Zweigleisig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.11.2010

Der Wachtmeister hat einen Stapel Neueingänge gebracht.

Ich schlage die erste Akte auf:

Ein Vater beantragt unter Hinweis auf die bekannte Entscheidung des BVerfG die elterliche Mitsorge für sein nichteheliches Kind. Gut, Termin zur Erörterung bestimmen und Beteiligte sowie Jugendamt laden.

Ich schlage die zweite Akte auf:

Derselbe Vater begehrt hier VKH für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren betreffend dasselbe Kind.

Mhm, vielleicht sollte erst einmal die Vaterschaft geklärt werden, bevor wir uns weitere Gedanken über das Sorgerecht machen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

34 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Mater semper certa est.

Deswegen und wegen der geschätzten 10% Kuckuckskinder ist es durchaus sinnvoll, die Vaterschaft feststellen zu lassen.

Dank Frau Zypries ist ja auch dafür die Bemühung eines Gerichtes erforderlich.

Nachdem dann auch "Pater certa est" könnte man ihm ja auch gleich zu seinem Elternrecht verhelfen und ihn (sorge-)rechtlich mit der Mutter gleichstellen, ohne das erst wieder ganz unten im Stapel einzusortieren oder gar zurückzuweisen.

Oder ist das wieder zu einfach und Kundenfreundlich gedacht?

Kann es nicht einfach mal darum gehen, einem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen, statt immer nur so viele Formfehler wie möglich zu suchen um die Durchsetzung des Rechts so lange wie möglich zu verhindern?

Aber der BGH hat in ihrem Beispiel vor 2 Tagen ja schon eine deutliche Antwort auf diese Frage gegeben.

0

Latein wird anscheinend immer mehr zur Glückssache. Wenn schon, dann muss es "Pater certus est." heißen (nicht certa!). Väter sind, jedenfalls recht häufig, männlich, weshalb das "pater" zugeordnete Adjektiv auch die männliche Endungsform tragen muss.

Ulrich Kleiner

0

@G.R.
Es geht hier doch nicht darum, dass man einem verzweifelten Vater das Sorgerecht einräumt, (und um "Formfehler" schon gar nicht)  sondern darum, dass jemand einerseits nicht einmal von der Vaterschaft überzeugt ist (und dies auf Staatskosten geklärt haben will, offenbar würde auch ohne Frau Zypries das Geld für einen heimlichen DNA-Abstammungstest nicht reichen), aber schon vorsorglich das Sorgerecht will. Konsequent wäre Schritt 1 (Vaterschaftsfrage) vor Schritt 2 zu gehen und nicht gleichzeitig.

Die Frage wäre auch, ob nicht der VKH-Antrag im Abstammungsverfahren mutwillig ist, solange zugleich der Sorgerechtsantrag anhängig gemacht wird, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass er der Vater ist (das ist jetzt statistisch nicht einwandfrei formuliert), nach Ihren Schätzwerten ja 90 % beträgt. 

 

0

@Klabauter

Ein Mann kann nun mal nie sicher sein, ob er der Vater ist.

Und die Möglichkeit das schnell, einfach und Kostengünstig zu prüfen, hat Frau Zypries ja, zugunsten der Mutter unterbunden und das sicher nicht zum Wohle des Kindes, das kaum ein Interesse haben dürfte, von der Mutter über seinen wirklichen Vater getäuscht zu werden.

Der Volksmund hat für diesen § schon die passende Bezeichnung gefunden, mit der nun auch die Ministerin in die Geschichte eingeht.

 

Ob der genannte Vater den test "heimlich" machen wollte geht aus dem kurzen Text nicht hervor und ist somit reine Spekulation.

Da der Staat ihm vor seinem Recht auf Prüfung seiner Vaterschaft ein Gerichtsverfahren aufzwingt, ist es nur angemessen, das der Staat auch für die Kosten dieses Verfahrens aufkommt.

Es ist daher auch nicht mutwillig, sondern vom Gesetz so vorgegeben.

Und statistische Angaben sagen nie etwas über die Realität im Einzelfall aus.

Erstaunt bin ich jedoch, das Ihnen eine 90% Wahrscheinlichkeit in Bezug auf ihre Elternschaft ausreichend erscheint.

