Fall Tennessee Eisenberg - Klageerzwingung offenbar gescheitert

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 21.10.2010

Hier im Beck-Blog wurde der Fall des Regensburger Musikstudenten Tennessee Eisenberg monatelang eingehend diskutiert (zuvor auch schon hier). Eisenberg war - offenbar im psychischen Ausnahmezustand - von Polizeibeamten erschossen worden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen zwei Polizeibeamte eingestellt: Es habe eine Notwehr- bzw. Nothilfelage vorgelegen. Wegen der dennoch bestehenden erheblichen Verdachtsmomente hatte ich - wie viele in der Öffentlichkeit - für eine Anklageerhebung und Aufklärung in einem gerichtlichen Verfahren plädiert. So ist es  üblich in Fällen, in denen Nicht-Polizeibeamte vorsätzlich tödliche Schüsse abgeben. Allein um den Eindruck einer Bevorzugung der Polizei nicht entstehen zu lassen, wäre eine "neutrale" Aufklärung und Entscheidung geboten. Das OLG Nürnberg hat dies offenbar anders gesehen, und jetzt, nach einer Meldung des bayerischen Rundfunks (Quelle) den Klageerzwingungsantrag abgelehnt. Sobald mir Näheres zur Begründung bekannt ist, werde ich dies hier kommentieren.

Update (10.30 Uhr)Nun gibt es auch eine

Pressemitteilung des OLG Nürnberg:

 

 

 

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34 Kommentare

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Keine Erörterung der Einwendungen zum angeblichen Tatbestand und prima facie sogar eine zusätzlich widersprüchliche Behauptung.

Zu knappe rechtliche Erörterung der Einwendungen zur rechtlichen Würdigung:

Was ist wann einer Überprüfung auf Europaebene zugänglich?

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Sehr geehrter Herr Hohburg,

die Pressemitteilung ist wahrscheinlich eine zusammenfassende Version der Begründung des Beschlusses. Man wird also nicht ohne Weiteres auf die Begründung selbst schließen können. Warten wir also ab, ob da noch mehr kommt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller.

Und nun? Justizskandal oder nicht?

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Das kann ich kaum glauben, dass die das ernst meinen. Das liest sich wie ein schlechter Scherz. 20 Monate haben die gebraucht um so eine lächerliche Ausrede zu erfinden. Aber was besseres lässt bei einer solchen Sachlage und den Indizien sicherlich auch nicht hinbiegen. traurig, dass die Richter sich dann so bestechen lassen.

 

Dieses Urteil verbessert in keinem Fall das Bild der Polizei.

 

Wie ist das nochmal. UNO-Soldaten dürfen erst schießen, wenn auf sie geschossen wurde. Und hier ist es gerechtfertigt, wenn sie ein messer nur vor sich sehen ohne eine Verteidigungsmaßnahme anderer Art durchzuführen.

 

 

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@ #4:

Ihre Aussage zu "UNO-Soldaten" ist in der Form falsch; vielmehr hängen die ROE vom jeweiligen Einsatz ab.

Und wer sagt denn, dass die ROE bei UNO-Einsätzen (seien es Blauhelm-Einsätze oder aber Einsätze von nationalen Truppen unter UN-Mandat) richtig sind und ob nicht etwa den "UNO_Soldaten" hier aus übergeordneten Gründen ("Friedenseinsatz") ein sehr (zu?) hoher Preis abverlangt wird, der zumindest in Deutschland im Notwehrrecht nicht gilt (und zwar weder für Polizeibeamte noch für Zivilisten), nämlich den "Erstschlag" oder die erste eigene Verletzung abzuwarten, ehe man mit der Abwehr beginnt? Nach Ihrer These dürfte man sich nicht wehren, wenn ein Angreifer mit einer Schusswaffe auf einen anlegt. Man muss den ersten Schuss abwarten, hoffen, dass man dann noch lebt oder abwehrfähig ist. Das mag der christlichen Nächstenliebe entsprechen, nach der geltenden Rechtslage (und die gilt - wie gesagt - für Polizei und Zivilisten in ähnlicher Form in zahlreichen Staaten dieser Erde) darf man Angriffe eben präventiv abwehren

