Was willst Du überhaupt, Du kleiner Wixxxxx?
von , veröffentlicht am 05.01.2011Seit dem 01.09.2009 sind die Familiengericht für alle Gewaltschutzsachen zuständig, oder wie der Kollge Ralph Neumann es ausgedrückt hat: Auch der Stalker darf sich jetzt zu der Familie gehörend fühlen.
In Bremerhaven waren es zwei verfeindete Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, von den einer der Amt des Verwalters ausübte. Einen außergewöhnlich offen geführten Meinungsaustausch über irgendwelche Beschlüsse der Eigentümerversammlung beendete der Antragsgegner mit der Frage: "Was willst Du überhaupt, Du kleiner Wichser?", wobei er seine Faust wenige Zntimeter vor das Gesicht des Antragstellers hielt.
Das OLG wies den Gewaltschutzantrag ab. Eine Drohung mit einer Körperverletzung (§ 1 II 1 Nr. 1 GewSchG) liege nicht vor, es handele sich unter Berücksichtigung der früheren Auseinadersetzungen der Beteiligten nur um eine Verwünschung. Bedrohlich anmutende Sätze seien in der Regel keine ernsthafte Drohung mit körperlicher Gewalt.
Nicht mehr prüfen konnte der Familiensenat, ob ein zivilrechtlicher Abwehranspruch nach § 1004 BGB vorliegt
OLG Bremen v. 25.02.2010 - 4 UF 9/10 = NJW-RR 2010, 1591
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenTourix kommentiert am Permanenter Link
Da hat sich der Bedrohte schlecht beraten lassen.
Es liegt auf jeden Fall ein Verstoß gegen §241 Stgb sowie eine Beleidigung vor.
RA Müller kommentiert am Permanenter Link
@Tourix: Bedrohunger fordert die Inaussichtstellung eines Verbrechens (also Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr).
Eine Beleidigung genügt den Anforderungen des GewSchG nicht.
Folgt man der Bewertung des Gerichts, hatte es als Familiengericht also keine andere Wahl.
Mark Obrembalski kommentiert am Permanenter Link
Nanu - wieso hat sich hier denn plötzlich die Überschrift geändert?