0

Ein Mann kann nun mal nie sicher sein, ob er der Vater ist.

Wohl wahr. Deshalb hätte der Mann auch besser darangetan, vor der Vaterschaftsanerkennung auf einem Test zu bestehen.

 

Hopper schrieb:

Wohl wahr. Deshalb hätte der Mann auch besser darangetan, vor der Vaterschaftsanerkennung auf einem Test zu bestehen.

Da haben Sie natürlich recht aber vielleicht hat er ja auch erst jetzt Gründe für seinen Verdacht gefunden.

Die Tatsache, dass er bisher Vertrauen in die Vaterschaft hatte, ist sicher auch nichts, was man gegen ihn auslegen sollte.

0

selten wird das Dilemma so deutlich auf den Punkt gebracht - insbesondere dann, wenn man es mit Müttern zu tun hat, die Kinder auch als Einkommensquelle betrachten:

1. "wenn ich schon Unterhalt zahlen soll, dann will ich wenigstens wissen, ob es auch mein Kind ist"

2. "wenn ich schon (alleine) Unterhalt zahlen soll, dann will ich auch mitentscheiden"

 vielleicht zugespitzt formuliert, aber berechtigte Interessen. Dilemma:

gibt es ein Gericht in Deutschland, das, wenn die Vaterschaft nach 1. festgestellt wird, dem Vater nicht im Verfahren 2. einen Strick daraus dreht, dass er die Vaterschaft angefochten hat? Nach dem Motto "wieso will er mitentscheiden, er wollte ja nicht einmal für das Kind zahlen/es anerkennen?" (juristische Formulierungen dafür bitte selbst schnitzen)

Das Verfahren nach 1. richtet sich ja nicht "gegen" das Kind, um das es im Verfahren 2. geht, sondern "gegen" die Mutter. Gibt es denn schon Entscheidungen, aus denen ersichtlich ist, dass einem Vater zugetraut wird, für sein kind mit zu sorgen, wenn Zweifel an der Vaterschaft ausgeräumt sind?

 

0

vielleicht hat er ja auch erst jetzt Gründe für seinen Verdacht gefunden

Gleichzeitig begehrt er aber für dieses Kind, an dessen biologischer Abstammung er Zweifel hegt, die Mitsorge.

Ich sehe da einen gewissen Widerspruch.

Hopper schrieb:

Ich sehe da einen gewissen Widerspruch.

was lässt Sie denn daran zweifeln, dass er sein Kind liebt und auch für es sorgen will? Etwa die Tatsache, dass er die (neu aufgetauchten? letzten verliebenen?) Zweifel an seiner Vaterschaft ausräumen will, wenn es schon darum geht, in den nächsten 17 Jahren einen nahezu sechsstelligen Betrag aufzubringen?

Ich finde es eine fatale Verkennung von Elternliebe, wenn hier die Gefühle gegenüber dem Kind in einen Topf geworfen werden mit dem Wunsch, Zweifel auszuräumen. Soll der Wunsch nach einem Abstammungsgutachten etwa als Antrag in einem Sorgerechtsverfahren eingebracht werden? Der Vater hat ja gar keine andere Wahl, als dies getrennt zu behandeln, wenn seine finanziellen Mittel nicht ausreichen.

Was hätten Sie denn für ein Bild von ihm, wenn er erst die Vaterschaft klären ließe und dann, wenn diese feststeht, die Mitsorge beantragt? Vielleicht "naja, wenn sich's nicht vermeiden lässt zu bezahlen, dann will ich wenigstens mitbestimmen"?

So aber zeigt er "ich will 1. für mein Kind mitsorgen, aber 2. die (letzten? neu aufgetauchten?) Zweifel ausräumen." Für mich eindeutig die stimmigere Vorgehensweise und jedenfalls die, die ehrlicher ist.

0

Das verstehe ich nicht.

 

Warum sollte der Vater von der Sorge für sein Kind ausgeschlossen werden, nur weil Zweifel am Verhalten der Mutter aufgetaucht sind?

Was passiert denn, wenn ein verheirateter Vater plötzlich Zweifel an der Vaterschaft bekommt?

Wird ihm dann vorläufig das SR entzogen, bis das geklärt ist?