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Ich halte den Vergleich mit im Einsatz befindlichen Soldaten in Krisengebieten jedenfalls für die hiesige Debatte für nicht weiterführend. Jede einzelne (vermeintliche) Notwehrsituation muss im Einzelfall analysiert werden. Ein Messer kann eine gefährliche Waffe sein. Ob es von T.E. so eingesetzt wurde, dass man schon von einem Angriff sprechen kann, der eine Nothilfe/Notwehrlage ausgelöst hat, ist eben die Frage, auf die es hier ankommt. Pauschale Urteile zu Messern, Schusswaffen, Kriegseinsätzen etc. sind da nicht angezeigt. Für problematisch halte ich es nach wie vor, dass zu so einer krassen Situation keine gerichtliche Hauptverhandlung stattfinden soll, dass also die Verdachtsmomente nicht für eine Anklage ausreichen sollen.

 

 

@ #5 Danke für die Richtigstellung meiner Verallgemeinerung. Ich wollte ja auch nur sagen, dass es sowas gibt.

Ja natürlich, kann ein Messer eine gefährliche Waffe sein, aber wenn man mit einem Funken Verstand die Situation analysiert, dann ist die Notwehrlage von der gesprochen wird, lächerlich.

T.E. war ja wohl kein kampfsporterfahrener Nahkampfkämpfer gegen den die Polizei mit routinierten Handgriffen nicht vorgehen kann. Die waren zu 8. gegen einen. Wenn man das liest, denkt man die müssten gegen Terminator kämpfen. Was muss der für Stahlaugen haben, damit Pfefferspray nicht wirken kann. Was muss der für Arme haben, dass die Polizei ihm nicht das Messer aus der Hand schlagen kann und was muss der für einen Titanbody haben, dass man 2 Magazine auf ihn abschießen muss.

Das ganze ist so absurd, dass es mein Bild von der Wirklichkeit total verzerrt. Vor allem, dass die Polizei mit dieser Märchenstory durchkommt.

Wie kann man bei so einem Fall noch Worte über so belanglose Dinge verlieren, wie das die ROE vom jeweiligen Einsatz abhängen. Das ist doch jetzt mal total egal. Wir werden hier von der Polizei total verarscht und die Reaktion darauf ist, dass man das von der Polizei ja schon was traurig findet, dass sie sich dazu nicht in einer Gerichtsverhandlung verteidigt. BITTE? Das kann ja wohl nicht alles sein. Wie schüchtern und zurückhaltend sind wir denn hier der Polizei gegenüber. Das ist ein absoluter Skandal und wenn man das nicht einsieht, dann glaubt man schon viel zu leicht(-fertig/-sinnig) an das Verantwortungsbewusstsein der Polizei und der Justiz der Gerechtigkeit gegenüber.

 

Die glauben ja, nach 1,5 Jahren hat man die Geschichte langsam vergessen und die sind fein ausm Schneider, aber das kann man ja wohl wirklich nicht abnehmen.

 

Kunstunterricht.

Julian malt schon seit Wochen an dem Bild. Der Abgabetermin ist schon lange vorbei, aber er ist noch nicht fertig. Monate später gibt er sein Bild ab. Es ist absoluter Blödsinn. Selbst bei bestem Willen kann man nichts durchdachtes oder interessantes darin finden. Es ist buntes Krickel-Krackel. Gibt man ihm jetzt eine 2 für die viele "Mühe" die er darein gesteckt hat oder eine 5, weil es nichts mit dem Thema zu tun hat und keine Leistung erkennen lässt. Obendrein fühlt man sich noch total verarscht, das noch so langer Zeit nichts bei rum gekommen ist.

 

Also ich verkaufe meine Meinung nicht, wenn die Pressemitteilung so lächerlich ist, dass man bei bestem Willen nicht dran glauben kann.

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Nun ist ja Verfassungsbeschwerde eingereicht worden (siehe SZ vom heutigen Tage). Was ist da zu erwarten, wie lange wird man auf eine Entscheidung warten dürfen, welche Konsequenzen sind denkbar?

