Exportunternehmen aufgepasst

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 15.12.2010

Die Praxis zeigt, dass Gerichtsstandvereinbarungen entweder überhaupt nicht vereinbart werden oder falls sie vereinbart werden (etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen), häufig unwirksam sind. Für Unternehmen, die Waren in die EU verkaufen, bedeutet dies seit Kurzem, dass sie den Käufer nicht mehr in Deutschland, sondern nur an dessen ausländischen Sitz verklagen können. Bisher konnten sich die deutschen Unternehmen auf Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO berufen. Der Lieferort beim Versendungskauf bestand (mangels entgegenstehender Vereinbarung) regelmäßig unter Rückgriff auf das materielle Recht beim Verkäufer. Mit dem Urteil des EuGH vom 25.02.2010 (NJW 2010, 1059) und dem Urteil des BGH vom 23.06.2010 (VIII ZR 135/08) hat sich dies nun grundlegend geändert. Der in einem EU-Staat ansässige Kunde kann nicht mehr ohne Weiteres in Deutschland verklagt werden. Für deutsche Unternehmen bedeutet eine Klage im Ausland meist eine längere Verfahrensdauer und höhere Verfahrenskosten. Deshalb sollten Exporteure unbedingt darauf achten, dass sie mit ihren Kunden eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung am eigenen Sitz vereinbaren.

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6 Kommentare

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Sehr geehrte Frau Unger,

welche sind denn aus Sicht der Praxis die häufigsten Unwirksamkeitsgründe bzgl. Gerichtsstandsvereinbarungen? Im Grunde sind ja nur die Voraussetzungen des § 38 ZPO und ggf. die §§ 305ff. BGB zu beachten.

 

Grüße aus Berlin,

Jannis Sokianos

Der häufigste Unwirksamkeitsgrund dürfte sein, dass die AGB als solche nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Übersenden auf der Rückseite von Lieferschein oder Rechnung ist nicht mehr "Bei Abschluß des Vertrages".

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Sie haben recht, dass schon bei rein innerdeutschen Sachverhalten vielfältige Probleme, wie etwa die wirksame Einbeziehung der AGB, auftreten. Bei internationalen Sachverhalten wird die Sache aber noch weitaus komplizierter. Man denke etwa an die unterschiedlichen Sprachen und etwaige Formerfordernisse.

Beste Grüße
Ulrike Unger

@ Sokianos:

Kleine Falle: Im  Anwendungsbereich der EuGVVO (zu der die BGH-Entscheidung ergangen ist) gelten nicht 38 ff. ZPO, sondern 23 f. EuGVVO. Damit verbunden ist dann die nächste Falle, nämlich die Frage, nach Maßgabe welchen Rechts die Einigung zustandekommt.

Das nächste Problem bei Exportunternehmen nach der Gerichtsstandswahl ist dann das materielle Recht. Durch die pauschale Wahl "deutschen Rechts" landet man recht schnell im UN-Kaufrecht, wenn das nicht explizit ausgeschlossen wird (Art. 1 Nr. 1 b).

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@ klabauter

 

danke für die erhellenden worte. die bezeichnung als "kleine falle" darf wohl nicht über die unter umständen verheerenden rechtsfolgen hinwegtäuschen ;-)

Naja, aber im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 lit .b EuGVO kommt es grade NICHT auf das materielle Recht an, sodass der Teil zum Rückgriff nicht stimmt.

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