Doch eher nicht. Er behält es doch sicher, bis er es ggf. mit der rechtlichen Vaterschaft verliert.

 

Und was wäre gewesen, wenn Sie seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft erst später bekommen hätten?

Hätte das etwas an der SR-Entscheidung geändert?

Es ist Verfahrenstechnisch vielleicht etwas unglücklich, ihm erst das SR zu geben und es ihm dann ggf. wieder zu nehmen aber ein grundsätzliches Problem sehe ich darin nicht.

Und schon gar nicht etwas, das Rückschlüsse auf seine Eignung erlaubt.

 

0

Warum beantrag er für Nr. 1 nicht auch VKH ?

Wenn jemand die Vaterschaft anfechten will, dann ist ja Vorraussetzung dafür, dass er einen trifttigen Grund zu der Annahme hat, nicht der Vater zu sein. Die Klage nur zu erheben um mal ins Blaue hinein auszuloten, bin ich es oder bin ich es nicht macht ja keinen Sinn.

Unter Strich hat man zwei sich widersprüchliche Sachvorträge, anders geht es ja nicht.

Frage wäre jetzt, ob ich im VKH Verfahren auch auf dieses wissen aus dem anderen Verfahren - kein Verbund- so ohne weiterers zurückgreifen kann, oder ob ich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des VKH-Antrages alleine und isoliert dessen Schlüssigkeit und damit dessen Erfolgsaussichten zu beurteilen habe.

 

 

 

0

@Anna, was soll denn daran widersprüchlich sein?

1. Er möchte gerne wissen, ob er der Vater ist.

2. Wenn er der Vater ist, möchte er gerne das Sorgerecht.

 

Das ist nicht widersprüchlicher als im Restaurant zu fragen ob noch was von dem leckeren Schweinebraten da ist und wenn noch was da ist, eine Portion davon zu bestellen.

 

Zufällig landeten die Anträge nun in der falschen Reihenfolge auf dem Tisch. Na und?

Kann das wirklich ein Problem sein?

Ich glaube genau das meinte Michael Baleanu mit seinem Beitrag im Faden von gestern.

0

Wäre es denkbar, daß der Vater gar keine Zweifel an seiner Vaterschaft hat,

aber eine Anfechtung und damit eine Verzögerung des Verfahrens befürchtet

und dem durch schlichtes Kombinieren zuvorkommen will?

0

Vielleicht sollte man einfach mal den Prozessbevollmächtigten die Zweifel an der Schlüssigkeit des Ganzen zutragen, mit Verweis auf diesen Blog ;-),  und Hopper berichtet uns sodann, wie der Plan des Kollegen denn eigentlich war. ..............

 

 

 

 

 

0

zu Nr. 15:

Nein, es geht dabei nicht um einen Formfehler, sondern schlicht um einen Fehler bei der Anwendung der Sprache. Dies hat heute allerdings kaum noch Bedeutung, da die allgemeine Sprachverwirrung fast allumfassend ist. Wenn man nicht richtig deutsch schreibt oder spricht, bzw. schreiben oder sprechen kann, ist dies heute sowieso fast ohne jeden Belang. Mich stört´s aber, wenn man(n)/frau sich nicht richtig ausdrückt oder ausdrücken kann. Und deshalb sollte man derartige Fehler schon korrigieren.

Letztlich, Herr Raden, sind Sie doch auch auf Fehlerkorrektur, wenn auch auf einem anderen Gebiet, aus.

0

@Raden Nr. 10

Ihr Vergleich mit dem Restaurant hinkt:

Der Vater sagt hier nicht, dass er Schweinebraten will, falls einer da ist, sondern:

- ich will keinen Schweinebraten (= nicht der Vater sein),

- aber ich  will ihn mit zwei extra großen Knödeln haben (mit Sorgerecht).

0

klabauter schrieb:

- ich will keinen Schweinebraten (= nicht der Vater sein),

- aber ich  will ihn mit zwei extra großen Knödeln haben (mit Sorgerecht).

@Klabauter, das ist definitv falsch!

Er sagt nicht, "ich will nicht der Vater sein", sondern er sagt, "Ich will wissen ob ich der Vater bin!" und zwar in der Form, die die Justiz ihm dafür vorgibt.

