VKH beantragt - Haus muss verkauft werden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.11.2010

Der Antragsgegner und die Antragstellerin des Scheidungsverfahrens sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, das mit dem vom Antragsgegner bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Den Wert des Grundstücks hat der Antragsgegner nachvollziehbar mit EUR 180.000,- angegeben, dem stehen Belastungen in Höhe von insgesamt ca. EUR 102.000,- gegenüber. Der Wert des Miteigentumsanteils des Antragsgegners beträgt damit nach Abzug der bestehenden Belastung etwa EUR 39.000,-.

Eben deshalb lehnte das AG die beantragte VKH ab.

Das Familiengericht hat nach Auffassung des OLG zu Recht darauf hingewiesen, dass das Grundstück nicht als ein für eine Person angemessenes Hausgrundstück im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist. Das OLG gestand dem Antragsgegner aber zu, dass es schwierig sei, die Haushälfte kurzfristig zu veräußern, dies führe jedoch nicht dazu, sie als Schonvermögen zu betrachten. Vielmehr komme eine Stundung des aus dem Vermögen zu zahlenden Betzrages in Betracht.

Demgemäß gewährte das OLG VKH und entschied weiter:

Dem Antragsgegner wird auferlegt, die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird.

OLG Bremen v. 26.10.2010 - 4 WF 133/10 = BeckRS 2010, 26445

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4 Kommentare

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Hallo,

nach § 90 SGB XII ist Vermögen einzusetzen, das "verwertbar" ist. Wurde das denn in der Entscheidung geprüft. Oft sind die ehelichen Grundstücke ja die einzigen Vermögenswerte, so dass eine Verwertung an § 1365 BGB oft scheitern dürfte.

Gruß

Peter Holzschuher

 

Edit: Habe gerade mal in die Entscheidung reingeguckt. Ja, es wurde thematisiert, aber m.E. letztlich mit der falschen Schlussfolgerung. Geht es um Vermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, dann ist es nicht anzurechnen. Gut, komme ich zu dem Schluss, dass das Grundstück kein Schonvermögen nach Abs. 2 mehr ist, muss ich dann nicht auch noch gem. Abs. 1 prüfen, ob es derzeit verwertbar ist?!

 

Schönes Wochenende!

 

Dies ist ja geprüft worden mit negativem Ergebnis und weil es nicht derzeit bzw. kurzfristig verwertbar ist, wurde ihm dafür eine 3-Jahres-Frist gesetzt, um die gewährte VKH zurückzuzahlen. Steht alles im Eröffnungsbeitrag, in zumindest für mich als Nichtstaatsexamenbesitzer auch verständlicher Form ...

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