"Mutter ist Taxifahrerin" ist dann wohl doch kein Strafschärfungsgrund...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.10.2010

...so der BGH Beschluss des 4. Strafsenats vom 28.9.2010 - 4 StR 371/10 -. Das LG hatte den Beruf der Mutter im Rahmen einer Verurteilung wegen eines Überfalls auf einen Taxifahrer strafschärfend eingestellt:

"...Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Ju-gendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass "seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint". Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnen-den Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu...."

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