Er fordert auch keine "extra großen Knödel", sondern sein ganz natürliches Elternrecht, welches ihm nur bisher in Grund- und Menschenrechtswidriger Weise vorenthalten wird!

 

Ihre Sicht auf die Dinge wirft ein bezeichnendes Licht darauf, warum das deutsche Familienrecht als das rückständigste in Europa gilt.

0

@ #17 das ist nur eine mögliche (Fehl-)Interpretation, mindestens ebenso wahrscheinlich ist diese:

1. auf der Karte Ihres Gasthauses steht "Braten vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein", den würde ich gerne die nächsten 17 Jahre in meine Firma als Kantinenessen für 50 Leute liefern lassen.

2. weil das teurer ist als Billigfraß, will ich sichergehen, dass er echt ist und weil ich das nicht zuverlässig selbst überprüfen kann, soll das Ordnungsamt mal in Ihre Lieferscheine schauen, ob das Fleisch wirklich von einem registrierten Erzeuger der Schwäbisch-Hällischen Erzeugergemeinschaft kommt.

Ich finde es  allerdings erschütternd, dass man zu solchen Vergleichen greifen muss, um möglichen Motivationen auf den Grund zu gehen. Wie schief das ist, zeigt ja die o.g. Auffassung, dass das gemeinsame Sorgerecht eine Extraportion sei. Vielleicht nachschauen, wie der EuGH entschieden hat, klabauter?

Im Endeffekt muss alles Spekulation bleiben, denn wie triftig die Gründe für die Vaterschaftsanfechtungsklage im konkreten Fall sind, kann aus begreiflichen Gründen in solch einem Forum nicht dargelegt werden. Als Arbeitshypothese muss einfach davon ausgegangen werden, dass begründete Zweifel bestehen.

0

@ mein Name:

Das mit dem gemeinsamen Sorgerecht war aber nicht der "EuGH", sondern der EGMR, oder? Und dass dem Vater des nichtehelichen Kindes ein gemeinsames Sorgerecht unter Umständen (dass es pauschal immer zustünde, schreibt der EGMR nicht, er hat im Wesentlichen nur die Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter beanstandet) zusteht, hat mit der Frage, weshalb man gleichzeitig die SCHON EINMAL ANERKANNTE Vaterschaft anfechten will, nichts zu tun. Sie bringen da wieder einmal zwei verschiedene Aspekte in einen unzutreffenden "Gesamtzusammenhang".

0

@G. Raden:

Noch genauer wäre es: Den Schweinebraten, den ich bestellt habe (Vaterschaft ist ja schon anerkannt und wird jetzt angefochten!) will ich nicht mehr haben!

Dass Sie mir indirekt Rückständigkeit vorwerfen,ist gelinde gesagt unverschämt. Ich bin keineswegs generell gegen ein "ganz natürliches Elternrecht" (wobei ich naturrechtliche Argumente, die wir ja schon einmal hatten, wie z.B. das natürliche Blut- und Bodenrecht und Recht auf Lebensraum, immer für etwas fragwürdig halte) , sondern finde es ebenso wie Herr Burschel etwas merkwürdig, dass auf Staatskosten eine bereits anerkannte Vaterschaft angefochten wird, der Herr Antragsteller aber gleichzeitig (und nicht etwa nach rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtung, solange könnte man ja bei "erheblichen Zweifeln" vielleicht noch mit dem Sorgerecht warten und dann hätte ich auch keine Bedenken!!) sein Mitentscheidungsrecht bei der elterlichen Sorge einklagt.

Dass Sie aufgrund einer vielleicht aus persönlichen Gründen eingetretenen Fixierung auf tatsächliches oder vermeintliches Unrecht, das Vätern geschieht (auch in diesem Bereich tummeln sich ja im Netz einige Gruppierungen wie "Väternotruf" u.a.) diesen Widerspruch nicht erkennen wollen, leuchtet nun mir wiederum nicht ein.

p.s.: Aus welcher berufenen Quelle (Rechtsvergleich?) entnehmen Sie denn, dass das deutsche Familienrecht als das rückständigste in Europa gilt?

