Gesundheitsgefahren durch WLAN? Ein klarer Fall für das Familiengericht!

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.12.2010

Nach der Scheidung war der Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen worde. Der mittlerweile fast 17-Jährige besucht ein Gymnasium in Bremen. In der Schule wird ein drahtloser Internetzugang im Wege eines Wireless Local Area Network (WLAN) betrieben.

Das beunruhigt den Kindesvater, denn er ist der Auffassung, die von einem WLAN-Zugang ausgehende elektromagnetische Strahlung sei gesundheitsgefährdend. Er beabsichtigt deshalb, im Namen seines Sohnes ein Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen die Schulbehörde zu führen, um einen Weiterbetrieb des WLAN-Zugangs im Gymnasium zu verhindern.

Er hat erstinstanzlich vor dem Familiengericht in der Hauptsache und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst beantragt, die Zustimmung der Kindesmutter zu einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen. Zuletzt hat er beantragt, der Kindesmutter das Recht der Gesundheitsfürsorge zu entziehen und auf ihn zu übertragen.

Das OLG sagt dazu durchaus verständnisvoll:

Dem Antragsteller ist also durchaus zuzugestehen, dass seine Bedenken im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung, wie sie von WLAN-Zugängen ausgeht, nicht ganz fernliegend sind. Dennoch bleibt festzuhalten, dass den Schulen im Lande Bremen der Betrieb von drahtlosen Internetzugängen weiterhin gestattet ist und dass die Landesregierung die diesbezügliche Entscheidung den gemäß Schulgesetz berufenen Gremien überlässt.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter, den Betrieb eines WLAN-Zuganges in der Schule ihres Sohnes hinzunehmen, nicht zu beanstanden. Der nicht sorgeberechtigte Kindesvater wird es akzeptieren müssen, dass die Kindesmutter seine tiefe Besorgnis nicht teilt, sondern trotz der bestehenden Unsicherheit über die gesundheitlichen Folgen elektromagnetischer Strahlung davon ausgeht, dass die Risiken für ihren Sohn vertretbar sind; so wie er es auch akzeptieren müsste, wenn die Sorgerechtsinhaberin andere vertretbare Risiken einginge, beispielsweise dem Sohn das Fahren mit einem Motorrad gestatten würde.

Dies gilt umso mehr, als L. im Rahmen seiner im Beschwerdeverfahren durchgeführten persönlichen Anhörung erklärt hat, dass er selbst die Befürchtungen seines Vaters im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren durch WLAN nicht teile. Da L. in einem Vierteljahr bereits 17 Jahre alt wird und die Anhörung gezeigt hat, dass er die streitgegenständliche Thematik vollständig erfasst hat, ist seiner Stellungnahme ein erhebliches Gewicht beizumessen.

OLG Bremen v. 22.02.2010 - 58 F 2048/09

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8 Kommentare

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Das ist mit Abstand der beste Kommentar.

Wenn ich sowas lese, WLAN gefährlich wegen Strahlung.

WLAN ist mittlerweil auf der Intensivstation erlaubt und ein normaler Accesspoint der strahl ca. 200x weniger als ein Handy...

Solche Anträge sollten im Keim erstickt werden und unsere Gerichte entlastet werden, es gibt sicherlich wichtigere Themen.

Absolut peinlich.....und abend den Fernseher an.

 

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Was wäre denn gewesen, wenn der Vater das gemeinsame Sorgerecht gehabt hätte?

 

Hätte er dann das Recht zu klagen gehabt?

Hätte er dann auch Chancen vor dem Verwaltungsgericht gehabt?

Das Urteil liest sich für mich so, dass sein Begehren nur an seinem mangelnden Sorgerecht scheitert.

Und dass er anderenfalls auch dem Sohn das Motorrad fahren auch gegen den Willen der Mutter untersagen könnte.

 

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Bei den vom OLG angeführten Risiken gibt es doch einen Unterschied, sie sind somit nicht vergleichbar. Beim Fahren mit einem Motorrad sind die Risiken überschaubar und selbst abwägbar. Beim WLAN nicht, vielmehr gibt es Studien an Tieren die von starker Karzinogenität der Strahlungen ausgehen, an Menschen gibt es solche eindeutigen Ergebnisse vermutlich noch nicht. Dass das so bleibt, liegt wohl auch nicht zuletzt daran, dass die milliardenschwere Industrie viel Geld in relativierende Studienergebnisse investiert, für kritische Studien und die Wissenscaft hingegen nur wenig Geld zur Verfügung steht.

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@ Paul

Bei der Frage, ob vor dem VG geklagt werden soll, dürfte es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1628 BGB  handeln. Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei einer solchen Angelegenheit nicht einigen, ist auf Antrag einem von beiden die Entscheidung zu übetragen.

Die Erfolgsaussichten vor dem VG schätze ich als sehr gering ein.

@ Martin: überschaubar und selbst abwägbar? Das glauben Sie nur so lange bis Sie als vorfahrtsberechtigter Fahrrad- oder Motorradfahrer von einem Autofahrer übersehen werden - und das passiert sicher öfter als dass 17-jährige Krebs bekommen (egal durch welchen Auslöser)

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