Kurios, aber korrekt

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 30.11.2010

Mann (M) muss seiner Frau (F) Trennungsunterhalt zahlen - tut dies aber nicht.

Nach Zustellung des Scheidungsantrags stellt er in der anschließenden Zugewinnausgleichsauseinadersetzung die aufgelaufenen 1.818  € Unterhaltsschulden als Negativposten in seine Endvermögensbilanz ein!

Korrekt, sagt der BGH.

Bereits entstandene Verbindlichkeiten mindern das Endvermögen, das gilt auch für rückständigen Unterhhalt, der dem anderen Ehegatten geschuldet wird - und zwar unabhängig davon, ob sich die Unterhaltsforderungim Endvermögen des Unterhaltsgläubigers auswirkt.

BGH v. 06.10.2010 - XII ZR 10/09

Dem hätte der Anwalt der Frau entgegenwirken müssen. Es wäre an einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1385 BGB) zu denken gewesen

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