Neues vom EuGH zum Betriebsübergang

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.10.2010

Auch Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die gar nicht beim Betriebsveräußerer, sondern einem Dritten angestellt sind, können anlässlich eines Betriebsübergangs auf den Betriebserwerber übergehen. Das ist die Quintessenz eines Urteils des EuGH in der (niederländischen) Rechtssache "Albron Catering" (EuGH, Urt. vom 21.10.2010 - C-242/09).

Der Kläger, Herr Roest, war bei der Heineken Brauerei beschäftigt. Die Konzernmutter - Heineken Nederlands Beheer BV - ist Arbeitgeberin aller bei Heineken Beschäftigten, die sie an die verschiedenen Konzernunternehmen zur Arbeitsleistung überlässt. Herr Roest war an die Konzerntochter Heineken Nederland BV abgestellt, die an verschiedenen Orten die Lieferung von Mahlzeiten an die Beschäftigten des Heineken‑Konzerns übernommen hatte. Zum 1.3.2005 wurde der Auftrag "Lieferung von Mahlzeiten" von Heineken an ein fremdes Unternehmen, nämlich Albron, übertragen. Herr Roest macht geltend, die Übertragung der Aufgabe "Lieferung von Mahlzeiten" stelle einen Betriebsübergang dar. Sein Arbeitsverhältnis sei daher auf Albron übergegangen; zudem habe Albron die für ihn bislang bei Heineken geltenden Arbeitsbedingungen weiter zu gewähren. Auf Vorlage des Gerechtshof de Amsterdam hat sich der EuGH der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen. Der Leitsatz des Urteils lautet:

Bei einem Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen eines einem Konzern angehörenden Unternehmens auf ein Unternehmen, das diesem Konzern nicht angehört, kann als „Veräußerer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie auch das Konzernunternehmen, zu dem die Arbeitgeber ständig abgestellt waren, ohne jedoch mit diesem durch einen Arbeitsvertrag verbunden gewesen zu sein, betrachtet werden, obwohl es in diesem Konzern ein Unternehmen gibt, an das die betreffenden Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden waren.

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