Frohe Kunde für Verfahrensbeistände
von , veröffentlicht am 06.01.2011Gemäß § 158 VII FamFG erhält der berufsmäßige Verfahrensbeistand pro Verfahren eine Vergütung von 350 €. Ist er beauftragt, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen Gespräche zum Zwecke der gütlichen Einigung zu führen, erhöht sich die Vergütung auf 550 €.
Erwartungsgemäß führte dies unvollständie Regelung zu Streitigkeiten, die der BGH entscheiden musste.
- Sind mehrere Kinder vorhanden, so wird die Pauschalgebühr für jedes betreute Kind fällig (BGH NJW 2010, 3446 mit Besprechung Kemper FamFR 2010, 517)
- Ist der Verfahrensbeistand sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiliogen Anordnung bestellt, so wird die Vergütung zweimal fällig (BGH v. 17.11.2010 - XII ZB 478/10 = BeckRS 2010, 30359).
Sind also z.B. zwei Kinder vorhanden und ist der Verfahrensbeistand sowohl im Hauptsache- als auch eAO-Verfahren für beide Kinder bestellt und mit der Vermittlung beauftragt, beträgt seine Vergütung insgesamt 2.200 € (550 x4)
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenUntermann kommentiert am Permanenter Link
Für die Landesjustizkassen ist dies keine frohe Kunde. Wahrscheinlich ist die ständige Ausweitung der verschiedenen -Pfleger (z.B. Umgangspfleger, die im FamFG auch wieder aufgewertet wurden) und somit Beteiligten längst an ihre finanziellen Grenzen gestossen.