Vorher nicht gefragt = Mutwilligkeit

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.10.2010

Der Unterhaltsschuldner wollte den durch Jugendamtsurkunde festgelegten Titel nach unten abändern lassen, da sich sein Einkommen verringert haben soll.

Zuvor machte er ein Herabsetzungsverlangen nicht bei dem ges. Vertreter des Kindes geltend, sondern stellte sofort den Abänderungsantrag nach § 239 FamFG verbunden mit einem VKH-Antrag.

Das ist mutwillig sagt das OLG München und lehnte der VKH-Antrag ab.

Es ist gängige und sachgemäße Praxis, dass sich die Schuldner von Kindesunterhalt in diesem Sinne zunächst an den Gläubiger bzw. den Beistand als dessen sachkundigen Vertreter wenden, um ihr Anliegen außergerichtlich prüfen zu lassen. Erst wenn die Gläubigerseite eine Herabsetzung ablehnt oder womöglich lediglich einen widerruflichen (Teil-) Vollstreckungsverzicht anbietet - vgl. hierzu OLG Karlsruhe DAVorm 2000, 165 -, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Titeländerung nach §§ 238, 239 FamFG bejaht werden.

Da hier der Schuldner nicht geltend gemacht hat, dass er sich in diesem Sinne vergeblich an den gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners gewandt habe, ist schon aus diesem Grund die Notwendigkeit eines gerichtlichen Abänderungsverlangens nicht dargetan und ein entsprechendes Begehren somit als mutwillig zu bewerten.

OLG München vom 29.09.2010 - 33 WF 1567/10 = BeckRS 2010,23562

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