0

klabauter schrieb:
naturrechtliche Argumente, die wir ja schon einmal hatten, wie z.B. das natürliche Blut- und Bodenrecht und Recht auf Lebensraum
seit wann gilt Nazipropaganda als "naturrechtliches Argument"?
Quote:
Ich bin keineswegs generell gegen ein "ganz natürliches Elternrecht"
auch eine tolle Formulierung. Wo denn sonst als im Familienrecht ist die Herleitung juristischer Beziehungen so eindeutig natürlichen Vorgängen zuzuordnen? Da waren die Väter (und immerhin vier Mütter) des GG schon mehr vom gesunden Menschenverstand gesegnet, als sie Artikel 6 formulierten. Art.6 Abs.2 (Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht) beschränkt sich übrigens nicht auf Verheiratete und dass Abs.5 eine gemeinsame Sorge auch für Unverheiratete de facto vorschreibt (Art. 1, 3) und einen "Mutter-Automatismus" vebietet, hätte schon früher erkannt werden können.

0

Oder noch genauer:

"Über den Schweinebraten wurde mir zugetragen, er sei vom Meerschweinchen, deswegen möchte ich das jetzt mal etwas genauer wissen!"

Er wäre ja nicht der Erste, der gutgläubig auf eine falsche Zusicherung hereingefallen wäre.

 

Wenn sie auf einmal feststellen, dass man in den Diamanten, den sie im Vetrauen auf den Juwelier gekauft haben, mit einem Schraubenzieher einen Kratzer machen kann, würden Sie ja wohl auch eine Überprüfung fordern oder nicht?

Und eine Überprüfung der Vaterschaft ist nun mal nur auf juristischem Wege möglich.

Warum sollte ihm dafür, anders als anderen Recht suchenden, die VKH verweigert werden?

Würden Sie bei einer Klage gegen den Juwelier auch auf die VKH verzichten, weil sie ja die Echtheit des Steins schon mit dem Kauf für glaubhaft gehalten haben?

 

Und Vaterschaft ist nun mal ein "Naturrecht" so wie das Recht der Mutter auch.

Diese Meinung behalte ich auch, wenn die Justiz eine andere Meinung hat.

 

Die erneute Unterstellung von persönlichen Gründen weise ich ebenso erneut zurück. Sie beginnt mich zu langweilen.

Es ist ja auch völlig irrelevant ob ich selbst Sklave bin oder nicht, um gegen Sklaverei zu sein.

Oder sollte, Ihrer Meinung nach, die Bewertung dieser Frage ausschließlich in den Händen der Sklavenhalter liegen?

 

Und da wir vermutlich unterschiedliche Auffassungen über "berufene" Quellen haben, verkneife ich mir auch die Diskussion darüber.

Ich vermute auch, Sie halten die Länder für die fortschrittlichsten, die die Väter am wirksamsten entsorgt haben, wie z.B. Deutschland, Österreich und die Schweiz.

 

Bei mir ist das anders rum.

 

Wenn in einem anderen Land Mütter so behandelt werden, wie Väter in Deutschland, zeigen sofort alle entrüstet mit dem Finger darauf und verweisen auf die zivilisatorische Forderung nach Gleichberechtigung der Geschlechter.

Nur im eigenen Land gilt das nicht.

0

@Tipp:

- das "ganz natürliche Elternrecht" stammt aus der Feder von Herrn Raden.

Offenbar sind Sie was die Auslegung des GG angeht auch schlauer als das Bundesverfassungsgericht, das jedenfalls noch 2003 dem Gesetzgeber nur eine Beobachtungspflicht auferlegt hat, ansonsten aber 1626a als verfassungskonform beurteilte (BVerfGE 107,150).

Auch heute noch ist der "Mutter-Automatismus" (wenn Sie damit meinen sollten, dass zunächst ausschließlich das Sorgerecht ab Geburt bei der Mutter liegt) verfassungskonform (BVerfG 1 BvR 420/09),_ wörtlich hieraus: "Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat (vgl. BVerfGE 107, 150 <169>). Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre zwar möglich, sie ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten."

nur muss dem Vater ermöglicht werden, die Entscheidung der Mutter, ihm die gemeinsame Sorge zu versagen, gerichtlich nachprüfen zu lassen. Mehr hat weder das BVerfG noch der EGMR entschieden.