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Das ist sehr schwer zu prognostizieren und kann sehr lange dauern, wenn - was hoffentlich geschieht - das BVerfG die Sache zur Entscheidung annimmt.

@Herrn Müller

Sie schreiben, die Anklageerhebung und Aufklärung in einem gerichtlichen Verfahren seien "üblich in Fällen, in denen Nicht-Polizeibeamte vorsätzlich tödliche Schüsse abgeben".

1) Welche belastbaren Erkenntnisse (z.B. Einstellungs- bzw. Anklagequoten) liegen dieser Aussage zugrunde?

2) Sehen Sie als Wissenschaftler Anhaltspunkte für die Hypothese, dass sich die Konstellationen, in denen "Nicht-Polizeibeamte vorsätzlich tödliche Schüsse abgeben", von den Konstellationen des Schusswaffeneinsatzes durch beamtete Berufswaffenträger, denen das Sichbegeben in potentielle Notwehrsituationen dienstlich befohlen ist, unterscheiden?

3) Sind Sie als Wissenschaftler der Ansicht, dass ein Verfahren, das auf die Feststellung individueller Schuld gerichtet ist und als solches individuelle Belastungen für die Beschuldigten mit sich bringt (auch i.S. eines "semper aliquid haeret" selbst bei Freispruch), funktionsgerecht eingesetzt wird, wenn es primär um die transparente Aufklärung eines in Verlauf und Ergebnis natürlich in der Tat aufklärungsbedürftigen Polizeieinsatzes geht?

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@Tv-Zuschauer:

Die ROE-Problematik haben Sie ja ins Spiel gebracht.

Es ist natürlich sehr leicht, im Nachhinein "mit einem Funken Verstand" die Situation zu "analysieren", etwas anderes ist es, in einer solchen Situation zu sein. Ausbildung und Routine können zwar helfen; dass  Adrenalin ausgestoßen wird und die hieraus resultierenden physiologischen Folgen kann man weder willentlich unterdrücken noch wegausbilden.

Und man muss kein "ausgebildeter Nahkampfkämpfer" sein, um mit einem Messer massiven Schaden anzurichten. In Kampfsportkreisen ist es eine verbreitete Methode, vermeintlichen Superkämpfern, die glauben, einen Messerangriff "mit routinierten Handgriffen" problemlos abwehren zu können, einen Gegner mit einem Edding als Messerersatz gegenüberzustellen. Die zahlreichen Farbstriche und -punkte, die sich dann auf dem Verteidiger befinden. belehren jeden eines Besseren.  

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@B. Bürger,

hier schreibe ich natürlich "als Bürger" mit einem bestimmten juristischen und kriminologischen Hintergrund; eine Differenzierung zur Rolle "als Wissenschaftler" und als "Sonstiger" ist insofern unrealistisch. Selbstverständlich handelt es sich hierbei auch um rechtspolitische Fragen, bei denen man im Diskurs unterschiedlicher Auffassung sein kann.

zu 1) Aus mir "als Wissenschaftler" nicht bekannten, aber "als Bürger" schon vermuteten Gründen wurde in Deutschland jahrelang bislang der Schusswaffeneinsatz seitens der Polizei offiziell  nicht erfasst, jedenfalls nicht in veröffentlichter Form. Bei der Frage der "üblichen" Anklageerhebung handelt es sich um eine Einschätzung aus der Beobachtung veröffentlichter Entscheidungen. Da eine Differenzierung der Berufsrolle der Verdächtigen bzw. Angeklagten bei Tötungsdelikten nicht in den Statistiken enthalten ist, müsste man in einem Forschungsprojekt (etwa in einer Aktenuntersuchung) die genauen Quoten eruieren. Bei anderen Vorwürfen - Körperverletzung (§§ 223 ff. StGb)  im Vergleich zu Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) - ist ein gravierender Unterschied zwischen Anklageerhebung und Verurteilung zwischen Polizeibeamten/Nicht-Polizeibeamten offenkundig (siehe hier). Die Gründe dafür sind natürlich vielfältig. Als einen Grund vermute ich (nicht rein spekulativ) eine fehlende Unabhängigkeit der Ermittlungen, Korpsgeist der Polizeibeamten untereinander z. T. mit Strafvereitelungstendenzen, erhöhte allg. angenommene Glaubwürdigkeit von Polizeibeamten als Zeugen.
Daher die Forderung nach einer unabhängigen Ermittlungsinstanz bzw. einem unabhängigen Ermittlungsmechanismus wie etwa in England das IPCC (siehe hier).

