Kein Ausschluss älterer Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen mehr?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.10.2010

Die Betriebsparteien können bislang in Sozialplänen vorsehen, dass ältere, rentenberechtigte Arbeitnehmer geringere oder sogar gar keine Abfindungen erhalten. Die darin liegende Benachteiligung wegen des Alters hält das BAG gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG für gerechtfertigt und diese Vorschrift für gemeinschaftsrechtskonform (zB BAG vom 26. 5. 2009 - 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849 [853 f.]; Urt. vom 23. 3. 2010 - 1 AZR 832/08, NZA 2010, 774 [775 f.]).

Diese Judikatur wird nun durch ein Urteil des EuGH in der (dänischen) Rechtssache "Andersen" (Urt. vom 12.10.2010 - C-499/08) in Frage gestellt. Dort betont der Gerichtshof zwar zunächst, dass es sachlich gerechtfertigt sei, Abfindungen auf diejenigen Arbeitnehmer zu beschränken, die weiterhin im Berufsleben stünden und eine (pauschalierte) Überbrückungshilfe bis zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit benötigten. Im Folgenden weist das Gericht dann aber darauf hin, dass älteren Arbeitnehmern die Entscheidung, ob sie in Rente gehen oder ob sie weiter arbeiten wollten, nicht abgenommen werden dürfe und dass diejenigen, die weiter im Berufsleben verbleiben wollten, in gleicher Weise wie jüngere Arbeitnehmer eine Abfindung zur Überbrückung benötigten:

45   Diese Maßnahme (scil.: der Ausschluss von Ansprüchen - Verf.) erschwert Arbeitnehmern, die bereits eine Altersrente beziehen können, die weitere Ausübung ihres Rechts, zu arbeiten, weil sie beim Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis – im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern mit gleich langer Betriebszugehörigkeit – keine Entlassungsabfindung erhalten.

46   Außerdem verwehrt es die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme einer ganzen durch das Kriterium des Alters definierten Kategorie von Arbeitnehmern, vorübergehend auf die Zahlung einer Altersrente durch ihren Arbeitgeber zugunsten der Gewährung der Entlassungsabfindung zu verzichten, die dazu bestimmt ist, ihnen zu helfen, eine neue Stelle zu finden. Sie kann somit diese Arbeitnehmer zwingen, eine niedrigere Altersrente anzunehmen als die, die sie beanspruchen könnten, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben, was für sie einen auf lange Sicht erheblichen Einkommensverlust nach sich zöge.

Da auch in Deutschland Arbeitnehmer, die vor Vollendung der Regelaltersgrenze Altersrente in Anspruch nehmen, Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzunehmen haben, dürften die Überlegungen des EuGH auf § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zu übertragen sein.

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