Lesetipp: RA Dr. Fromms Probleme mit dem VZR

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.12.2010

Wer Bezieher der SVR ist und glaubt, sich im VZR auszukennen, der sollte sich unbedingt einmal Dr. Ingo Fromms Beitrag "Übersichtlichkeit des Flensburger Verkehrszentralregisters?" in SVR 2010, 410 durchlesen. Herr Fromm schreibt hier von einem Intensivtäter, den er beraten durfte:

"...Wegen einer strafrechtlichen Verurteilung vor drei Jahren wurden wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ STGB § 268 Abs. STGB § 268 Absatz 1 Nr. 1 StGB) in 57 (in Worten: siebenundfünfzig) Fällen 285 (!!!) Punkte eingetragen...."

"...Einen Punkteabbau hielt er nicht für notwendig. Stattdessen erwischte es ihn erneut wegen einer (diesmal eher moderaten) Geschwindigkeitsüberschreitung, was das Erreichen von 14 Punkten und die Anordnung an der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § STVG § 4 Absatz STVG § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zur Folge hatte. Es folgten noch eine Abstandsunterschreitung, die mit 3 Punkten geahndet wurde, und diverse Lenk- und Ruhezeitverstöße nach dem Fahrpersonalgesetz (zum Glück fallen für letztere keine Punkte im Verkehrszentralregister an). Eins noch: Zur Übersichtlichkeit der Darstellung wollte ich nicht unerwähnt lassen, dass der Verkehrszentralregisterauszug noch eine weitere strafrechtliche Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (zeitlich vor der Bestrafung gemäß § STGB § 268 STGB § 268 Absatz I Nr. 1 StGB) auf Blatt 1 auswies. Die Punkte aus dieser Verurteilung wurden nicht mitgezählt, da nach § STVG § 4 Abs. STVG § 4 Absatz 2 Satz 3 StVG Punkte dann gelöscht werden, wenn die Fahrerlaubnis nach den entsprechenden Zuwiderhandlungen entzogen oder eine Sperre nach § STGB § 69a Abs. STGB § 69A Absatz 1 Satz 3 StGB angeordnet wurde. Mag ein doppelter Mengenrabatt gerechtfertigt sein oder nicht. Wer soll da noch den Überblick behalten?"

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