zu 2) Selbstverständlich gibt es da Unterschiede, aber Unterschiede sind auch in jedem einzelnen Fall zu beobachten. Generalisierungen sind hier äußerst schwierig, weshalb eine gerichtliche Hauptverhandlung angemessen ist. Im hiesigen Fall ist es übrigens doch gerade die zu klärende Frage, ob sich die Polizeibeamten in eine Notwehrsituation begeben haben, und wenn ja,  ob sie diese fahrlässig selbst herbeigeführt haben. Gerade aus diesem Grund halte ich die Argumentation mit in dubio pro reo, die zur Ablehnung der Anklageerhebung führte, für misslich.

zu 3) Ja. Im vorliegenden Fall schon. Da den Polizeibeamten von StA und OLG - ohne Reflektion der rechtswissenschaftliche Debatte darum - neben ihrer dienstlichen Einsatzrechtfertigung auch das gesamte individuelle Notwehrrecht zugebilligt wurde (ohne jegliche Einschränkung aufgrund der diesntlichen Befassung auch gegenüber einem erkennbar schuldunfähigem Angreifer), sehe ich es so, dass sie sich auch die Belastungen der individuellen Beschuldigung und Aufklärung gefallen lassen müssen, eben wie jeder Bürger auch. Es geht also nicht nur um die Transparenz des Polizeieinsatzes insgesamt. Im Übrigen glaube ich nicht, dass ein Freispruch den Betroffenen mehr schaden würde als die Nicht-Anklageerhebung. Jedenfalls aus meiner Sicht bleibt nun sogar mehr "hängen". Aber das ist natürlich eine Einschätzungsfrage.

@klabauter
hinsichtlich der allg. Gefahr durch Messerangriffe, die hier in den Blog-Kommentaren ja schon einige Male dargelegt wurde, kann man Ihnen kaum widersprechen. Im vorliegenden Fall gibt es aber Zweifel, ob der mit einem Kniedurchschuss und etlichen weiteren Körpertreffern bereits schwer verletzte T.E. noch in der Lage war, die Distanz zum Schützen so schnell zu überwinden und das Messer (das er während der gesamten Zeit nicht erhoben hat) noch so effektiv einzusetzen, dass als einzige Alternative nur noch die tödlichen Schüsse in Betracht kamen.

 

 

@11 "dass  Adrenalin ausgestoßen wird und die hieraus resultierenden physiologischen Folgen kann man weder willentlich unterdrücken noch wegausbilden." ...nicht richtig, Yoga und Meditation könnten bei einer besseren Körper- und Geistesbeherrschung und somit vernünftigeren/ verhältnismäßigeren Entscheidungen und Handlungen sehr helfen, gerade bei schematisch Denkenden und Handelnden.

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Genau.  Teilen Sie doch bitte ernsthafte wissenschaftliche Studien (und nicht Geschichten von Yogis, die sich seit 50 Jahren nur von Licht ernähren) mit, aus denen hervorgeht, dass sich willentlich nicht steuerbare Hormonausschüttungen wie die von Adrenalin und/oder die daraus folgenden physiologischen Effekte mittels Yoga und Meditation kontrollieren lassen und wie lange man braucht, um das zu lernen. Das Problem ist auch, dass in der Situation selbst keine Zeit mehr für ein paar Asanas oder Ommmms  bleibt. Es geht hier nicht um eine allgemeine Ausgeglichenheit im Alltag.