Vielleicht nochmal zum wiederholten Lesen: Mir ist es völlig egal, ob ein gemeinsames oder Alleinsorgerecht von Anfang an oder mit/ohne Einigung/gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen geboten sein soll, hierum geht es in diesem Blogbeitrag auch überhaupt nicht, auch wenn Herr Raden hier wie andernorts eine Grundsatzdiskussion aufköchelt.

 Nur stoßen mir - ebenso wie Herrn Burschel - GLEICHZEITIGE Anfechtung der Vaterschaft UND Sorgerechtsantrag (und nicht nacheinander: Erst Klärung der Vaterschaft, dann Sorgerecht) etwas sauer auf.

 

@g.R.

Da Sie Ihre angeblichen Quellen nicht nennen wollen, vermute ich, dass es sie nicht gibt.
In 1 BvR 420/09 finden Sie zumindest eine Übersicht über die Rechtslage in den EU-Staaten.

0

@ Gerhard Raden

Ihre persönliche Betroffenheit wäre für mich eine plausible Erklärung für Ihre völlig überzogenen Meinungen gewesen. Wenn Sie aber - wie Sie sagen - nicht persönlich betroffen sind, kann ich mir nicht erklären, woher diese kommen.

Statt mit einem Vaterschaftsanfechtungsantrag hätte die Abstammung in einem Verfahren nach § 1598 a BGB geklärt werden können.

Ich kenne eine  vater , der ein Verfahren nach § 1598 a BGB durchgeführt hat und nun weiß, dass er nicht der Vater ist. Er hat mir (privat) gesagt: Ich werde nicht anfechten. Ich liebe doch dieses Kind und es mich. Warum soll ich unsere Vater-Kind-Beziehung zerstören?

----------

Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre zwar möglich, sie ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

nur muss dem Vater ermöglicht werden, die Entscheidung der Mutter, ihm die gemeinsame Sorge zu versagen, gerichtlich nachprüfen zu lassen. Mehr hat weder das BVerfG noch der EGMR entschieden.

Diese Einschätzung von Klabauter ist völlig zutreffend. Und genau darum dreht sich zur Zeit die Diskussion beim Gesetzgeber.

Es ist die Frage des ersten Schritts:

Muss die Mutter aktiv werden, die die gemeinsame Sorge nicht will oder muss der Vater aktiv werden, der sie will.

Dies hat aber mit dem hier geschilderten Fall nichts zu tun.

Ich halte meinen Standpunkt, im Gegensatz zu dem von Klabauter, keineswegs für extrem oder überzogen, sondern nur für natürlich.

Und ich empfinde das Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2003 auch nicht als tauglichen Beleg dafür, dass die familienrechtliche Situation in D auch nur befriedigend sei.

So wie dieses selbst, ja anscheinend auch plötzlich nicht mehr. Auch wenn für diesen Sinneswandel 7 Jahre, ein dezenter Hinweis des EGMR sowie zwei, schnell wieder in der Versenkung verschwundene, "Untersuchungen" des BMJ erforderlich waren.

Generell halte ich die Justiz auch nicht für geeignet, die Qualität ihrer eigenen Arbeit selbst zu beurteilen.

Das sollte man lieber Leuten überlassen, die nicht selbst Teil des Systems sind.

 

Aber da wir augenscheinlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen, ist eine Fortsetzung dieser Diskussion an dieser Stelle sicher müßig und führt von dem konkreten Fall weg.

 

Mein Eindruck bleibt, das nur wieder irgendein Grund gefunden werden muss, auch diesem Vater das Sorgerecht vorzuenthalten.

Mich überzeugt das Argument, dass ein Vaterschaftstest einen Ausschluss vom Sorgerecht rechtfertigen würde jedenfalls in keinster Weise.

Im Gegenteil. Mich erschrecken sie.

 

0

Mich überzeugt das Argument, dass ein Vaterschaftstest einen Ausschluss vom Sorgerecht rechtfertigen würde jedenfalls in keinster Weise.

 

Das habe ich auch  nie behauptet

Nein, ich auch nicht, dass Sie das behauptet hätten.

Aber einige Argumente in dieser Diskussion gehen schon deutlich in diese Richtung.

Und Sie selbst sehen z.B. in ihrem Beitrag #7 in dieser Antragskonstellation zumindest einen gewissen Widerspruch.

