Muster ohne Wert

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.11.2010

Rechtsanwalt Schulte Herbrüggen berichtet hier über einen "Musterantrag" des Vereins pappa.com zum Sorgerecht  nichtehelicher Väter.

Rechtsanwalt Schulte Herbrüggen meint:

Die 08/15 -Formulierung kann von vorneherein dazu führen, dass das Gericht den Antrag als nicht ernsthaft ansieht und entsprechend damit umgeht.Ich weiß, hier spricht ein Anwalt in eigener Sache, aber der Sinn und Zweck eines Anwalts ist doch, dem Gericht einen Fall so überzeugend zu präsentieren wie möglich. Dieser Möglichkeit begibt man sich hier.

Dem kann ich mich nur anschließen.

Ich darf daran erinnern, was das OLG Naumburg am 12.08.10 (8 UF 56/10) ausgeführt hat:

Das angestrengte Verfahren dient nach dem Vorbringen des Antragstellers ausschließlich seinen eigenen Interessen insbesondere der Durchsetzung seines Vaterrechts und seines Recht auf Familienleben gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 1 der Konvention. Inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge im konkreten Falle dem Wohl des Kindes dienen soll, legt der Antragsteller nicht dar.

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5 Kommentare

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Womit wieder mal klar gestellt wäre, dass die Justiz Vätern, anders als Müttern, kein eigenständiges Recht an ihrem Kind zugesteht und von ihm weiterhin den Beweis verlangt, das sein Wunsch, nach Teilhabe an der elterlichen Sorge, über die reine Unterhaltszahlung, hinaus dem Kindeswohl dienlich sei.

 

Dass das dann immer noch ebenso diskriminierend wie Menschen- und Grundgesetzwidrig ist, steht sicher ausser Frage, zumal weder der EGMR noch das BVerfG solch eine Hürde aufgestellt haben.

Und selbstverständlich ist ein Antrag, der nicht das Säckel eines Anwaltes füllt, von vornherein wertlos und verwerflich und natürlich abzulehnen.

 

Wenn man dieser Ansicht folgt, war das Bestreben des EGMR nicht etwa, Vätern den Zugang zum gemeinsamen Sorgerecht zu ermöglichen, sondern lediglich die Ablehnung und Zurückweisung für ihn teurer zu machen.

 

Sehr erhellend.

 

 

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Dazu sind mehrere Sachen zu sagen:

Sicher hat Herbrüggen mit seinem Statement zunächst recht. Auch stimmt die Einschätzung von Herrn Burschel hierzu.

Wahr ist aber auch dass "das Kindeswohl" ein nicht weiter definierter Rechtsbegriff ist, unter dem ein jeder (vor allem Richter und Gutachter) verstehen darf, was er will.

Das hat insbesondere das OLG Naumburg in der Sache Görgülü sehr deutlich gezeigt, indem es sich hart an den Rand der Rechtsbeugung bewegte, wobei der Vorwurf nur durch einen Taschenspielertrick des Senats ("man könne nicht wissen, welche zwei der dreu Einzelrichter sich hierzu hätten hinreißen lassen") abgewendet werden konnte. Einmalig in der deutschen Rechtssprechung der Nachkriegsgeschichte. (SPIEGEL berichtete)

Gruß,

Roger Lebien

 

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Wie nun, wenn die Würde des Gerichts die Würde des Menschen ist, der zu Gericht kommt, um für sein Recht zu streiten?

Einem nicht rechtsversierten Vater in einem Amtsverfahren, wo Anträge nach höchstrichterlicher Denkart wie Anregungen zu behandeln sind, von vornherein schlechtere Chancen einzuräumen, weil sein Antrag nicht optimal den Vorstellungen von Juristen entspricht, ist schlicht eine unangemessene Behandlung von dessen Angelegenheiten, der einen Mangel an Respekt vor der Würde des Antragstellers impliziert.

Ein so handelndes Gericht wäre da ganz schnell (seine) Würde-los. 

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http://www.taz.de/1/politik/deutschland/artikel/1/schweigt-mutti-darf-papi-mitentscheiden/

Das Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern soll künftig nach einem Drei-Stufen-Plan festgestellt werden, den die Ministerin jetzt vor Journalisten in Karlsruhe vorstellte.

Direkt nach der Geburt, so die erste Stufe, soll das alleinige Sorgerecht bei der unehelichen Mutter liegen. Ist aber der Vater bekannt und wünscht er ein gemeinsames Sorgerecht, so hat die Frau acht Wochen Zeit, dem zu widersprechen (zweite Stufe). Reagiert sie nicht, haben Vater und Mutter das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Widerspricht die Mutter, entscheidet in der dritten Stufe auf Klage des Vaters das Familiengericht.

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