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Es geht nicht darum, Menschen schematisch und/ oder asozial zu behandeln, sondern auch in extremen Situationen soziales Verständnis und angemessene Lösungsmöglichkeiten zu finden. Frau Wnger berichtet von Ihren Erfahrungen auch hier http://www.yoga-vidya.de/fileadmin/yv/Yogatherapie/Artikel/Wenger.YogaIm... , wonach ein erstaunlich hoher Prozentsatz an Teilnehmern nicht mehr straffällig wurde, hier gilt es weiter zu forschen. Wenn diese vormals oft aggressiver oder affektiver handelnden Menschen von den positiven Wirkungen profitieren, werden es Beamte, die für ihren Beruf schon im Grds. eine stabilere Psyche aufweisen sollten wohl erst recht.

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Nachtrag: Eine nicht offizielle, aber detailreiche Sammlung des polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gegen Personen bei Prof. Lorei.

Einige Fallbeispiele für Ermittlungen gegen Polizeibeamte aus jüngerer Zeit beschreibt Blechschmidt.

Ja. Am besten werden die Polizisten angeklagt, weil sie kein Yoga gemacht haben.

Also finde ich gut, aber mein hauptaugenmerk liegt darauf, was auch vorsichtig formuliert schon in #12 steht @klabauter.

 

Klar haben die Adrenalin...aber warum Schüsse in den Rücken? Pfefferspray funktioniert schon auf weiter Distanz und mit einem Schlagstock hätte man ihm auch schon aus sicherer Distanz das Messer wegschlagen können. Die hätten ihm Handschellen an den Kopf werden können und er hätte schon gelegen. Dafür brauch man nun wirklich keine 2 Magazine leer schießen. Das doch kein PC-Spiel wo der andere 100 Lebenspunkte hat. Ich glaube kaum, dass wenn die erste Kugel ihren Impuls weiter gegeben hat, man noch gerade steht und weiter laufen kann.

In welcher Welt befinden wir uns denn?

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@tv-Zuschauer:

Offenbar haben Sie - vom TV-Zuschauen ? ;) - eine unrealistische Einschätzung zur ballistischen Wirkung von Handfeuerwaffen ("wenn die erste Kugel...") . Googeln Sie mal z.B. nach "wound ballistics" "stopping power", da in den USA hierzu aus bekannten (und bedauernswerten) Gründen mehr praktische und wissenschaftliche Erfahrung vorliegt.

Ein  kurzes Fazit, zwar schon etwas älter, aber auf den Punkt gebracht z.B auf

http://www.thegunzone.com/quantico-wounding.html

"Physiologically, no or bullet is certain to incapacitate any individual unless the brain is hit. Psychologically, some individuals can be incapacitated by minor or small caliber wounds. Those individuals who are stimulated by fear, adrenaline, drugs, alcohol, and/or sheer will and survival determination may not be incapacitated even if mortally wounded.The will to survive and to fight despite horrific damage to the body is commonplace on the battlefield, and on the street. Barring a hit to the brain, the only way to force incapacitation is to cause sufficient blood loss that the subject can no longer function, and that takes time. Even if the heart is instantly destroyed, there is sufficient oxygen in the brain to support full and complete voluntary action for 10-15 seconds."

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Nunja, da bin ich auch stolz drauf, dass ich bisher nur Erfahrung ausm Fernsehen kenne und ich dachte gerade das wäre immer unlogisch und nur aus dramaturgischen Gründen, wenn der angeschossene noch weiter laufen kann.

Die Erklärung klingt einleuchtend, da es sich ja um "fear, adrenaline, drugs, alcohol, and/or sheer" solche ausnahmezustände handelt. Nur was davon hatte Tennesse? Den Wahnsinn? Und sebst in dem Moment, als er angeschossen wurde, hat es ihn nicht zur Realität zurück gebracht?

 

Zu gern würde ich wissen, was mit ihm passiert sein muss?

 

Gut, wo wir das jetzt geklärt haben, dass es möglich ist, dass der Angeschossene noch weiter kämpfen kann, bleibt für mich trotzdem noch die Frage:

Warum in den Rücken? Warum konnte man wenn man doch so ein starkes Team war, ihn nicht von hinten festhalten.

