Hoeren fordert höheren Schadensersatz für P2P-Piraten

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 25.10.2010

Seit Jahren versuche ich wissenschaftlich, Wege für einen ausgewogenen Umgang mit P2P-Usern zu entwickeln. Doch jetzt erreicht mich ein Schreckensarchiv:

http://www.abgemahnt-hilfe.de/abmahnungsarchiv

Eine (sicherlich nicht vollständige, aber instruktive) Liste der bisherigen P2P-Abmahnungen mit den Inhalten der  abgemahnten Filme, Computerspiele, Musikstücke.

Ich beschränke mich auf Filme: Lassen wir mal die überwältigende Zahl an Pornos außer Betracht ("Die Tittenjäger", "Mein Kitzler ist bereit!") verbleiben noch folgende Filme (Monat: Oktober)

Chinese Torture Chamber Story

Daughter of Darkness

Vampire Girls vs. Frankenstein Girl

Rampage

Blood-Box 1

und ähnliches ...

Produzenten: KSM, Boll Film & Co.

Ich habe nun nicht erwartet, Filme von Ingmar Bergman oder Bunuel in der Liste zu finden. Aber wenn das Niveau sich am oberen Limit bei "Nico Ein Rentier hebt ab" bewegt, bleibt nur blankes Entsetzen. Soziologen mögen ihre Freude an der Liste haben, aber ich sage nur: Horror. Bestraft die P2P-Nutzer hart, wegen ihres schlechten Geschmacks!

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13 Kommentare

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 Wenn dann so ein abgemahntes Elend vor einem sitzt und nun auch noch dem Rechtsanwalt offenbaren muss, dass er nun mehrere Abmahnungen wegen Filmen mit äußerst zweifelhaften Titeln aus dem Pornobereich erhielt. Wenn er sich dann vor dem Anwalt auch noch zunächst schämt und dann auch noch die Rechtsanwaltsgebühren zahlen muss, ist das Strafe genug.

Allerdings nehmen Abmahnungen wg. Horst Schlämmer isch kandidiere und Wickie und die starken Männer  der Constantin Film zu. Dies ist im Bereich P2P wohl schon Hochkultur. Allerdings scheinen die nicht oder äußerst selten zu klagen. Oder hat da jemand schon eine Klage von denen gesehen?

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meditationsverweigerer schrieb:

 Wenn dann so ein abgemahntes Elend vor einem sitzt und nun auch noch dem Rechtsanwalt offenbaren muss, dass er nun mehrere Abmahnungen wegen Filmen mit äußerst zweifelhaften Titeln aus dem Pornobereich erhielt. Wenn er sich dann vor dem Anwalt auch noch zunächst schämt und dann auch noch die Rechtsanwaltsgebühren zahlen muss, ist das Strafe genug.

 

Das Problem ist: Solche Leute bestreiten es IMMER, wenn soetwas im Briefkasten liegt. Horst Schlämmer, ja gut, mal ne Dummheit! Aber Bondage Porn oder ähnlichen Schweinkram? Ne, nieeeemals. Schade, dass so den Anwälten die Arbeit erschwert wird und dies auch nicht zu einer effektiven Verteidigung beiträgt. Denn: Wer beschwört, es nicht gesaugt zu haben, kann es ja ruhig auf eine Klage ankommen lassen. Diese Zwickmühle zwischen Scham und "rechtlichen Interessen" nutzen die Rechteinhaber aus. Wie ich finde - kreativ!

 

Schön, dass dank vieler ausländischer (Schurkenstaaten-) VPN-Anbieter selbst P2P für unter 5 EUR / Monat wieder salonfähiger wird UND es auch zumindest derzeit noch halbwegs sichere, wenn auch etwas umständlichere Alternativen zu diesem P2P-Gedöns gibt.

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wenn ich mich recht erinnere, ist bei Musiktiteln ein Maßstab für einen "schwerwiegenden" Verstoß gegen das Urheberrecht (der eine Abmahnung über 100 Euro Schadenssumme rechtfertigt), ob der Titel in den Top100 der Verkaufscharts ist.

da fallen mir nur folgende Filme auf: The Book of Eli (370.000 Besucher), ZweiOhrKüken und Zeiten ändern dich (530.000) Plan B (300.000)... Zahlen von http://www.wulfmansworld.com/Kinocharts/Kinocharts

die anderen Abmahner haben es wohl eher nötig, sich über diesen "Vertriebskanal" zusätzliche Erlöse zu verschaffen. Insofern alles andere als eine repräsentative Liste. Die finden Sie eher dort, wo direkte Downloads das Thema sind.

