Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011 gilt zunächst nur vorläufig !

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 29.12.2010

Hier hatte ich die zum 01.01.2011 geltende Düsseldorfer Tabelle mit ihren neuen Selbstbehalten vorgestellt.

Entgegen allen Erwartungen wird diese Tabelle jedoch nur vorläufig gelten können.

Hintergrund: Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf, der eine Erhöhung der Hartz IV-Sätze für Erwachsene um fünf Euro sowie ein Bildungspaket für Kinder vorsah, in seiner Sitzung am 17.12.2010 nicht zugestimmt.

Die Hartz IV-Sätze stehen jedoch mit den Selbstbehalten und den Mindestunterhaltsbeträgen wegen des sog. Abstandsgebotes in Korrelation.

Sollte der Vermittlungsausschuss sich auf höhere Regelsätze für Erwachsene einigen, so wären die Selbstbehalte weiter anzuheben. Sollte das Bildungspaket für Kinder scheitern und stattdessen auch die Regelsätze für Kinder erhöht werden, so ist mit höheren Bedarfssätzen beim Kindesunterhalt zu rechnen.

"Die neue Tabelle 2011 wird zunächst wie vorgestellt angewendet. Sollten sich im Vermittlungsverfahren gravierende Änderungen ergeben, wird sie gegebenenfalls angepasst werden müssen", so der Pressesprecher des OLG Düsseldorf (Quelle)

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5 Kommentare

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Na also.

Wäre ja auch kaum vorstellbar dass es 2011 keine Erhöhung der Bedarfssätze geben würde.

Die 13% vom letzten Jahr, die es zusätzlich zu denen durch die nominellen Lohnerhöhungen gegeben hat, reichen natürlich nicht.

Der Mindestbedarf ist ja schließlich nur das doppelte des Existenzminimums und die Aufschläge durch die DT sind ja auch schon lange nicht mehr angehoben worden.

 

Und natürlich werden die Erhöhungen des Bedarfs auch mit aller Macht durchgesetzt, wogegen die Selbstbehalte reine Kosmetik sind.

Sie führen ja in der Regel nur zu einer Auffüllung durch fiktives Einkommen.

Immer weiter so!

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Der Selbstbehalt bei Erwerbstätigen ergibt sich aus der Summe von 365 EUR (Sozialleistungssatz) + 10 % (das von Herrn Burschel erwähnte Abstandsgebot) + Freibetrag für Erwerbstätige (§§ 11, 30 SGB II) + Wohnbedarf 360 EUR = 950 EUR. Dieses Abstandsgebot wird nicht auf den Wohnbedarf angewendet. Die 10% aus dem Abstandsgebot könnte man genausogut streichen, denn ALG 2 - Bezieher bekommen einen Sack voller weitere Vergünstigungen, die einem Unterhaltspflichtigen nicht zur Verfügung stehen. Dazu gehört zum Beispiel die GEZ-Befreiung, Einkaufsausweis für die sehr günstigen TAFEL-Läden, häufig Ermässigungen in städtischen Einrichtungen und mehr. Selbst wenn der Selbstbehalt real ist und nicht über fiktives Einkommen ausgehebelt, steht ein Pflichtiger damit schlechter da wie ein ALG 2 - Empfänger. Wie zu sehen ist, spielen tatsächliche Bedarfe und Kosten bei den 950 EUR Selbstbehalt keine Rolle, sondern er stellt eine rein rechnerische Kopplung an das SGB dar.

Höhere Regelsätze für Kinder und damit höhere Tabellensätze wären sehr zu begrüssen, je höher desto besser. Die weitere Ausweitung der Mangelfallwirtschaft würde auch den Druck auf das grundsätzliche Berechnungsprinzip erhöhen. Mangelfall als Normalfall, wie ich schon in einem früheren Beitrag geschrieben habe. Sieht man sich die Verhältnisse in der Realität an, rückt ein mittelfristiger Zusammenbruch in den Bereich des Möglichen.

Vielleicht wird es eine weitere Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.4.2011 geben. Höhere Tabellensätze wegen eines höheren Freibetrages wird es jedoch nicht geben, denn das würde auch die Erhöhung des Kindesgeldes ergeben und das ist ausgeschlossen. "Nur" die Bedarfssätze für Kinder können die Tabellensätze erhöhen.

...hallo...ich bin seit 5 jahren geschieden und mein ex-mann zahlt seit dem keinen unterhalt. er ist arbeitsscheu und zu dem auch nicht kooperativ, hat sich nie beim jugendamt gemeldet oder änliches.ich selbst bin lückenlos seit jahren berufstätig.  ich beziehe unterhaltsvorschuss vom jugendamt. ich möchte gern wissen warum man nur bis zum 12. lj des kindes unterstützung vom staat bekommt , denn mein ex-mann wird auch dann nicht zahlen. komisch- dann wenn die kinder richtig teuer werden bekommt man keine hilfe mehr...unsere tochter besucht das gymnasium und wie ich finde, ist das zu unterhalten, recht kostenintensiv.gibt es einen rat was ich unternehmen kann?

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Dass UVG nur bis zum 12. Lebensjahr gezahlt wird, steht so im Gesetz und ist letztlich eine politische Frage.

Im Übrigen darf und kann Rechtsrat im Einzelfall hier nicht erteilt werden. Wenden Sie sich bitte an eine/n Anwalt/wältin Ihres Vertrauens

Prinzipiell sind beide Eltern unterhaltspflichtig, Vater und Mutter. Kann einer seiner Pflicht nicht nachkommen, entpflichtet das den anderen nicht. Zur Begründung der 12-Jahresgrenze wurde damals aufgeführt, dass in diesem Kindesalter volle Erwerbstätigkeit und Erwirtschaftung des Unterhalts durch den betreuenden Elternteil erwartet werden kann. In diesem Altersbereich bewegte sich auch jahrzehntelang die Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit für eine Vollzeittätigkeit bei Ehegattenunterhalt - das abgeschaffte Altersphasenmodell, vormals auch in der Düsseldorfer Tabelle enthalten.

Konsequenterweise hätte man den Unterhaltsvorschuss nun ebenfalls an die geänderte Rechtssprechung anpassen müssen, die Grenze deutlich herabsetzen müssen. Es ist eben nicht der Staat, sondern vorrangig beide Eltern, die dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind. Genauso aberwitzig ist die Gewährung ohne Einkommensgrenze - selbst Millionärinnen bekommen Unterhaltsvorschuss. Offenbar hat der Staat noch jede Menge Geld übrig.

Es ist in der Tat eine politische Frage, dass sich da niemand an eine Reform rantraut.

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