Walki-Talki-Handy oder so

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.10.2010

Eine bemerkenswerte Entscheidung des AG Sonthofen vom o1.o9.2010, 144 JS 5270/10 zu § 23 Abs. 1a StVO hat RA Melchior bei ADAJUR gefunden: Danach ist auch schon ein einfaches Funkgerät ein Mobiltelefon. Der Markentiger hat das hier einmal fotografisch aufgearbeitet und auch im Lawblog wird unter Das Handy und seine Verwandten eifrig diskutiert. Aus den Gründen der Entscheidung:

Unter Benutzung ist damit auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit zu subsumieren, da auch diese im bestimmungsgemäßen Gebrauch des Geräts liegt und auch teleologisch vom Sinn der Vorschrift umfasst ist, welche zu starke Ablenkungen des Fahrers vermeiden soll. Schließlich erfasst die Prüfung der Funktionsfähigkeit auch die Bedienfunktion des Geräts. Auch handelt es sich bei dem sog. "Walki-Talki" um ein Mobilfunkgerät. Ob eine Nummer bei einem Mobiltelefon über eine Namensliste über wenige Tastendrücke oder gar über Kurzwahl erfolgt oder schlicht eine Taste zu drücken ist, um die Verbindung herzustellen, kann für die Begrifflichkeit nicht entscheidend sein.

 

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7 Kommentare

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Klarer Fall von einer Rechtsbeugung (selbstverständlich nur grob-fahrlässig). 

Oder wie kann man Art. 103 Abs. 2 GG in so einer krassen Form ignorieren? Peinlich. 

Sucht Sonthofen eigentlich jmd. für Grundbuchsachen?

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Na mal ehrlich, hat von euch schonmal jemand im Auto gesesses und ein Funkgerät am Ohr gehabt? Außer LKW-Fahrern fällt mir da aber auch kein Beispiel ein...

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Taxifahrer, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, von Krankentransportunternehmen, Rettungsdiensten und so weiter ... die sind nicht immer mit Sonderrechten unterwegs. (Zivil-)Polizisten übrigens auch nicht, strenggenommen dürfte der Fahrer dann nie ans Funkgerät.

Bei der Konsequenz müsste dann Folgendes ebenfalls gehandet werden: Zigarette anzünden während der Fahrt, Bedienen des Autoradios oder Navigationsgerätes, auf die Armbanduhr schauen und generell das Fahren mit Kindern oder anderen Beifahrern, die Aufmerksamkeit erforden oder gar ein Gespräch führen wollen.

Fazit: Alles was potentiell ablenkt muss verboten werden! Her mit dem smart small, dem einsitzigen und ablenkungssicheren Fahrzeug, natürlich ohne Radio und Navi!

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@ Werbeartikel:

In den siebziger Jahren waren CB-Funkgeräte im Auto durchaus angesagt - nur damals hat niemand über ein Verbot diskutiert. ;-)

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Aber, es ist ein großer Unterschied ob ich ein Handie Telefon bedienen muß oder ein Funkgerät. Jeder der mal ein Funkgerät bedient hat,weiss, man hat ein Mikrofon in der Hand das nur während des Sprechens zum Mund geführt werden muss, ein Handie Telefon(wie auch einen Telefonhörer) muss ich immer am Ohr halten sonst kann ich den Gesprächspartner nicht Hören, somit ist die Hand während eines Telefongesprächs ständig blockiert.
Deshalb ist auch das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung ausdrücklich erlaubt. Ein Funkgerät mus ich zum Hören nicht an das Ohr halten um meinen Gesprächpartner zu verstehen. Das wird jeder Funkamateur bestätigen, und Funkamateure die Mobilbetrieb machen gibt es so Lange wie es Funkgeräte und Funkamateure gibt
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Funkgeräte die NICHT in ein Telefonnetz wählen können, sind Funkgeräte und KEINE Telefone !!!!
Anders ist es beim Bündelfunk, dort ist eine Verbindung zum Telefonnetz erlaubt.

Im Gesetz wird IMMER von Telefonen geschrieben !

 

MFG Olaf

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