Dass die Verleiher von Eclipse - Biss zum Abendrot die 10.000 Downloader, die man auf il0ad.t0 aufsummieren kann, nicht kratzen, ist nicht verwunderlich -- schließlich trugen für diesen Film 3,7 Mio vorwiegend weibliche Zahnspangenträger ihr Taschengeld an die Kinokasse. Das bisher krasseste Verhältnis ist wohl das bei den Expendables: 844.000 Kinobesucher, ca. 130.000 Downloads -- kein 3D als Zugmaschine fürs Kino und die Zielgruppe, die affin zu ... äh, "anderen" Zugangsmöglichkeiten ist. Allerdings gibt's keine offengelegten Zahlen für P2P, sondern "nur" für DDL. Aber die Kommentare (wie auch z.B. auf m0vie-bl0g.0rg) zeigen durchaus, dass bei guten Filmen (z.B. Inception) dort vom Download abgeraten und der Kinobesuch empfohlen wird. Für soziologische Studien nicht ungeeignet...

Angesichts dessen, was mittlerweile in welcher Geschwindigkeit über rapidshare & Co. verfügbar ist, muss man wohl P2P-Filesharern fast schon mildende Umstände wegen sozialer Grundeinstellung zugestehen.

Versuchen Sie doch einmal, einen der besten Fernsehfilme der letzten 50 Jahre legal zu erwerben: Gambit von Peter F. Bringmann von 1986 (http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13521770.html) Er ist wohl tatsächlich auf DVD erschienen, allerdings in einer gefühlten Auflage von 10 Stück... da könnte man glatt mit dem Gedanken liebäugeln, Filesharing sei nicht nur ein kultureller und demokratischer Beitrag, sondern auch im Sinne des Urhebers (wenn auch nicht des Rechteinhabers, dessen Gebaren irgendwie an einen Stahlkonzern erinnert, der alle Patente zu alternativen Materialien aufkauft, um sie wegzuschließen. Jedenfalls sehr fraglich für ein vom Steuerzahler zwangsfinanziertes Institut, das einen öffentlich.rechtlichen Bildungsauftrag hat)

 

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Weiß nicht, ob es an meinen Mandanten oder an mir liegt (entweder mache ich den Eindruck man könne mir alles erzählen oder ich erwecke den Eindruck, ich kenne mich mit solchen Filmen bestens aus...?), aber im Ergebnis erklären die mir dann letztlich schon, dass sowas wie Große Schamlippen ... Teil soundsoviel auf deren PC war. Aber die Rechtsanwälte der Pornoindustrie klagen, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, nie oder fast nie Geld ein. Die kassieren und leben von denen, die freiwillig zahlen. Das prozessuale Verhalten der Constantin Film kann ich derzeit leider nicht einschätzen. Hat da jemand Erfahrung, ob die Schadensersatz etc. einklagen? Da die Rechtsanwälte der Constantin Film alles mögliche in ihren langen außergerichtlichen Schriftsätzen zitieren, wird vielleicht demnächst auch unter Hinweis auf Prof. Hoeren mehr Geld gefordert. "bei der Bemessung des Schadensersatzes ist erhöhend die mangelnde Qualität der Filme unserer Mandantin zu berücksichtigen s. schon Prof . Dr. Hoeren Beck Block

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Nur würden ja die Macher wegen des Schadenersatzes mehr Geld bekommen und der Anreiz zur Schundproduktion für diese noch weiter steigen.  ;-)

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an der Stelle wird's interessant: ab welcher Stufe erreicht "Schund" noch eine vom Urheberrecht geschützte Schöpfungshöhe? Übertrifft ein Streifen namens "Perverse Amateure - Private F_ck-Orgien #2" noch "handwerkliche Durchschnittsleistung", wenn im Titel und der Machart darauf abgestellt wird, dass gerade kein künstlerischer Anspruch besteht? Kann z.B. eine DVD schutzwürdig sein, deren Inhalt z.B. daraus besteht, dass Casting-Interviews und "Eignungstests" für eine P_rnoproduktion mit einer simplen Videokamera aufgenommen werden, die die ganze Zeit auf einem Stativ steht? Regie fand offensichtlich nicht statt, Schnitt und Digitalisierung sind handwerkliche Tätigkeiten, analog zum betroffenen Genre dürfte der Leitsatz gelten "In der Werbung, wo es um eine schnelle Erfassung der Botschaft geht, werden gängige Formensprachen verwendet, so dass für eine eigene künstlerische Ausdrucksform praktisch kein Raum bleibt. Ein ausschließlich in der Werbung tätiger Video-Editor/Cutter übt daher nur in Ausnahmefällen eine künstlerische Tätigkeit aus. Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist kein Kriterium." (Finanzgericht Hamburg, Urteil Az. VI 263/02 vom 16.12.2004)

Alleine um die Vertreter der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller zu hören, wie sie einem solchen Müll versuchen, den Charakter eines künstlerischen Werks zu verleihen, wäre doch die Weigerung wert, eine UV zu unterzeichnen mit dem Hinweis, dass es sich nicht  einmal um "Kleine Münze" handelt.