 

Ich war nicht in der Situation, aber dass es nur diesen Ausweg gab, finde ich schon mehr als merkwürdig. Und diese Merkwürdigkeit wird dadurch stark bekräftigt, dass die Polizisten tagelang nach der Tat nicht zum vorfall befragt wurden oder dass die Angehörigen nicht von der Polizei informiert wurden, sondern es über die Presse erfahren haben und viel viele weitere Dinge, wie genau: "Allein um den Eindruck einer Bevorzugung der Polizei nicht entstehen zu lassen, wäre eine "neutrale" Aufklärung und Entscheidung geboten."

 

Das lässt sich für mich nicht nachvollziehen.

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Und wie lange dürfen wir etwa damit rechnen, bis wir erfahren OB das BVerfG die Sache zur Entscheidung annimmt (oder nicht)?

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Das lässt sich kaum vorhersagen. Es könnte länger dauern: a) weil das BVerfG chronisch überlastet ist b) weil es sich nicht um eine besonders eilige Sache handelt. Andererseits: Dauert es lange, kann dies auch ein gutes Zeichen im Sinne der Beschwerdeführer sein, denn dann geht das Gericht wahrscheinlich nicht den einfachsten Weg, sondern macht sich Gedanken.

Die Frankfurter Rundschau berichtet hier über einen Fall, der dem von Tennessee Eisenberg in einigen merkmalen gleicht - ereignet hat sich dieser schon im Januar 2010 in Frankfurt a. M. Die Ähnlichkeit der Fälle wird hier ebenfalls angesprochen.

@Prof. Müller

"Sobald mir Näheres zur Begründung bekannt ist, werde ich dies hier kommentieren." (21.10.10)

Hat das OLG der juristisch interessierten Fachöffentlichkeit eine schrittweise nachvollziehbare Begründung vorenthalten?

In etwa wann wäre eine Kommentierung der OLG-Begründung nicht mehr voreilig?

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute im Falle eines Witwers entschieden, der in Deutschland erfolglos bzgl. der Sterbehilfe seiner Ehefrau klagte. Dazu war zu lesen:

"Der EGMR beanstandet nun, die deutschen Gerichte hätten den Fall nicht ausreichend geprüft. Der Witwer sei deshalb in seinen Rechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt. Aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit habe der Kläger "ein starkes und fortbestehendes Interesse" gehabt, seine Beschwerde gerichtlich prüfen zu lassen. Dem hätten die deutschen Gerichte nicht entsprochen."

Lässt sich daraus dann nicht evtl. auch ein Anspruch in anderen, vergleichbaren Fällen ableiten? Etwa - im Falle Eisenberg - ein Anrecht der Hinterbliebenen auf eine gerichtliche Klärung des Sachverhaltes?!?

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Folgendes ist ein
Kommentar von "hohburg", gepostet am 19.07.2012:

Polizeipräsident Kraus zeigte sich überzeugt, solch tragischer Verlauf könne sich wiederholen. Daher ein Strukturvorschlag:

Ständig sind wechselnde Oberärzte per Handy erreichbar für Klinikärzte, die etwa nachts akut fachlichen Rat benötigen. Entsprechende Rufbereitschaft von Polizeipsychologen war in Bayern nicht einmal an einem normalen Vormittag organisiert (die Rufbereitschaft könnte auch länderübergreifend organisiert sein). Vor/bei Antisuizidhilfe sollte eine Verpflichtung geregelt sein, per Handy oder Polizeifunk den Rat eines Polizeipsychologen einzuholen. Die mögliche fahrlässige Schuld von Polizisten in Regensburg wird gemildert durch bisherige Versäumnisse des Ministeriums.

Die Mitschuld des Innenministers an künftigen Fällen steigt, je länger die nötige Führung und Hilfe verschlafen wird.

Im Eisenbergfall hätte Beratung bereits die unsinnige Eskalation durch die Einsatzzentrale verhindern können (zunehmende „Dringlichkeit“/Martinshorn, Vielzahl von Streifenwagen, keine Suche nach Vertrautem des Hilfsbedürftigen). Beratung hätte das Versäumnis verhindern können, sich freien Fluchtweg auf der Treppe zu sichern, hätte die Knüppelattacke verhindern können mit anschließender Selbstgefährdung in Treppenhausecke zur Vorbereitung eines Zangenangriffs (Körperverletzung seitens des 3.Verdächtigen?), hätte die Erstschüsse in den Rücken des Hilfsbedürftigen verhindern können und das mögliche Versäumnis, für offene Haustür zu sorgen (weitere Selbstgefährdung?).

