagen oder Kutschen.

Mit "pedalbetriebener Abnormität" lässt sich der Charakter des Fahrbetriebs eines solchen "Partybikes" als Sondernutzung jedenfalls ebensowenig begründen wie mit möglichen oder angeblich vorgekommenen einzelnen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, wie sie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners aufgezählt werden. Solchen etwaigen Gefahren kann und muss mit Mitteln der Gefahrenabwehr, sei es nach Straßenverkehrsrecht oder nach allgemeinem Ordnungsrecht begegnet werden.

Lässt sich damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung derzeit nicht ohne weiteres feststellen, überwiegt im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung das erhebliche wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass er nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen seit rund 3 Jahren unbeanstandet das "Partybike" (auch) in Düsseldorf betreibt."

Es ist also zu erwarten, daß das OVG die Sache auf den Tisch bekommt und eher wohlwollend prüft.

In Hamburg (Mönckebergstr.) ist mir vor 2 Wochen am Sonntag auch so ein Partybike begegnet, aber gestört hat's nicht.

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Ich halte es für den völlig falschen Ansatz, das Thema auf dem Wege Gemeingebrauch oder Sondernutzung anzugehen.

Der Gemeingebrauch umfasst ja bekanntermaßen nicht lediglich Zwecke der Ortsveränderung, sondern ist weit zu fassen. Kommunikativer Verkehr fällt ebenso darunter, wie auch etwa Ausfahrten, also das Fahren mit dem Ziel wieder dort anzukommen, wo man losgfahren ist. Andernfalls bräuchten ja auch etwa Touristenbusse, die auf Sight-Seeing-Touren unterwegs sind, eine Genehmigung, was ersichtlich nicht der Fall ist. Auch ob während der Fahrt (alkoholische) Getränke konsumiert werden oder Musik gehört wird ist insoweit unerheblich. Ensprechende Tätigkeiten in einem PKW führen ja auch nicht zur Sondernutzung.

Das die "Bier-Bikes" für den einen oder anderen ein Ärgernis darstellen steht auf einem anderen Blatt. Kommt es tatsächlich zu Verkehrsverstößen oder zu nicht hinnehmbaren Belästigungen, so ist dem (wie schon vorstehend geschrieben) mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts bzw. des allgemeinen Ordnungsrechts zu begegnen.

Nicht befasst habe ich mich mit der Frage, wie Bierbikes eigentlich straßenverkehrszulassungsrechtlich zu behandeln sind. Hier bietet sich vielleicht eine Möglichkeit, die Erscheinung interessengerecht zu regeln.

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Da alle Mitfahrer Pedale unter dem Sattel haben, handelt es sich um ein Fahrrad. Da ist "straßenverkehrszulassungsrechtlich" wenig zu machen - selbst wenn es sich um eine gefährliche Fehlkonstruktion handelte. Licht, Bremse und Klingel dran und ferig ist der Lack.

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