OLG Koblenz: Webhosting AGBs teilweise rechtswidrig

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 13.10.2010

Das OLK Koblenz hat entschieden, dass Deutschlands größter Webhoster 1&1  seine AGB erheblich überarbeiten muss (Az. 2 U 1388/09) - Urteil vom 30.09.10.

Das Gericht beanstandet u.a. folgende AGB-Klauseln:

  • dass die Zustimmung zu AGB-Änderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht.
  •  eine Klausel, nach der 1&1 berechtigt ist, für Rücklastschriften "eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,60 Euro pro Lastschrift zzgl. der für 1&1 angefallenen Bankgebühren" zu verlangen. 
  • eine sogenannte asymmetrische Kündigungsfrist: Während die Kunden für mindestens 12 Monate an den Vertrag gebunden sind, darf 1&1 laut AGB-Klausel "den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu Monatsende" kündigen, 
  • dass sich 1&1 das Recht zur fristlosen Kündigung einräumt, wenn "der Kunde mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät", sowie
  • dass sich 1&1 in den AGB vorbehält, bei einmaliger Überschreitung des monatlichen Traffic-Limits den Kunden in eine teureren Tarif hochzustufen, sei ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Das OLG Koblenz hat eine Revision des Urteils nicht zugelassen. Darauf könnte 1&1 nun mit einer Nichtzulassungsbeschwerde reagieren.

Welche Auswirkung hat dieses Urteil auf die Verbraucher und die Branche insgesamt?

Link zum Urteil:  http://www.verbraucherrechtliches.de/2010/10/13/olg-koblenz-urt-v-30092010-2-u-138809-volltext/

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4 Kommentare

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auf die Verbraucher: wenig, da kaum ein Verbraucher seinen DSL-Anschluss oder Webspace nach den AGB aussucht, sondern nach dem (billigsten) Preis.

auf die Branche: sollten wesentliche Einnahmen durch die beanstandeten Klauseln erzielt worden sein - Preisanhebung für Billigtarife.

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Zu den Klauseln:

Nummer 1: Gut, dass das schon wieder höherinstanzlich geklärt wird, es werden sich immer weniger Verbraucher gefallen lassen, was leide noch viel zu häufig passiert
Nummer 2: 1&1 wird es aus den AGB nehmen aber einen anderen Aufwand sicher in REchnung stellen (was ja auch eigentlich berechtigt ist), es geht ein Stück REchtssicherheit verloren, wenn nun der Anbieter einseitig festlegt ("Nach Aufwand"), was zu zahlen ist.
Nummer3: Habe ich lange nicht mehr in Verträgen gesehen, gibt es sowas noch sonstswo?
Nummer4: Sehr unüblich Klausel am Markt
Nummer5: Trafficlimits sind bei fast allen großen Webhostinganbietern "out"

 

Grüße

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@Zilian: manchmal lohnt es sich, den Link anzuklicken -- zum Thema (über die Bankkosten hinausgehende)  Rücklastschriftgebühr steht da

Quote:
 Der Kläger beanstandet zu Recht die Verwendung der Klausel zu Ziffer 6.9 der AGB, die folgenden Inhalt hat:

„(6.9) Bei Rücklastschriften berechnet [Beklagte] eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für [Beklagte] angefallenen Bankgebühren.“

Das Landgericht hat diese Klausel für wirksam erachtet. Es hat offen gelassen, ob es sich bei dieser Regelung um eine Entgeltvereinbarung oder eine pauschalierte Schadensersatzforderung handelt. Die Klausel genüge den Anforderungen des § 309 Nr. 5 a BGB, da der Betrag in Höhe von 9,60 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteige. Das Landgericht verweist darauf, dass auf Seiten der Beklagten ein erheblicher Arbeitsaufwand mit einer Rücklastschrift verbunden sei.

Die Berufung des Klägers rügt zu Recht, dass nach der Rechtsprechung des BGH die bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten als Schadensersatz nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.09 - Xa ZR 40/08 - NJW 2009, 3570). Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen. Die Geltendmachung der Rücklastschrift lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Preisnebenabrede rechtfertigen. Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Untemehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen. Die Klausel stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar.

Die Bearbeitungsgebühr bei einer Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt. Der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. (BGH ebd.).

Die Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.

 

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Ich war 2002/03 als Referendar am LG Koblenz und wir hatten damals bereits einen solche Klage gegen 1&1 wegen ihrer einseitigen AGB, inbesondere eines einseitigen Kündigungsrechts, sollte man die Flatrate tatsächlich nutzen und über ein paar Monate hinweg massenhaft Daten saugen - eben das war aber gerade die von 1&1 angebotene Leistung! Mein Richter konnte sich wenig für das Thema begeistern und die Klage blieb erfolglos. Schön, dass denen 8 Jahre später doch noch der Riegel vorgeschoben wird.

Übrigens bin ich selbst Kunde von 1&1, vor einigen Wochen flatterte eine Mail ins Haus, wonach sich der Preis für mein Webhostingpaket mal eben sprunghaft erhöhe, da man nun den Kunden noch bessere Leistungen bieten könne - unbestellt natürlich. Schweigen galt für 1&1 als Zustimmung. Ich wiedersprach und machte auf die Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens aufmerksam, die Erhöhung blieb aus.

Wäre ein Providerwechsel nicht so umständlich, ich wäre längst weg. Und wäre ich die Konkurrenz, würde ich meine Werbeanzeigen eben damit bespielen.

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