Die riskanten Vorgehensentscheidungen der 8 Polizisten (und der Einsatzzentrale) gründeten auf nur einer einzigen Zeugenaussage, die zudem in sich nicht sehr stimmig erscheint und von einem Verstrickten stammt, der gerade 45 Minuten lang mit dem Beschuldigten gerangelt zu haben behauptete.

Die Einsatzkräfte konnten also nicht sofort sicher ausschließen, dass der einzige Zeuge etwa unter Drogen stand oder dem Beschuldigten schaden wollte. Verpflichtete nicht gerade diese heikle Informationslage zu einem Vorgehen mit minimaler Gefahr, den angeblich Hilfsbedürftigen in psychischem Ausnahmezustand nicht zusätzlich zu traumatisieren? Zusätzliches Trauma kann schließlich schwerer wiegen als physische Körperverletzung (und auch zum Tod führen, wenn vorher Suizidgefahr nicht wirklich bestand).

 

 

„Warten wir also ab, ob da noch mehr kommt.“ hieß es in #2. Leider, leider kam da gar nichts mehr. Daher im Rückblick einige konkrete Anmerkungen zu Zitaten aus der OLG-Pressemitteilung:

 „… Im Erdgeschoss des verwinkelten und durch verschiedene Gegenstände verstellten Treppenhauses angekommen wandte sich Tennessee Eisenberg mit dem Messer in der Hand einem einzelnen Polizeibeamten zu, der sich in eine Nische zurückzog und ihm nicht mehr ausweichen konnte. …“ (OLG)

Dies widerspricht nach meiner Erinnerung früherer Tatsachendarstellung entscheidend:

Hatten die Schusskanäle nicht objektiv und unbestritten belegt, dass sich der Musikschüler zurückgewandt hatte, um die Treppe wieder hochzusteigen, und dass er dazu nach dem Treppengeländer griff?

Hatte nicht sogar eine eigene Aussage des Polizisten in der Nische, die zur OLG-Behauptung gegensätzliche Reihenfolge festgestellt? ERST ging der Polizist in die Nische, DANN konnte für einen Moment der Eindruck entstehen, der Musikschüler wendete sich ihm zu (während der Musikschüler sich tatsächlich weiter drehte, nämlich sich zurück treppauf wandte).  Richtiger wäre das Ende des OLG-Zitats so gewesen: „..., der sich in eine Nische zurückgezogen hatte, weil er ihm nicht mehr ausweichen wollte, sondern einen "Zangenangriff" gemeinsam mit Kollegen beabsichtigte.“

Das protokollierte Motiv des Polizisten, nach Rückzug von seiner (wirren) Schlagstockattacke auf den (messerlosen) Schülerarm einen Zangenangriff auf den Musikschüler vorzubereiten, führte ihn freiwillig in die Nische: Er begab sich (erkennbar, da normaler Fluchtweg in Richtung Tür frei) absichtlich und nicht fluchtgetrieben in die erneute Konfrontation, also typisch a.i.i.c.

Die Verkennung dieser Tatsachen „ersparte“ dem OLG (von Prof. Müller nahegelegte) Erörterungen persönlicher a.i.i.c. (ähnlich in weiteren Situationen des Sachverhaltes). Mögliche Notwehrexzesse erörterte das OLG nicht.

Motiv für die ersten Schüsse in den Rücken des Musikschülers war unter Würdigung unverdrehter, insofern „neuer“ Tatsachen eher als Nothilfe ein exzessiver Wille, den Musikschüler zu überwältigen (Suizidaler=Amokläufer??) und keinesfalls dessen Rückzug (gefahrmindernd) zuzulassen oder zu erleichtern.