Gibt's denn Urheberrechtsverfahren, in denen so argumentiert wurde?

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Schon mal von den Leistungsschutzrechten für Lichtbildner gehört, die zu unkreativ sind, Werke zu schaffen?

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"gewerbliches Ausmaß" ist offensichtlich in der Juristerei ein ganz besonders dehnbarer Begriff:

http://www.aufrecht.de/urteile/urheberrecht/urheberrechtlicher-auskunftsanspruch-nach-101-abs-9-urhg-lg-koeln-beschluss-vom-28-juli-2010-az-209-o-23810.html

oder

http://rae-valentin.de/index.php?id=28&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=234&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=8b48aa1160

Dass mit Gewerbe im allgemeinen Verständnis eine Gewinnerzielungsabsicht einhergeht (das Finanzamt Ihres Vertrauens hilft Ihnen bei diesen Fragen gerne weiter), kümmert hier die Richter nicht. Alleine die Tatsache, dass ein Werk wie ein Film vor der deutschen Uraufführung über P2P in Deutschland erhältlich ist, dient hier als Anhaltspunkt für "gewerbliches Ausmaß". Geschädigt werden im Sinne vom gewerblicher Konkurrenz kann aber nur der tatsächliche Anbieter eines realen Produkts, z.B. der Vertreiber einer DVD in den USA.

Fraglich, ob eine derartig willkürliche Definition von "geweblich" Bestand haben kann oder sollte.

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Sie verwechseln - wie bereits angemerkt wurde - die Werke, die Gegenstand von Abmahnungen wurden, mit den Werken, die tatsächlich mit einer gewissen Fallzahl verbreitet werden. Die richtigere Schlussfolgerung wäre eher, dass Abmahnanwälte vorrangig Hersteller "geschmackloser" Werke vertreten. Die Abmahnung ist damit vorrangig die Waffe der "Schund"produzenten, nicht etwa der hohen Kunst.

Das ist freilich keine neue Erkenntnis.

Aber bemerkenswert ist es trotzdem, wenn man überlegt, dass unser lieber Politikerklüngel gleichzeitig

- gewisse Pornographie im Netz unzugänglich(er) machen will,

- andere Pornographie mit Lockerung von Sendezeiten fördert und

- die finanziellen Interessen der Hersteller mit Three-Strikes u. ä. stärkt.

Insgesamt eher eine Pro-Porno-Politik.

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Ich frage mich, mit welcher Berechtigung die Abmahn-Abzocker überhaupt die Klarnamen durchgewunken bekommen! Ungeprüft im Massenverfahren, wohl gemerkt! "Natürlich" findet man in den Auskunftbeschlüssen, die mittlerweile genau wie die Abmahnschreiben lediglich aus zusammengewürfelten, stets nahezu identischen Standard-Textbausteinen zusammengebastelt sind nie einen Bezug auf den Absatz 10 des Paragraphen 101 UrhG!

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

 

Wenn ich in dem Zusammenhang an Art. 19, GG denke ist diese Durchwink-Mentalität der UrhG-Gerichte (die zudem auch nicht konform mit dem BDSG ist) nach meinem laienhaften Verständnis nicht sonderlich verfassungsgemäß.

Schade daß ich selbst nicht betroffen bin. So einfach konnte man m.E. noch nie vor'm Bundesverfassungsgericht ein Gesetz  kippen!

 

In diesem Sinne, Baxter

 

 

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auch interessant: P2P-Urheberrechtsverletzer haben Verbraucherschutzrechte

http://www.zdnet.de/it_business_strategische_planung_aufklaerungspflicht_bei_p2p_abmahnungen_gegenueber_verbrauchern_story-11000015-41554040-1.htm

"Objektiv habe der Rechteinhaberin nur eine Unterlassungserklärung zugestanden, die sich auf das einzelne Musikwerk beschränkte. Gefordert worden sei jedoch eine unbeschränkte Unterlassungserklärung. Darüber hinaus habe die Klägerin mehrfach in ihrem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der beigefügten Erklärung zur Unwirksamkeit führen könne. Ein solcher Hinweis sei jedoch falsch, denn auch eine eingeschränkte Unterlassungserklärung hätte die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

Da die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, zunächst außergerichtlich keine Unterlassungserkärung abzugeben. Erst als ihm die einstweilige Verfügung vorlag, bestand solch eine Pflicht. Da der Beklagte dieser Verpflichtung sofort nachgekommen sei, habe er keinen Anlass zur Erhebung der Klage geboten. Daher sei er auch nicht verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese müsse vielmehr die Klägerin übernehmen."

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