Ich folgere daraus, dass sie somit aus dem einen Antrag durchaus eine Rückwirkung auf den anderen Antrag sehen, und das vermutlich nicht zu Gunsten des Antragsstellers.

Aber ich würde mich freuen, wenn ich mich irre.

0

Im Übrigen ist es Klabauter, der Sie für seine Meinung vereinnahmen möchte und Ihnen unterstellt, so wie er, sauer aufzustoßen, angesichts dieser Anträge.

Ich vertraue dagegen darauf, dass Sie etwas unbefangener mit diesen Anträgen umgehen.

0

@g.r:
Ich will hier niemanden für irgendetwas vereinnahmen. Aber Sie wollen sich ja, nachdem Sie ohnehin einen "wieder einmal" gewonnenen Eindruck ("Mein Eindruck bleibt, das nur wieder irgendein Grund gefunden werden muss, auch diesem Vater das Sorgerecht vorzuenthalten") verfestigen wollen, ohnhehin nicht sachlich mit Argumenten auseinandersetzen.

 

Dazu kommt, dass Sie bewusst oder unbewusst Dinge in posts anderer Teinehmer hineininterpretieren, die dort schlichtweg nicht stehen. "Und ich empfinde das Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2003 auch nicht als tauglichen Beleg dafür, dass die familienrechtliche Situation in D auch nur befriedigend sei.". Das habe ich auch nicht behauptet. Vielmehr ging es nur darum, Tipp (und auf den bezog sich das posting) zu zeigen, dass seine verfassungsrechtlichen Kenntnisse (s. 2. Absatz #23), offenbar das BVerfG nicht hat, wenn es den "Mutter-Automatismus" nicht als verfassungswidrig ansieht.

Und es geht auch nicht darum, dass " ein Vaterschaftstest einen Ausschluss vom Sorgerecht rechtfertigen würde" (hat weder Herr Burschel noch ich behauptet), sondern dass ein Antrag auf Einräumung der elterlichen Sorge, und ich wiederhole mich: DANN, WENN ER GLEICHZEITIG MIT EINER ANFECHTUNG DER BEREITS ANERKANNTEN VATERSCHAFT gestellt wird (OHNE DEN AUSGANG DER ANFECHTUNG ABZUWARTEN), durchaus etwas wenig konsistent ist. Aber offenbar wollen Sie das nicht lesen  oder sich nicht damit auseinandersetzen, weil Sie nur Bestätigungen für Ihre "Väterwerdenimrückständigendeutschlandimmersobenachteiligtwelt"suchen.

0

klabauter schrieb:

"Väterwerdenimrückständigendeutschlandimmersobenachteiligtwelt"

Dieser Meinung bin ich tatsächlich und die immer noch aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung, gerade in Bezug auf das Sorgerecht ist nur einer von vielen Belegen für die Richtigkeit dieser Annahme.

Und ich kann jede Menge weiterer Gründe für die Richtigkeit dieser Annahme liefern, z.B. im Umgangs- und Unterhaltsrecht, das würde allerdings den Rahmen dieses Topics tatsächlich sprengen.

Und die Diskussionen darüber lassen auch nicht erwarten, dass sich an der "Väterwerdenimrückständigendeutschlandimmersobenachteiligtwelt" bald etwas ändert.

 

 

0

@Klabauter

Die Installation einer bekennenden Radikalfeminstin auf dem obersten Richterstuhl für Familiensachen, ausgewürfelt im Hinterzimmer des Parteienproporz ist sicher auch ein Beleg für die Ausgewogenheit des deutschen Familienrechts oder?

0

Sie erwarten nicht ernsthaft eine Antwort auf derartigen Müll ("ausgewürfelt" "bekennende Radikalfeministin") ?  

0

"Nach den üblichen Absprachen unter den Parteien galten die drei Kandidaten bereits vor der Abstimmung als gesetzt."

http://www.tagesschau.de/inland/bundesverfassungsgericht156.html

 

"In dem eleganten Leinenanzug wirkt die 35-jährige Juristin, die sich selbst als radikale Feministin bezeichnet, wie eine erfolgreiche Managerin."

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/gesundheit/die-rechtstheoretikeri...

 

Nein, ich denke es ist auch so klar genug!

0

Kommentar hinzufügen