„Die Auffassung der Antragsteller, die eingesetzten Beamten hätten durch ihr Eingreifen zu der Eskalation des Geschehens beigetragen, hat der Senat unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung der Polizei zur Abwehr von Gefahren zurückgewiesen.“ (OLG)

Das gibt keinerlei Hinweis zur Möglichkeit oder Angemessenheit deeskalierender Minderung von Gefahren in einzelnen Situationen des Ablaufs, ist also mE in Wahrheit eine völlig begründungsfreie OLG-Zurückweisung. Als beispielsweise der Musikschüler sich gerade abgewandt hatte von beiden späteren Schützen und wieder treppauf orientierte, waren beide nur einen Schritt schräg hinter ihm. Auf einen schnellen Tritt (Beinsichel) von hinten (o.ä.) konnte der sich Abwendende unmöglich reagieren (zumal wenn der besonders nahkampftrainierte Polizist agiert hätte). Der Musikschüler hätte da schon gar keine Zeit gehabt, im Fallen umzugreifen, damit die Klinge des Küchenmessers Gefahr nach hinten bewirkt hätte statt nach vorne-unten.

Das OLG erörterte nicht einmal situationsgenau diese Angriffsgefahren und –chancen im Rücken des Musikschülers, sondern schloss sinnfrei aus ganz andersartigen Situationen vorher (OLG: „ … durften die Beamten ohne weiteres Zögern helfend eingreifen. Dabei waren Schüsse in Knie und Oberarm das einzige noch verbliebene Abwehrmittel, nachdem sich alle zuvor unternommenen Versuche, Tennessee Eisenberg zu überwältigen, als fruchtlos erwiesen hatten.“). Auch dies hinreichend zu klären, ist typische Funktion einer Hauptverhandlung. 

Zum Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens

Am 26.06.2014 ist die Entscheidung des BVerfG in der Sache Tennessee Eisenberg ergangen (es hat also mehr als 3 1/2 Jahre gedauert). - Die Entscheidung lautet: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen" (s. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/10/2-bvr-2699-10.php). Das ist sicher für viele, die den Fall in den letzten Jahren mitverfolgt haben, enttäuschend.

 

Ja, enttäuschend.

 

Hätte vermutlich auch eine zu große Welle nach sich gezogen... Hoffe da ändert sich in Zukunft noch was an unserer Rechtssprechung.

 

Alles Gute an Alle!

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Die juristische Aufarbeitung des Falles Tennessee Eisenberg fasst der einschlägige Wikipedia-Artikel nunmehr in folgendem Absatz zusammen:

"Die Anwälte der Familie legten im Januar 2010 Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Nürnberg ein, da die Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft einseitig gewesen seien. Dieser wird vorgeworfen, sowohl die „Ergebnisse der ballistischen Untersuchung“ als auch einzelne Zeugenaussagen „völlig ignoriert“ zu haben. Es sei ungewöhnlich, dass belastende Spuren und Zeugenaussagen vernachlässigt würden und die „Staatsanwaltschaft ausschließlich den Verteidigererklärungen des Beschuldigten“ folge.[16][17] Der Leitende Oberstaatsanwalt erklärte, auf Basis des Grundsatzes In dubio pro reo gebe es keinerlei Widersprüche beim Geschehensablauf.[18] Die Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg mit Bescheid vom 26. März 2010 zurückgewiesen. Die Anwälte betrieben daher als nächsten Verfahrensschritt ein Klageerzwingungsverfahren.[19] Ein entsprechender Antrag wurde mit Schriftsatz vom 26. April 2010 gestellt. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 wies das Oberlandesgericht Nürnberg den Antrag zurück, da kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben sei.[20] Eine Verfassungsbeschwerde der Eltern Eisenbergs gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2014 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 2699/10).[21] Allerdings stellte das Bundesverfassungsgericht hierbei erstmalig den grundsätzlichen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter fest. Die 1. Kammer des Zweiten Senats judizierte indes im konkreten Fall, das Oberlandesgericht habe sich detailliert mit den Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt. Dabei seien weder lückenhafte noch tendenziöse, auf die Schonung der beschuldigten Beamten ausgerichtete Ermittlungen erkennbar geworden.[22] "

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